{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-11-19_2_StR_468_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-11-19","aktenzeichen":"2 StR 468/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 468/13\n\nvom\n19. November 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 3. Mai 2013, soweit eine Entscheidung über\ndie nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist,\nmit der Maßgabe aufgehoben, dass die gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\ndie Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\n2 Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die verhängte Einzelstrafe richtet.\nDagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung darüber unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB mit der Einzelgeldstrafe aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Erfurt vom 14. November 2012 - 881 Js 16193/12 43\nDs - eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist.\n\n3 Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenfähigkeit gemäß § 55 StGB hier \"grundsätzlich\" gegeben\nsind; es hat allerdings weder eine Gesamtstrafe gebildet noch eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB getroffen, weil es - rechtsfehlerhaft - angenommen hat, dass die Geldstrafe \"im Wege der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt\" (UA S. 17) sei. Die Strafkammer hat deshalb einen\n(unbezifferten) Härteausgleich vorgenommen. Zum - insoweit allein maßgebenden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. April 2010 - 2 StR 92/10 mwN) - Zeitpunkt des angefochtenen Urteils am 3. Mai 2013 dauerte indes die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, die der Angeklagte nach den landgerichtlichen\nFeststellungen bis zum 7. Mai 2013 verbüßt hat, noch an.\n\n4 Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354\nAbs. 1b StPO zu entscheiden.\n\n5 Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung ist hier nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten,\nder seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, allenfalls einen geringfügigen\n\nTeilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473\nAbs. 1 und Abs. 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni\n2009 - 2 StR 51/09 mwN).\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-19/2-str-468-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-19/2-str-468-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:55.857201+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-19/2-str-468-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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