{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-08-14_2_StR_143_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-08-14","aktenzeichen":"2 StR 143/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 143/13\n\nvom\n\n14. August 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Juni 2012, soweit es ihn betrifft, mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall II. 21. der Urteilsgründe;\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin sieben Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung\n\nsachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 Die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen belegen im Fall\nII. 21. der Urteilsgründe eine Beihilfehandlung des Angeklagten nicht.\n\n3 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Fall II. 19. der\nUrteilsgründe beim Aufbau der Plantage die elektrischen Arbeiten vorgenommen hat. Diese Unterstützungshandlung rechtfertigt seine Verurteilung wegen\nBeihilfe nur hinsichtlich der im Dezember 2010 erfolgten ersten Ernte auf der\nPlantage (Fall II. 19.). Eine eigenständige Beihilfehandlung des Angeklagten für\ndie zweite Ernte auf dieser Plantage im Februar 2011 (Fall II. 21.) ist hingegen\nnicht belegt.\n\n4 Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht zur Tatbeteiligung des\nAngeklagten im Fall II. 21. noch weitergehende Feststellungen treffen kann,\nweist der Senat die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nzurück. Aufgrund des Wegfalls der im Fall II. 21. verhängten Einzelstrafe war\nzugleich der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben.\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-14/2-str-143-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-14/2-str-143-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:54.940970+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-08-14/2-str-143-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2013-08-14","dockets":["2 StR 143/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-08-14_2_StR_143_13_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.08.2013 – 2 StR 143/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-14/2-str-143-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Juni 2012, soweit es ihn betrifft, mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall II. 21. der Urteilsgründe;\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:54.940970+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}