{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-12-17","aktenzeichen":"2 StR 351/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 351/13\nvom\n17. Dezember 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2013\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 24. April 2013 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung\nund versuchter Nötigung verurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit versuchter Nötigung zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit\nseiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.\n\n2 Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung hält rechtlicher\nNachprüfung stand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\ntragen dagegen eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nvollendeter Freiheitsberaubung nicht. Der Tatbestand des § 239\nAbs. 1 StGB setzt zwar keine bestimmte Dauer der Entziehung\nder persönlichen Fortbewegungsfreiheit voraus; es reicht vielmehr\ngrundsätzlich auch eine nur vorübergehende Einschränkung aus\n(vgl. BGHSt 14, 314, 315). Jedoch erfüllt eine - wie hier - zeitlich\nnur unerhebliche Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit den\nTatbestand nicht (vgl. BGH NStZ 2003, 371; BGH NStZ-RR 2003,\n168). Der Angeklagte hat sich daher nur der versuchten Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Die Tatbestände der versuchten Nötigung und der versuchten Freiheitsberaubung stehen hier auch im\nKonkurrenzverhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Die\nversuchte Freiheitsberaubung ging über das hinaus, was zur Tatbestandsverwirklichung der Nötigung gehört (siehe Fischer StGB\n60. Auflage § 239 Rn. 18).\n\nEiner entsprechenden Schuldspruchänderung steht § 265 StPO\nnicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten\nSchuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Schuldspruchänderung hat keine Auswirkungen auf den Strafausspruch. Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich strafschärfend\ndie tateinheitlich begangene vollendete Freiheitsberaubung berücksichtigt. Im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und\nSchuldgehalt der Tat lässt sich daher ausschließen, dass das\nLandgericht im Hinblick auf eine Verurteilung nur wegen versuchter Freiheitsberaubung auf eine mildere Strafe erkannt hätte.\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an und bemerkt im Übrigen:\n\n5 Soweit der Angeklagte beantragt hat, ihm unter Beiordnung seines Verteidigers Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren, geht der\nAntrag ins Leere, weil bereits im ersten Rechtszug eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Pflichtverteidigerbestellung erfolgt war. Soweit der An-\n\ntrag des Angeklagten dahin auszulegen wäre, dass er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren begehrt, könnte dem - unabhängig\nvon der Frage, ob sich die Beiordnung des Pflichtverteidigers regelmäßig auch\nohne Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Vertretung des Angeklagten\nim Adhäsionsverfahren erstreckt (zum Meinungsstand vgl. Meyer-Goßner,\nStPO 56. Aufl. § 140 Rn. 5; offen gelassen von BGH NJW 2001, 2486) - nicht\nentsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich der\nAdhäsionsentscheidung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift\nangeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\nAppl Schmitt Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-17/2-str-351-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-17/2-str-351-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:56.097685+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-12-17/2-str-351-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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