{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-08-01_2_StR_110_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-08-01","aktenzeichen":"2 StR 110/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 110/13\nvom\n1. August 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2013 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. November 2012 im Schuldspruch\ndahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von\nSchutzbefohlenen, unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des\nAmtsgerichts Eschweiler vom 15. September 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n2 Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen - geringfügigen - Erfolg.\nIm Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs\nvon Schutzbefohlenen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dazu hat der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten in allen drei ausgeurteilten Fällen\nrechtsfehlerhaft (auch) des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen\nschuldig gesprochen. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung stand insoweit einer Verurteilung entgegen, § 78 Abs. 1 StPO: Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB) für den Tatbestand des § 174\nStGB endete unter Zugrundelegung des für den Angeklagten günstigsten\nTatzeitpunkts - des 6. Juni 1998 (UA S. 9 f.) - mit Ablauf des 5. Juni\n2003. Bis zu diesem Zeitpunkt war weder eine Unterbrechungshandlung\nvorgenommen worden noch das Ruhen der Verjährung, insbesondere\ngemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, eingetreten. Der Tatbestand des § 174\nStGB wurde erst mit Wirkung zum 1. April 2004, mithin nach Ablauf der\nVerjährungsfrist, durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über\ndie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember\n2003 in den Katalog dieser Bestimmung aufgenommen. Auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits verjährten Taten ist die Vorschrift nicht\nanwendbar (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - 3 StR 170/09 m.w.N.). Nach\nAblauf des 6. Juni 2003 konnte die Tat daher unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht mehr\nverfolgt werden.\n\nDer Verjährung steht auch nicht entgegen, dass das Vergehen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st.\nRspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2003 - 2 StR 235/03 - und\nvom 10. Juni 2008 - 5 StR 132/08).\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\n5 2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs haben die festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Zwar hat das Landgericht im\nRahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten auch die tateinheitliche Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gewertet.\nJedoch ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig,\neine Tatbegehungsmodalität des § 174 StGB, auch wenn insoweit Verjährung\n\neingetreten ist, bei einer Verurteilung nach § 176 StGB strafschärfend zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 441/07 - NStZ\n2008, 146). Außerdem lassen die Urteilsgründe erkennen, dass die Strafkammer der Verwirklichung des § 174 StGB kein entscheidendes Gewicht bei der\nZumessung der jeweiligen Einzelstrafen beigemessen hat. Der Senat kann daher - auch mit Blick auf die weiteren erheblichen Strafschärfungsgründe sowie\ndie maßvollen Einzelstrafen - ausschließen, dass die Kammer bei Berücksichtigung der Verjährung auf niedrigere Einzelfreiheitsstrafen und eine niedrigere\nGesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n6 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu\nentlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nFischer Appl Schmitt\n\nRiBGH Prof. Dr. Krehl ist Ott\nan der Unterschriftsleistung\ngehindert.\n\nFischer","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-01/2-str-110-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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