{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-09-12","aktenzeichen":"2 StR 258/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 258/13\nvom\n12. September 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2013\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 21. Januar 2013 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung unter\nEinbeziehung der Einzelgeldstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Aachen\nvom 11. November 2011 und der beiden Einzelstrafen aus einem Urteil des\nAmtsgerichts Geilenkirchen vom 16. März 2012 nach Auflösung zwischenzeitlich gebildeter Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen\nund die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten.\n\n2 Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Mai 2013 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n3 Der Senat bemerkt zur Ergänzung nur Folgendes:\n\n4 Bei der Einbeziehung der Strafen aus früheren Urteilen in eine Gesamtstrafe ist es grundsätzlich erforderlich, die einzelnen Taten und die verhängten\nEinzelstrafen konkret zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1987 - 4 StR\n234/87; Beschluss vom 15. Januar 1999 - 2 StR 612/98, wistra 1999, 180). Das\nLandgericht hat hier die Mitteilung der beiden Einzelstrafen aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Geilenkirchen vom 16. März 2012 versäumt. Dies nötigt jedoch\nnicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\n5 Das Landgericht hat zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren\nund neun Monaten sowie eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Ferner hat es die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen\nund die beiden - nicht näher benannten - Einzelstrafen aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Geilenkirchen einbezogen, das daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Monaten gebildet hatte, die nachträglich durch Beschluss mit der\nEinzelgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zusammengezogen wurden. Im Ergebnis hat das\nLandgericht nach Auflösung der früheren Gesamtstrafen seine Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten auf die neue Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und neun Monaten erhöht. Der Senat schließt aus, dass diese\n\nGesamtstrafenbildung auf einem Rechtsfehler beruht, der durch Fehlen einer\nMitteilung von Art und Höhe der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Geilenkirchen verdeckt worden sein könnte.\n\nAppl Schmitt Krehl\n\nEschelbach Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-12/2-str-258-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-12/2-str-258-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:55.292346+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-12/2-str-258-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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