{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-06-18_2_StR_104_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-06-18","aktenzeichen":"2 StR 104/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 104/13\nvom\n18. Juni 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 29. Oktober 2012 aufgehoben\n\na) in den Einzelstrafaussprüchen zur Tat II.3 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen und\n\nc) jeweils im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs\nder Strafen vor Vollziehung der Maßregel.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Mordes (Tat II.3\nder Urteilsgründe), vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Jahre der Freiheitsstrafe\nvor Vollziehung der Maßregel vollstreckt werden; den Angeklagten R. hat\nes wegen Mordes (Tat II.3 der Urteilsgründe) und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und zwei Monaten verurteilt,\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt,\ndass drei Jahre und sieben Monate der Freiheitsstrafe vor Vollziehung der\nMaßregel vollstreckt werden. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren\nRevisionen, die sie jeweils wirksam auf die Verurteilung wegen Mordes sowie\nauf die erkannte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beschränkt haben.\nDie jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen zur Tat II.3 der Urteilsgründe wollten die beiden Angeklagten dem späteren Tatopfer, einem ihnen bekannten Obdachlosen, eine gewaltsame Abreibung erteilen. Sie schlugen dem Geschädigten zunächst gemeinsam mehrfach mit der Faust ins Gesicht, bis er zu Boden ging\nund dort wehrlos liegen blieb. Nunmehr traten sie gemeinsam – teilweise\ngleichzeitig – aus bloßer Freude an der Ausübung körperlicher Gewalt mit beschuhten Füßen mehrfach mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz wuchtig\ngegen den Kopf des Tatopfers ein. Das Tatopfer, das durch die sein Gesicht\nbis zur Unkenntlichkeit entstellenden Misshandlungen u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und multiple Frakturen am Kopf sowie massive innere Blutungen erlitt, verstarb noch am Tatort an den Folgen der Gewalteinwirkung.\n\n3 Die – sachverständig beratene – Schwurgerichtskammer ist davon ausgegangen, dass beide Angeklagte aufgrund ihrer Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 3,39 ‰ bzw. 3,50 ‰) in ihrer Steuerungsfähigkeit\nerheblich vermindert waren (§ 21 StGB). In der Strafzumessung hat sie zu Las-\n\nten beider Angeklagten gewertet, dass sie besonders brutal vorgegangen seien.\n\n4 2. Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier gegebenen\nUmständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n5 Nach ständiger Rechtsprechung darf die Art der Tatausführung einem\nAngeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden,\nwenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 1 StR 223/00,\nStV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 – 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294;\nBeschluss vom 8. Oktober 2002 – 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104;\nBeschluss vom 31. Januar 2012 – 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; Fischer,\nStGB, 60. Aufl., § 46 Rn. 32). Damit, ob den Angeklagten die ihnen vorgeworfene \"besondere Brutalität\" ihres Vorgehens trotz ihrer Rauschzustände, die\nihre erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründet haben, uneingeschränkt vorwerfbar ist, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander. Sie kann\njeweils auch Ausdruck der verminderten Schuldfähigkeit gewesen sein. Dass\ndas Landgericht diese Möglichkeit bei der strafschärfenden Berücksichtigung\nder Art der Tatausführung übersehen oder aus den Augen verloren haben\nkönnte, lässt sich hier auch aus der Gesamtschau der Strafzumessungserwägungen nicht ausschließen.\n\n6 3. Die Aufhebung der Strafaussprüche zur Tat II.3 der Urteilsgründe hat\ndie Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen und der Entscheidungen\nüber die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zur\nFolge.\n\n7 Die der Strafzumessung zu Grunde liegenden rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht\nberührt und können daher aufrechterhalten bleiben; ergänzende, zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben zulässig.\n\nBecker Fischer Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-18/2-str-104-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-18/2-str-104-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:54.356043+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-18/2-str-104-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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