{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-10-10","aktenzeichen":"2 ARs 284/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 284/13\n2 AR 194/13\nvom\n10. Oktober 2013\nin dem Strafvollstreckungsverfahren\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\nhier: Zuständigkeitsbestimmung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung\n\nAz.: 3014 Js 14602/08 Staatsanwaltschaft Berlin\nAz.: 141 AR 350/13 Generalstaatsanwaltschaft Berlin\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Oktober 2013 beschlossen:\n\nDas Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist gemäß § 462a Abs. 3 StPO\nzuständig für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus\n\n- den Einzelstrafen der Taten zu Ziffer II 1. bis 3. seines Urteils\nvom 6. November 2009 (Az.: 249 Ds 3014 PLs 14602/08 (29/09))\nund den Strafen aus den Strafbefehlen\n\n- des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 18. Dezember 2008\n(Az.: 249 Cs 3014 PLs 12742/08 (399/08)),\n\n- des Amtsgerichts Königswusterhausen vom 5. Februar 2009\n(Az.: 4125 Js 997/09 2.2 Cs 21/09) sowie\n\n- des Amtsgerichts Bernau vom 23. April 2009 (Az.: 208 Js 272/09\n2b Cs 401/09).\n\nGründe:\n\n1 Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 16. Juli 2013 ausgeführt:\n\n„Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 19 StPO zur Entscheidung berufen. Die Amtsgerichte Berlin-Tiergarten und Bayreuth haben über die Zuständigkeit für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gestritten und jeweils durch unanfechtbare\nBeschlüsse eine Zuständigkeit verneint. Gegenstand des Zuständigkeits-\n\nstreits war die Auslegung des § 462a Abs. 3 StPO. Die Vorschrift des\n§ 19 StPO ist im Strafvollstreckungsverfahren anwendbar und gilt entsprechend auch für den negativen sachlichen Kompetenzstreit, wenn\n- wie hier - keine andere Abhilfe gegen einen Stillstand des Verfahrens\nmöglich ist (BGHSt 18, 381; Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 19 Rn. 2).\n\nZuständig ist gemäß § 462a Abs. 3 StPO das Amtsgericht Berlin-Tiergarten als das Gericht des ersten Rechtszuges, welches die höchste\nnoch gesamtstrafenfähige Einzelstrafe erlassen hat (jeweils 30 Tagessätze für die Taten zu Ziffer II 1. und 2. des Urteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 6. November 2009). Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Bayreuth ist nicht gegeben.\n\nGesamtstrafenfähig sind nur noch die im Tenor genannten Strafen.\nGrund hierfür ist, dass die Gesamtstrafenentscheidungen des Amtsgerichts Bayreuth im Urteil vom 10. März 2010 und im Gesamtstrafenbeschluss vom 5. November 2011 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen.\n\nZunächst zum Urteil vom 10. März 2010: Das Amtsgericht hat rechtsmangelfrei eine Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Strafbefehl des\nAmtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12. August 2009 (Az.: 4103\nJs 5265/09 25 Cs 490/09) gebildet. Zum Urteilszeitpunkt lagen insoweit\ndie Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1\nStGB vor. Die vom Amtsgericht Bayreuth abgeurteilten Taten (Tatzeiten:\n10. Juli, 18. Juli, 25. Juli, 29. Juli und 18. Juli 2009) hat der Angeklagte\nvor Erlass des Strafbefehls begangen.\n\nNun zum Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom\n5. Januar 2011: Hinsichtlich der im Antragstenor genannten Strafbefehle\nhat das Amtsgericht Bayreuth zu Recht von einer Einbeziehung der Strafen abgesehen. Die Voraussetzungen des § 460 StPO i.V.m. § 55 StGB\nwaren nicht gegeben. Denn die vom Amtsgericht Bayreuth abgeurteilten\nTaten hat der Angeklagte nicht vor Erlass der Strafbefehle am\n18. Dezember 2008, 5. Februar 2009 und 23. April 2009, sondern erst\ndanach begangen.\n\nBezogen auf das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom\n6. November 2009 gilt Folgendes: Das Amtsgericht Bayreuth hat ohne\nRechtsverstoß keine Gesamtstrafe gebildet aus den drei Einzelstrafen\nder Taten zu Ziff. II 1.-3. (Tatzeiten: 3., 4. und 11. November 2008) und\nden Strafen aus den im Antragstenor genannten Strafbefehlen. Aller-\n\ndings ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der maßgebliche\nGrund hierfür nicht eine Zäsurwirkung des ersten Strafbefehls. Entscheidend ist vielmehr, dass für das Amtsgericht Bayreuth im Zeitpunkt seines\nUrteils am 10. März 2010 die Voraussetzungen des § 460 StPO i.V.m.\n§ 55 StGB nicht vorlagen.\n\nRechtlich zutreffend hat das Amtsgericht allerdings die Gesamtstrafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 6. November 2009\naufgelöst und die Einzelstrafen zu Ziffer II 4. bis 6. in seine neu gebildete\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten einbezogen. Es\nbegegnet zwar rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht Bayreuth die\nnach der Auflösung der ursprünglichen Gesamtstrafe verbliebenen Einzelstrafen zu Ziffer II 1. bis 3. nicht ihrerseits auf eine zweite Gesamtstrafe zurückgeführt hat (vgl. KG Berlin NStZ-RR 2010, 253; KK-Appl StPO\n6. Aufl. § 462a Rn. 32 unter Berufung auf BayOblGSt 1955, 152). Dies\nnachzuholen, kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Ein entsprechender Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bayreuth müsste\nanschließend vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten umgehend wieder aufgehoben werden. Denn ausschließlich das Amtsgericht Berlin-Tiergarten\nkann vorliegend gemäß § 462a Abs. 3 StPO eine Gesamtstrafe aus den\nStrafen der im Tenor genannten Strafbefehle und den Taten zu Ziffer II 1.\nbis 3. seines Urteils bilden. Denn zum Zeitpunkt seines Urteils am\n6. November 2009 lagen die Voraussetzungen des § 55 StGB insoweit\nvor: Die Taten zu Ziffer II 1. bis 3. (Tatzeiten: 3., 4. und 11. November\n2008) hat der Angeklagte vor Erlass der genannten Strafbefehle\n(18. Dezember 2008, 5. Februar 2009 und 23. April 2009) begangen und\nauch die Tatzeiten der Strafbefehle vom 5. Februar 2009 und 23. April\n2009 (13. Oktober 2008 und 31. Juli 2008) lagen vor dem 18. Dezember\n2008.\n\nVor diesem Hintergrund ist zuständiges Gericht das Amtsgericht Berlin-Tiergarten. Nur dieses kann gemäß § 460 StPO die gebotene Gesamtstrafenbildung aus den im Antragstenor genannten Entscheidungen vornehmen.“\n\n2 Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:\n\n3 Der Umstand, dass das Amtsgericht Bernau mit Beschluss vom 22. April\n2010, rechtskräftig seit dem 27. Mai 2010, eine nachträgliche Gesamtstrafe aus\n\nder in seinem Strafbefehl vom 23. April 2009 verhängten Strafe und den Strafen\naus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 18. Dezember\n2008 und des Amtsgerichts Königswusterhausen vom 5. Februar 2009 gebildet\nhat, lässt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten nicht entfallen.\nDenn die Rechtskraft eines nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses darf\ndurchbrochen werden, wenn wegen anderer Verurteilungen eine weitere nachträgliche Gesamtstrafenbildung erforderlich wird (vgl. KK-Appl, StPO, 6. Aufl.,\n§ 460 Rn. 33).\n\nFischer Schmitt Eschelbach\n\nRinBGH Dr. Ott ist Zeng\naus tatsächlichen\nGründen an der\nUnterschrift gehindert.\n\nFischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-10/2-ars-284-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-10/2-ars-284-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:55.519083+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-10/2-ars-284-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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