{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-07-31_2_StR_620_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-07-31","aktenzeichen":"2 StR 620/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 620/12\nvom\n\n31. Juli 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 2013,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nProf. Dr. Schmitt,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\nder Richter am Bundesgerichtshof\nZeng,\n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. September 2012 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen (schwere räuberische Erpressung und räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) hat es ihn aus tatsächlichen Gründen\nfreigesprochen. Die umfassend eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat; im\nÜbrigen ist sie unbegründet.\n\n2 1. Das Landgericht hat sich den Ausführungen des psychiatrischen\nSachverständigen angeschlossen, wonach \"durchaus Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Angeklagte den Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB habe,\nalkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Auch gebe es Hinweise\ndafür, dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der hier in Rede\nstehenden Tat und dem Hang des Angeklagten gegeben sei. Allerdings bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg. Denn der\nAngeklagte habe bereits die ihm als Bewährungsauflage erteilte Weisung, eine\nAlkoholentwöhnungstherapie durchzuführen, nicht erfüllt, wie sich aus den Berichten der Bewährungshelferin ergebe. Aus diesen Berichten gehe hervor,\ndass bei dem Angeklagten die Einsicht, überhaupt ein Alkoholproblem zu haben, nicht vorhanden sei, so dass eine Therapiemotivation fehle (UA S. 18).\"\n\n3 2. Diesen Ausführungen begegnen durchgreifende sachlich-rechtliche\nBedenken.\n\n4 a) Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass das Fehlen von\nTherapiewilligkeit einer Anordnung nach § 64 StGB grundsätzlich nicht entgegensteht. Es kann zwar ein gegen die Erfolgsaussicht sprechendes Indiz sein.\nIn einem solchen Fall hat der Tatrichter aber zu prüfen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011\n– 4 StR 178/11, StraFo 2011, 323, 324; Senat, Beschluss vom 24. Juni 2009\n– 2 StR 170/09 Rn. 5 juris; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 64 Rn. 20 mwN). An einer\nsolchen Prüfung hat es das Landgericht fehlen lassen.\n\n5 Der Umstand, dass der Angeklagte bereits einen erfolglosen Therapieversuch unternommen hat, steht der Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom\n\n23. Oktober 1996 – 4 StR 473/96, NStZ-RR 1997, 131, 132; Fischer aaO\nRn. 21). Der pauschale Hinweis des Landgerichts darauf, dass der Angeklagte\neine entsprechende Bewährungsweisung nicht erfüllt hat, belegt ohne nähere\nDarlegung der Umstände dieser Therapie und ihres Scheiterns das Fehlen einer Erfolgsaussicht der freiheitsentziehenden Maßregel des § 64 StGB nicht.\n\n6 b) Diese Rechtsfehler entziehen der negativen Prognose des Landgerichts zur Erfolgsaussicht der Unterbringung die Grundlage. Da die bisherigen\nFeststellungen einen Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen und einen symptomatischen Zusammenhang zwischen\nder Tat und dem Hang nahelegen, bedarf die Frage der Maßregelanordnung\ngemäß § 64 StGB der nochmaligen Prüfung und Entscheidung durch einen\nneuen Tatrichter. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die\nNachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er\nhat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom\nRechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011\n– 4 StR 178/11, StraFo 2011, 323, 324 mwN).\n\n7 3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben.\n\n8 Grundsätzlich besteht wegen der \"Zweispurigkeit\" von Strafe und Maßregel zwischen beiden Rechtsfolgen keine Wechselwirkung, sie sollen unabhängig voneinander bemessen bzw. verhängt werden. Ungeachtet dessen kann\naber im Einzelfall eine Wechselwirkung zwischen den beiden Rechtsfolgen zu\nbejahen sein, weil die für die deren Anordnung jeweils wesentlichen Gesichtspunkte nicht stets streng voneinander zu trennen sind (vgl. BGH, Urteil vom\n20. September 2011 – 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 74 mwN).\n\n9 Im vorliegenden Fall ist das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten\nvon einem rechtsfehlerhaft zu niedrig berechneten Höchstmaß des nach §§ 21,\n\n49 Abs. 1 Nr. 2 StGB verschobenen Strafrahmens – drei Jahre neun Monate\nstatt sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe – ausgegangen und hat eine\nangesichts der einschlägigen Vorstrafe, auf Grund derer der Angeklagte zudem\nzum Tatzeitpunkt unter offener Bewährung stand, sehr milde Freiheitsstrafe von\nacht Monaten verhängt. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat aus, dass\ndas Landgericht – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im vorliegenden Fall die Unterbringung die Dauer der Strafe überschreiten kann (vgl.\nhierzu Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 2 StR 29/12, NStZ-RR 2012,\n202, 203) – eine noch mildere Strafe verhängt hätte, wenn es zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hätte.\n\n10 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen\nRechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nRiinBGH Dr. Ott ist Zeng\nan der Unterschriftsleistung\ngehindert.\n\nFischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-31/2-str-620-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-31/2-str-620-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:54.714357+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-31/2-str-620-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2013-07-31","dockets":["2 StR 620/12"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-07-31_2_StR_620_12_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 31.07.2013 – 2 StR 620/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-31/2-str-620-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. September 2012 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:54.714357+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}