{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-07-02","aktenzeichen":"2 StR 179/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 179/13\nvom\n2. Juli 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juli 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2012 dahin ergänzt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zwei Monate Freiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt\ngelten.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur gefährlichen\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg; das Urteil war lediglich um eine Kompensation für einen\nKonventionsverstoß zu ergänzen.\n\n2 Nach Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am\nMain am 21. August 2012 ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gekommen. Bis zur Rücknahme\nder von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision am 1. März 2013 und\nWeiterleitung an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 26. März\n2013 ist das Verfahren ohne sachlichen Grund nicht gefördert worden. Durch\ndieses sowie davor liegende Versäumnisse ist eine der Justiz anzulastende,\nunangemessene Verfahrensverzögerung von über sechs Monaten eingetreten.\nDiesen Umstand hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Erhebung einer Verfahrensrüge bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die Verfahrensverzögerung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetreten ist und\nder Angeklagte diese Gesetzesverletzung nicht form- und fristgerecht rügen\nkonnte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 302/11,\nNStZ 2012, 320, 321 mwN). Über die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst entscheiden\n(vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2008 - 3 StR 376/07, NStZ-RR 2008, 208, 209).\nAuf der Grundlage der Vollstreckungslösung (BGH, Beschluss vom 17. Januar\n2008 - GSSt 1/07, NJW 2008, 860) stellt der Senat fest, dass zwei Monate der\nverhängten Freiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.\n\n3 Der geringe Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt keine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-02/2-str-179-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-02/2-str-179-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:54.545171+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-02/2-str-179-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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