{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-08-21_2_StR_311_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-08-21","aktenzeichen":"2 StR 311/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 311/13\nvom\n21. August 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. August 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 206a Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Januar 2013\n\na) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1-23 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist;\ninsoweit wird das Verfahren eingestellt,\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern\nsowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger\nPersonen verurteilt ist,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Einstellung (Ziffer 1. a) trägt die Staatskasse\ndie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung (Ziffer 1. c) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen\nMissbrauchs von Kindern in 24 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der\nRevision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte in den\nFällen II. 1-23 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist,\nund zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist es\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Hinsichtlich der unter II. 1-23 der Urteilsgründe abgeurteilten Straftaten\nfehlt es an der Verfahrensvoraussetzung der Anklageerhebung. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 30. Juli 2012 wurde\ndem Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit vom 5. Dezember 1995 bis zum\n4. Dezember 1999 in 192 Fällen in seiner Wohnung spätabends auf der Wohnzimmercouch sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger S.\nvorgenommen zu haben. Er habe seine Hand in die Hose des Kindes geführt\nund jeweils für kurze Dauer am Geschlechtsteil des Jungen manipuliert, wobei\nder Junge seinen eigenen Penis sehen konnte.\n\nGegenstand der Verurteilung durch das Landgericht waren 23 diesem\nTatbild entsprechende Fälle \"in der Zeit zwischen dem 3. November 1998 und\ndem 4. Dezember 2000\". Soweit dem Angeklagten weitere 168 gleichartige Taten zum Nachteil des S. zur Last gelegt worden sind, hat es\nden Angeklagten freigesprochen, weil es nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung gewinnen konnte, dass \"der Angeklagte bereits vor Novem-\n\nber 1998 und häufiger als zwei Mal im Monat sexuelle Handlungen an dem\nZeugen S. vorgenommen hat.\"\n\n3 2. Das Landgericht meint, dass der der Verurteilung zugrunde liegende\nTatzeitraum von der Anklage mitumfasst gewesen sei, weil die \"Nämlichkeit der\nTat\" trotz der zeitlichen Abweichungen noch gewahrt sei; einer Nachtragsanklage habe es daher nicht bedurft.\n\n4 a) Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die 23 abgeurteilten Fälle\ndes sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Nebenklägers\nS. waren von der zugelassenen Anklage nicht umfasst. Gemäß\n§ 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung \"die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.\" Gegenstand der zugelassenen Anklage sind u.a. 192 Taten in der oben (Ziffer 1.)\nnäher beschriebenen Ausführung in der Zeit vom 5. Dezember 1995 bis zum\n4. Dezember 1999. Auf diese Taten erstreckte sich die Kognitionspflicht des\nGerichts. Die abgeurteilten Straftaten betreffen mit dem 3. November 1998 bis\nzum 4. Dezember 2000 einen – zumindest teilweise (dazu anschließend b) –\nanderen Zeitraum. Zwar braucht eine Veränderung oder Erweiterung des Tatzeitraums die Identität zwischen Anklage und abgeurteilter Tat nicht aufzuheben (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8), wenn die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen individualisiert und dadurch weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen\ngekennzeichnet ist (vgl. BGHSt 46, 130; BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 – 5 StR\n55/02; BGHR StPO, § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 19). Bei gleichartigen, nicht durch\nandere individuelle Tatmerkmale als die Tatzeit unterscheidbaren Serientaten\nheben dagegen Veränderungen und Erweiterungen des Tatzeitraumes die\nIdentität zwischen angeklagten und abgeurteilten Taten auf.\n\n5 So verhält es sich in den abgeurteilten Fällen II. 1-23 der Urteilsgründe.\nDiese sind durch eine jeweils gleichförmige Tatausführung an einem jeweils\nidentischen Tatort gekennzeichnet. Die Taten sind also nicht unabhängig von\nder Tatzeit nach individuellen Merkmalen unverwechselbar charakterisiert. Insofern kommt dem in der Anklageschrift genannten Tatzeitraum eine wesentliche,\ndie Kognitionspflicht des Gerichts im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bestimmende und vor allem begrenzende Funktion zu.\n\n6 b) Da eine Nachtragsanklage nicht erhoben ist, muss das Verfahren wegen des von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses fehlender\nAnklage eingestellt werden. Dies betrifft alle Missbrauchstaten, die nach den\nFeststellungen im Wohnzimmer des Angeklagten verübt wurden (II. 1-23 der\nUrteilsgründe). Zwar überschneiden sich insoweit angeklagter und abgeurteilter\nTatzeitraum teilweise. Das Landgericht geht jedoch davon aus, dass es innerhalb der angenommenen Zeitspanne vom 3. November 1998 bis zum\n4. Dezember 2000 lediglich über einen Zeitraum von einem Jahr zu entsprechenden Übergriffen gekommen ist. Da dieser Ausschnitt von einem Jahr zeitlich nicht näher bestimmt ist, kann der Senat nicht ausschließen, dass die 23\nabgeurteilten Straftaten insgesamt in den nicht von der Anklage erfassten Zeitraum vom 5. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2000 fallen. Die Einstellung\ndes Verfahrens bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\n7 c) Dagegen lässt die Veränderung der Tatzeit im Fall II. 24 der Urteilsgründe die Identität zwischen angeklagter und abgeurteilter Tat unberührt, da\ndie Tatausführung eine Vielzahl individueller und origineller Details aufweist, die\ndem Geschehen ein unverwechselbares Gepräge geben.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nOtt Zeng","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-21/2-str-311-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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