{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-09-11","aktenzeichen":"2 StR 298/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 298/13\nvom\n11. September 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2013\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Februar 2013 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und neun Monate\nfestgesetzt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte\nRevision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im\nschriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte\nFreiheitsstrafe ein Jahr und zehn Monate, nach den Urteilsgründen hingegen\n\nnur ein Jahr und neun Monate (UA S. 10). Worauf der Widerspruch beruht,\nlässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, weil die\nStrafzumessungsgründe, die eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe\nzulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das\nLandgericht für angemessen erachtet hat. Auszuschließen ist aber, dass die\nStrafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden\nStrafen zu erkennen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 2 StR\n194/11; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO\n§ 260 Abs. 1 Urteilstenor 5, jeweils mwN), und hat diese, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt.\n\n3 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Beschwerdeführers ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nAppl Schmitt Krehl\n\nEschelbach Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-11/2-str-298-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-11/2-str-298-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:55.237852+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-11/2-str-298-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2013-09-11","dockets":["2 StR 298/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.09.2013 – 2 StR 298/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-11/2-str-298-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Februar 2013 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und neun Monate\nfestgesetzt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:55.237852+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}