{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-06-12","aktenzeichen":"2 StR 608/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 608/12\nvom\n12. Juni 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Juni 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des\nLandgerichts Bonn vom 30. März 2012, soweit es ihn betrifft,\naufgehoben\n\na) im Fall CI.2. b) der Urteilsgründe mit den zugehörigen\nFeststellungen,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben\n\na) im Fall CI.2. i) der Urteilsgründe; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\naufrechterhalten,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückgewiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten S. und\nK. werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen bandenmäßigen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Bestechung in drei Fällen sowie bandenmäßigen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in drei Fällen in\nTateinheit mit Bestechung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die jeweils auf\ndie Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten S. und K. haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verurteilung des Angeklagten S. im Fall CI.2. b) der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n3 a) Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:\n\n4 Spätestens im Juni 2008 schlossen sich die Gefangenen A. ,\nS. , Y. und St. sowie der sich in Freiheit befindliche\nYe. zusammen, um in Zukunft gemeinsam durch den Mitangeklagten G. , einem Vollzugsbeamten, Haschisch in die JVA R.\nschmuggeln zu lassen und dieses dort gewinnbringend weiterzuverkaufen. Das\nRauschgift sollte dabei in den privaten Briefkasten des G. eingeworfen\nwerden, der den entsprechenden Umschlag gegen ein Entgelt in Höhe von\n150,- Euro anschließend in die JVA verbringen und dort St. übergeben sollte.\n\n5 Nach einer erfolgreich durchgeführten Haschischlieferung beauftragte\nA. Ende Juni 2008 Y. mit der Beschaffung von weiterem\nHaschisch im Gegenwert von 500,- Euro über seinen Bruder Ye. .\nDie Geldsumme ließ der Angeklagte S. vom Konto seiner Schwester auf\ndas Konto des Vaters der Brüder Y. überweisen. Ye.\nkonnte jedoch seinen algerischen Dealer nicht erreichen. Als A. dies erfuhr,\nsprach er den ihm als BtM-Konsumenten bekannten Mitgefangenen Kl. nach\neinem Lieferanten für Heroin an, da er diese Droge in der JVA ebenfalls absetzen konnte. Kl. trat daraufhin mit dem (nicht inhaftierten) Zeugen Ke. in\nKontakt, der eine Heroinlieferung im Gegenwert von 500,- Euro zusagte.\nYe. , der ebenso wenig wie sein Bruder über die Auswechslung des\nRauschgifts informiert wurde, erhielt die Telefonnummer des Ke. . Bei einem vereinbarten Treffen erhielt Ye. , der davon ausging, Haschisch zu erhalten, von Ke. eine Marlboro-Zigarettenschachtel, in der sich\n16 g Heroin befanden. Auf der Fahrt zur JVA entdeckte Ye. den\nInhalt der Zigarettenschachtel, verpackte das Heroin aber trotzdem in einen\nBriefumschlag, den er in den Briefkasten des G. warf. G.\nschmuggelte den Umschlag nebst Inhalt absprachegemäß in die JVA und gab\nihn an St. weiter. Dieser öffnete den Umschlag in Beisein des Angeklagten\n\nS. und des Y. . Als Letzterer erkannte, dass ohne seine\nKenntnis Heroin geliefert worden war, war er - da sein Bruder dadurch in Kontakt mit Heroin gekommen war - verärgert und stellte A. zur Rede. Dieser\nentschuldigte sich mit den Worten, \"es sei nichts anderes da gewesen\". Die\ngleiche Antwort erhielt St. auf seine Nachfrage vom Angeklagten S. .\nIn der Folge wurde das Heroin durch A. gewinnbringend weiterveräußert.\nDen Wirkstoffgehalt des Heroins schätzte die Strafkammer auf 10% Heroin-Hydrochlorid.\n\n6 b) Durch diese Feststellungen ist nicht hinreichend belegt, dass der Angeklagte S. hinsichtlich des Vorliegens einer nicht geringen Menge Heroin (bedingt) vorsätzlich gehandelt hat. Ein solcher, von der Strafkammer nicht\nausdrücklich festgestellter Vorsatz liegt auch nicht dergestalt auf der Hand,\ndass eine nähere Erörterung überflüssig wäre. Zwar entnimmt der Senat der\nAntwort des Angeklagten S. auf die Nachfrage des St. , \"es sei nichts\nanderes da gewesen\", dass er über die bevorstehende Heroinlieferung informiert gewesen war. Dies allein sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob er sich\nauch eine Vorstellung über deren Größenordnung gebildet hatte. Der Angeklagte hatte freilich 500,- Euro an Kaufgeld überwiesen; dies geschah allerdings zu\neinem Zeitpunkt, als es noch um eine Haschischbestellung ging. Hinzu kommt,\ndass beim Angeklagten S. - anders als beim Mitangeklagten A. - auch\nim Rahmen der Vorstrafen keine besonderen Erfahrungen mit Heroingeschäften festgestellt sind. Die Höhe des Kaufpreises stellt daher ebenfalls kein tragfähiges Indiz für das Vorstellungsbild des Angeklagten S. dar, zumal die\nGrenze der nicht geringen Menge nach den Feststellungen der Strafkammer\nnicht erheblich überschritten wurde.\n\n7 c) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der\nSenat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen getroffen werden\n\nkönnen, die ein insoweit vorsätzliches Handeln des Angeklagten S. belegen könnten. Die Urteilsaufhebung erstreckt sich auch auf die - für sich genommen rechtsfehlerfreie - tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen\nBestechung.\n\n8 2. Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten\nK. im Fall CI.2. i) wegen mittäterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25\nAbs. 2 StGB) nicht.\n\n9 a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen bestellte der Angeklagte K. , der ebenfalls in der JVA R. inhaftiert war, zwischen Ende\nJanuar und Anfang Februar 2009 bei seinem Freund U. 200 g Haschisch.\nDas Landgericht konnte nicht klären, ob der Angeklagte K. die Bestellung\nnoch aus eigenem Entschluss oder schon auf Grund einer Aufforderung des\nA. aufgegeben hatte; jedenfalls beschloss A. , das Rauschgift auf dem\nüblichen Weg über G. einschleusen zu lassen und es gewinnbringend\nweiterzuverkaufen. Nachdem der von U. angesprochene Dealer nur bereit\nwar, eine größere Menge Haschisch zu verkaufen, erwarb U. von diesem\n497,61 g mit einem Wirkstoffgehalt von 25,3 g THC zu einem Preis von\n900,- Euro, den er aus eigenen Mitteln bezahlte. U. erkundigte sich sodann\ntelefonisch bei dem Angeklagten K. , ob dieser mit der Lieferung der gesamten 500 g einverstanden wäre. Der Angeklagte K. hielt mit A. Rücksprache, worauf dieser U. anrief und ihn anwies, die gesamte Menge in den\nBriefkasten des G. einzuwerfen. Dieser Aufforderung kam U. nach.\nAls am nächsten Morgen G. mit dem Haschisch die JVA betrat, um es\ndort S. zu übergeben, wurde er festgenommen und das Rauschgift sichergestellt.\n\n10 b) Durch diese Feststellungen ist nicht hinreichend belegt, dass der Angeklagte, wie der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln voraussetzt, eigennützig handelte. Eigennützig handelt der Täter,\ndem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von\nGewinn ankommt. Sein Handeln muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein\noder er muss sich sonst irgendeinen persönlichen Vorteil von ihm versprechen,\ndurch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 StR 410/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1\nHandeltreiben 80). Ein Vorteil immaterieller Art kommt bei der gebotenen zurückhaltenden Auslegung nur in Betracht, wenn er einen objektiv messbaren\nInhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellt\n(vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29, Teil 4, Rn. 189 mwN). Diese\nVoraussetzungen sind nur unzureichend belegt. Soweit das Landgericht im\nRahmen der rechtlichen Würdigung ausführt, K. habe sich von seiner Tätigkeit versprochen, sich bei A. interessant und wichtig zu machen, ist dies\neiner objektiven Bewertung nicht zugänglich. Soweit das Landgericht weiter auf\ndie Erwartung des Angeklagten abstellt, A. werde ihm - in Folge des entstandenen \"Respekts\" - gestatten, von ihm gewünschte Gegenstände wie Handys und Jogginganzüge auch über G. einschmuggeln zu lassen (UA S.\n123), kann der Senat ohne nähere Feststellungen zu den Gründen für diese\nErwartung jedenfalls nicht ausschließen, dass es sich lediglich um eine vage\nHoffnung handelte, die angesichts der gebotenen zurückhaltenden Auslegung\nnicht als objektiv messbarer Vorteil ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom\n30. November 2004 - 3 StR 424/04, insoweit in NStZ-RR 2005, 88 nicht abgedruckt).\n\n11 c) Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem\n\nRechtsfehler nicht betroffen sind, kann der Senat sie aufrechterhalten. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich.\n\n12 3. Durch die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall CI.2. b) bzw. im Fall\nCI.2. i) und dem Wegfall der damit verbundenen Einzelstrafen wird auch dem\njeweiligen Gesamtstrafenausspruch die Grundlage entzogen.\n\nBecker Appl Berger\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-12/2-str-608-12","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-12/2-str-608-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:54.317526+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-12/2-str-608-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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