{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-09-24","aktenzeichen":"2 StR 369/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 369/13\n\nvom\n24. September 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. September 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. März 2013 aufgehoben\n\na) soweit im Fall II.13 der Urteilsgründe keine Einzelstrafe\nzugemessen wurde,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und\n\nc) im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und wegen\nDiebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem\nhat es angeordnet, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterge-\n\nbracht wird, aber vor der Unterbringung zehn Monate und zwei Wochen der\nGesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Schließlich hat es ein Grundurteil\nüber den Adhäsionsantrag einer Geschädigten gefällt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg;\nim Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2\nDas Landgericht hat es versäumt, für die unter Ziffer II.13 der Urteilsgründe festgestellte Tat vom 29. September 2012 eine Einzelstrafe festzusetzen. Der Senat sieht sich daran gehindert, die Strafzumessungsentscheidung\nnach dem Antrag des Generalbundesanwalts selbst vorzunehmen. Deshalb\nhebt er das Urteil insoweit auf.\n\n3 Die Aufhebung erfasst auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und deren Vorwegvollzug vor der Maßregel. Die Dauer des Vorwegvollzugs\nist zudem nicht nachvollziehbar begründet worden. Die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt im Erkenntnisverfahren außer Ansatz, weil diese\n\nim Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober\n2012 - 3 StR 413/12).\n\nFischer Krehl Eschelbach\nRinBGH Dr. Ott ist aus\ntatsächlichen Gründen\nan der Unterschrift gehindert.\nFischer Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-24/2-str-369-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-24/2-str-369-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:55.368780+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-24/2-str-369-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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