{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-11-05","aktenzeichen":"2 StR 235/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 235/13\nvom\n5. November 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2013\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 22. Oktober 2012 im Adhäsionsausspruch aufgehoben.\n\nVon einer Entscheidung über die Entschädigungsanträge wird abgesehen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt. Auf den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin S.\nP. hat es festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist,\nan sie wegen unerlaubter Handlung eine monatliche Schadensersatzrente zu\nzahlen. Auf den Adhäsionsantrag des Nebenklägers J. P. hat es unter\nAbsehen von einer weiter gehenden Entscheidung festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an ihn wegen unerlaubter Handlung\n\neine monatliche Schadensersatzrente zu zahlen, wobei die Verpflichtung auch\nnach August 2030 weiterbesteht, wenn der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt\nseine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Von einer weiter gehenden\nEntscheidung über dessen Adhäsionsantrag hat es abgesehen. Auf die Adhäsionsanträge der Nebenkläger M. und F. J. K. hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, an sie ab dem\n1. November 2012 eine Schadensersatzrente zu zahlen sowie den darüber hinausgehenden Unterhaltsschaden infolge der Tötung ihres Vaters am 17. Januar\n2012 zu ersetzen.\n\n2 Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n3 Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie\nsich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Adhäsionsanträge. Dieser ist unbestimmt.\n\n4 Wird zugunsten mehrerer Unterhaltsberechtigter - hier der Ehefrau und\nder ehelichen und nichtehelichen Kinder des Getöteten - eine Rentenzahlung\nals Schadensersatz angeordnet, dann bedarf es der Bestimmung der Quote\ndes verteilbaren Einkommens, die auf die einzelnen Unterhaltsberechtigten entfällt. Diese Quote darf nicht schematisch festgelegt werden (vgl. BGH, Urteil\nvom 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86, NJW-RR 1988, 66, 67). Ihre Bestimmung\nist auch schon bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde\nnach erforderlich (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 304 Rn. 14).\n\n5 Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den\nAdhäsionsausspruch kommt nicht in Betracht. Von einer Entscheidung hierüber\nwar daher abzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR\n603/12).\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-05/2-str-235-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-05/2-str-235-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:55.810608+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-05/2-str-235-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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