{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-08-27_2_StR_87_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-08-27","aktenzeichen":"2 StR 87/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 87/13\n\nvom\n27. August 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2013 gemäß\n§ 356a StPO beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Verurteilten vom 8. Juli 2013 gegen den\nSenatsbeschluss vom 19. Juni 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Juni 2013 die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. August 2012 als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Verurteilten\nhat keinen Erfolg.\n\n2 Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff\nnoch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf\nrechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr das\nRevisionsvorbringen der Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt,\nes aber nicht für durchgreifend erachtet.\n\n3 Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht\nausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz\nder Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO\nsieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.\nBei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des\nRechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013\n– 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK-Kuckein,\nStPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 16 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).\n\n4 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des\n§ 465 Abs. 1 StPO.\n\nFischer Appl Krehl\n\nOtt Zeng","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-27/2-str-87-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-27/2-str-87-13","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:55.102192+00:00"}}