{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-12-17_2_StR_154_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-12-17","aktenzeichen":"2 StR 154/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 154/13\n\nvom\n17. Dezember 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 3. auf dessen Antrag - und der Beschwerdeführer am\n17. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 26. September 2012 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit es die Angeklagten V. und S. betrifft\n\naa) in den Strafaussprüchen,\n\nbb) soweit von der Anordnung einer Unterbringung der\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist,\n\nb) soweit es den Angeklagten A. betrifft\n\naa) hinsichtlich Fall II. 4 der Urteilsgründe,\n\nbb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten, den Angeklagten S. wegen besonders schwerer räuberischer\nErpressung, schweren Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung, Computerbetrugs und Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer\n\"Einheitsjugendstrafe\" von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten A. wegen schweren Raubs, Computerbetrugs und Beihilfe zum Diebstahl\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Angeklagten S. und A. hat das Landgericht zudem eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen. Die\nRechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten V. und S. ergeben. Dagegen halten die Rechtsfolgenaussprüche der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Urteil nicht\nerkennen lässt, dass das Landgericht geprüft hat, ob die Voraussetzungen\neiner Unterbringung gemäß § 64 StGB vorliegen.\n\n3 Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich der im Zeitpunkt der Taten noch heranwachsenden Angeklagten V. und S. - seit\n2005 sich steigernder regelmäßiger Cannabis- und Amphetaminkonsum,\n\"schädlicher Gebrauch von Amphetamin und Marihuana\" im Tatzeitraum\n\n(UA S. 64), Finanzierung der Betäubungsmittelbedarfe als Tatmotiv (UA S. 67,\n70) - hätte sich die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB aufgedrängt.\n\n4 Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom\n19. Dezember 2012 - 4 StR 494/12, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 3 und vom\n18. Januar 1993 - 5 StR 682/92, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, jeweils für\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) ist auch der jeweilige\nStrafausspruch aufzuheben. Zwar liegt nach den bisherigen Feststellungen die\nAnnahme, dass die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\ndie Ahndung ihrer Taten durch die Verhängung einer Jugendstrafe entbehrlich\nmachen könnte, eher fern. Der Senat kann aber gleichwohl nicht ausschließen,\ndass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen\nhätte, Jugendstrafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2009\n- 4 StR 99/09, NStZ-RR 2009, 277 mwN).\n\n5 Der neue Tatrichter wird daher über den gesamten Rechtsfolgenausspruch nochmals zu befinden haben. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung\nder Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf es dabei der Hinzuziehung\neines Sachverständigen (§ 246a StPO).\n\n6 2. a) Soweit das Landgericht den Angeklagten A. im Fall II. 4 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt hat, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bestanden die Tatbeiträge des Angeklagten in der telefonischen Zusage, die Haupttäter des Diebstahls in Tatortnähe abzuholen und in der sich daran anschließenden Umsetzung der Zusage. Bereits zum Zeitpunkt der telefonischen Zusage\n\ndes Angeklagten war der Diebstahl indes beendet, da das Diebesgut aus dem\nräumlichen Bereich des Entwendungsorts entfernt worden war und Rückholaktivitäten des Eigentümers nicht zu erwarten waren (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 18. April 2012 - 2 StR 6/12 und vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00,\nNStZ 2001, 88, 89).\n\n7 Da der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend prüfen kann, ob der Angeklagte sich wegen Hehlerei oder Begünstigung strafbar gemacht hat, kommt eine Schuldspruchänderung nicht in Betracht. Der dargelegte Rechtsfehler führt deshalb zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 4 der Urteilsgründe einschließlich der insoweit verhängten Einzelstrafe. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe\nnach sich.\n\n8 b) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten A. ergeben.\n\nAppl Schmitt Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-17/2-str-154-13","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-17/2-str-154-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:56.048191+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-12-17/2-str-154-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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