{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-06-05_2_StR_94_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-06-05","aktenzeichen":"2 StR 94/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 94/13\nvom\n5. Juni 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2012 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und\ndie Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die\nRüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen\nTeilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den zur Anlasstat getroffenen Feststellungen traf der Angeklagte\nam Abend des 30. Mai 2011 die ihm flüchtig bekannte Zeugin T. und den\nZeugen F. . Nachdem sie sich zu dritt zunächst unterhalten hatten, fasste der\n\nAngeklagte an die Brust der Zeugin T. , was diese zurückwies. Auf die\nAufforderung des Zeugen F. , die Örtlichkeit zu verlassen, wurde der Angeklagte aggressiv und bedrohte den Zeugen damit, ihn fertig zu machen. Zunächst ohne weitere Auseinandersetzung entfernte sich der Angeklagte, der\neine Blutalkoholkonzentration von 1,63 Promille hatte, und holte aus seiner nahe gelegenen Wohnung eine Schreckschusspistole. Damit kehrte er zum Geschehensort zurück, an dem sich die Zeugin T. und der Zeuge F.\nweiterhin aufhielten, und schoss aus einer Entfernung von einem Meter zweimal gezielt dem Zeugen F. ins Gesicht. Der Zeuge F. erlitt an der Wange\neine Schürfwunde und hatte einige Tage Schmerzen im Gesicht.\n\n3 Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, der\nAngeklagte sei bei Tatbegehung vermindert schuldfähig gewesen (§ 21 StGB).\nBei ihm sei nach der Anlasstat eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert\nworden. Diese Erkrankung habe, ohne dass Hinweise für eine akut psychotische Symptomatik zur Tatzeit vorlägen, die Handlungskompetenzen des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit derart beeinträchtigt, dass die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gegeben seien.\n\n4 2. Der Maßregelausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die\nVoraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nwerden nicht hinreichend belegt.\n\n5 a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen\ndarstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund\neines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und\n\ndie Tatbegehung hierauf beruht (st. Rspr.; vgl. jeweils mwN BGH, Beschlüsse\nvom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, und vom 16. Januar\n2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141). Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen\nlassen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240,\n241; Beschlüsse vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, Rn. 10, NStZ-RR 2009,\n198, und vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der\nPersönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1999 – 2 StR\n453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27; Beschluss vom 16. Januar 2013\n– 4 StR 520/12, aaO).\n\n6 b) Das landgerichtliche Urteil enthält schon zum Zustand des Angeklagten keine ausreichenden Feststellungen. Soweit das Landgericht im Anschluss\nan den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Angeklagte an einer paranoiden Schizophrenie leide, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, vom 29. Mai\n2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307, und vom 14. September 2010\n– 5 StR 229/10). Die Urteilsgründe beschränken sich insoweit im Wesentlichen\nauf eine Mitteilung der Diagnose. Zu einem symptomatischen Zusammenhang\nzwischen der psychischen Störung des Angeklagten und der Anlasstat lassen\nsich den Entscheidungsgründen keine näheren Ausführungen entnehmen.\n\n7 c) Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine die Biographie des Angeklagten und seine Krankheitsge-\n\nschichte in den Blick nehmende Gesamtwürdigung wurde nicht erkennbar vorgenommen. Dabei hätte Berücksichtigung finden müssen, dass der 34 Jahre\nalte Angeklagte einschlägig offenbar nur einmal im Jahr 2006 strafrechtlich in\nErscheinung trat und bei dieser vom Landgericht nicht weiter beschriebenen\nVorverurteilung nur zu einer geringfügigen Geldstrafe verurteilt werden musste.\nDer länger währenden Straffreiheit des Angeklagten käme jedenfalls dann eine\nprognosegünstige Bedeutung zu, wenn bei ihm in diesen Zeiträumen bereits\ndie diagnostizierte psychische Störung vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 28. August\n2012 – 5 StR 295/12, NStZ-RR 2012, 366, 367; Beschluss vom 11. März 2009\n– 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199). Ob dies der Fall gewesen ist, kann\nden Urteilsgründen ebenso wenig entnommen werden wie der weitere Verlauf\nder angenommenen schizophrenen Erkrankung nach der Anlasstat vom Mai\n2011. Hierauf näher einzugehen wäre das Landgericht auch deshalb gehalten\ngewesen, weil im Rahmen der Darstellung des Sachverständigengutachtens\nvon \"aktuell positiv wirksamen therapeutischen Maßnahmen\" die Rede ist\n(UA S. 13). Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Landgerichts zur\nGefährlichkeitsprognose in einem Zitat der Darlegungen des Sachverständigen,\nder seinerseits überwiegend statistische Prognoseelemente für seine Beurteilung herangezogen hat.\n\n8 d) Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus muss daher – wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – aufgrund neu zu treffender Feststellungen (§ 353\n\nAbs. 2 StPO) nochmals geprüft und entschieden werden.\n\nBecker Fischer Schmitt\n\nBerger Eschelbach","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-05/2-str-94-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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