{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-11-27","aktenzeichen":"2 StR 82/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 82/13\nvom\n27. November 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gewerbsmäßiger Geldfälschung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am\n27. November 2013 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2012 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass dieser Angeklagte der\ngewerbsmäßigen Geldfälschung in fünf Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in zwei Fällen in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist; die wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fällen II. 3. und II. 6.\nder Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten O. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Geldfälschung in\nvier Fällen, davon drei gewerbsmäßig begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und neun Monaten verurteilt; den Angeklagten M. hat es\nwegen gewerbsmäßiger Geldfälschung in fünf Fällen, davon eine begangen in\n\nTateinheit mit versuchtem Betrug, sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; daneben\nhat es die Einziehung des sichergestellten Falschgeldes in Höhe von 75.810 €\nangeordnet.\n\n2 1. Die Revision des Angeklagten M. führt aufgrund der erhobenen\nSachrüge zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung;\nim Übrigen hat sie keinen Erfolg.\n\n3 Nach den zu II. 3. und II. 6. getroffenen Feststellungen fuhr der Angeklagte M. anlässlich der Falschgeldgeschäfte am 17. Februar (II. 2.) und am\n20. März 2012 (II. 5.) mit seinem Pkw im Straßenverkehr, obwohl ihm zuvor die\nFahrerlaubnis (vorläufig) entzogen worden war. Danach überschnitten sich die\nAusführungshandlungen teilweise, so dass die Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit denen der gewerbsmäßigen Geldfälschung jeweils in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13; LK-Rissing-van\nSaan, 12. Aufl. § 52 Rn. 20).\n\n4 Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend ab. § 265 Abs. 1\nStPO steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders\nals geschehen hätte verteidigen können.\n\n5 Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in den Fällen\nII. 3. und II. 6. verhängten Einzelstrafen. Einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bedarf es nicht. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen und\ndes unveränderten Schuldgehalts der Taten kann der Senat ausschließen, dass\ndas Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.\n\n6 Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der\nnur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.\n\n7 2. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten O. ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nFischer Appl Schmitt\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-27/2-str-82-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-27/2-str-82-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:55.955920+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-27/2-str-82-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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