{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-08-21_2_StR_290_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-08-21","aktenzeichen":"2 StR 290/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 290/13\n\nvom\n\n21. August 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2013 gemäß § 154\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKoblenz vom 5. Februar 2013 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 4. (IV\n3.) der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass\nder Angeklagte wegen Totschlags, besonders schwerer Vergewaltigung und unerlaubten Besitzes von Schusswaffen und Munition verurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, Vergewaltigung \"unter Verwendung von Waffen\", unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen und Munition\nzu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n2 Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 4. (IV 3.) der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt\nworden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die\nTat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren zur Folge.\n\n3 Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe\nunberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die lebenslange Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Freiheitsstrafe eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.\n\n4 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit das Landgericht im Fall II 2. (IV 1.) der Urteilsgründe\nrechtsfehlerfrei von der Qualifizierung der Tat nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausge-\n\ngangen ist, fasst der Senat den Schuldspruch jedoch klarstellend dahin, dass der\nAngeklagte der \"besonders schweren Vergewaltigung\" schuldig ist (vgl. BGH, Urteil\nvom 8. Juli 2010 - 3 StR 151/10).\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-21/2-str-290-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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