{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-06-05","aktenzeichen":"2 StR 537/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 537/12\nvom\n\n5. Juni 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 2013,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\nDr. Appl,\nDr. Berger,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. Juni 2012\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 186\nFällen schuldig ist; die Einzelstrafen für die Fälle 52, 58,\n74, 77, 92, 103, 121, 149, 165 bis 171, 174, 185, 194,\n200, 201, 206, 207 und 209 entfallen;\n\nb) hinsichtlich der in den Fällen 1 bis 9, 24, 61 bis 65, 88 bis\n91, 93, 123 bis 133, 152 und 153 verhängten Einzelgeldstrafen dahin geändert, dass die Tagessatzhöhe auf jeweils 29 Euro festgesetzt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 209 Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklag-\n\nte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu\neiner Änderung des Schuldspruchs und zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilaufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen arbeitete der Angeklagte seit 1988 bei der\nS. GmbH\n(\"S. \"), zuletzt als Fachkraft für Integration. Sein Aufgabengebiet\numfasste vor allem die Integration von behinderten Werkstattmitarbeitern auf\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zu seiner Tätigkeit gehörte es, Kontakte zu Arbeitgebern aufzubauen und Möglichkeiten für den Einsatz von behinderten Mitarbeitern aus den Werkstätten zu finden; dabei verhandelte der Angeklagte\nauch sog. Leistungs- und Arbeitsassistenzverträge mit den Betrieben und bereitete diese zur Unterschrift durch die Geschäftsführung der \"S. \"\nvor. Vertragsinhalt war u.a., dass die Betriebe für die Betreuung der behinderten Menschen eine monatliche Vergütung erhielten, die von dem Angeklagten\nbei in den Betrieben geführten Reflexionsgesprächen - in der Regel im Zweimonatsrhythmus - in bar gegen Quittung ausgezahlt wurde.\n\n3 2. Zur Finanzierung seines übersteigerten Alkoholkonsums und seines\naufwändigen Lebensstils nahm der Angeklagte im Tatzeitraum April 2006 bis\nMärz 2010 Manipulationen bei der Vertragsgestaltung und Abrechnung vor. So\nbereitete er für die Geschäftsführung der \"S. \" Vertragsurkunden\nzur Unterschrift vor, die auf Seite 1 eine an den jeweiligen Beschäftigungsbetrieb zu zahlende monatliche Vergütung von in der Regel 550 Euro für jeden\nMitarbeiter auswiesen. Mit den Beschäftigungsbetrieben hingegen vereinbarte\ner eine Vergütung von lediglich 50 Euro für jeden Mitarbeiter und tauschte die\n\nerste Seite der Vertragsurkunde nach entsprechender Änderung der Vergütung\nam PC aus mit der Folge, dass den Beschäftigungsbetrieben Vertragsurkunden\nmit einem Vergütungsanspruch in Höhe von nur 50 Euro vorlagen, während die\nbei der \"S. \" hinterlegten Verträge einen Vergütungsanspruch der\nBetriebe von 550 Euro für jeden Mitarbeiter auswiesen.\n\n4 In der Folge ließ sich der Angeklagte in der Regel alle zwei Monate unter\nBezeichnung der hinterlegten und jeweils zur Auszahlung anstehenden Verträge und den konkret zu erfüllenden Zahlungsverpflichtungen den benötigten Betrag von der Kasse der \"S. \" als Vorlage auszahlen. Es war nicht\naufklärbar, ob die Beträge immer genau anhand der Verträge konkret ausgerechnet waren oder ob auch überschlagene Pauschalsummen ausgezahlt wurden (UA 8 f.); möglicherweise verauslagte der Angeklagte vereinzelt auch\nselbst Gelder und rechnete später gegenüber der Kasse ab (UA 9). Tatsächlich\nzahlte er den Betrieben nur die mit diesen vereinbarten geringeren Summen,\nalso in der Regel 100 Euro für zwei Monate, aus und ließ sich hierüber jeweils\neine Quittung ausstellen. Diese Quittung veränderte er dann dergestalt, dass er\nvor die 100 Euro eine weitere \"1\" setzte, so dass die jeweilige Quittung einen\nBetrag von 1.100 Euro auswies. Sodann legte er die veränderten Quittungen\nder Kasse der \"S. \" vor. Ausgehend von den vorgelegten Quittungen verbuchten die Mitarbeiter der Kasse die Beträge und rechneten die\nVorlage ab bzw. erstatteten dem Angeklagten die von ihm selbst verauslagten\nangeblich höheren Beträge. Auf diese Weise entstand der \"S. \"\nim Tatzeitraum ein Schaden in Höhe von mindestens 214.260 Euro.\n\nII.\n\n5 1. Der Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der \"S. \"\njeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung ist nur hinsichtlich der Anzahl der\nabgeurteilten Fällen zu beanstanden.\n\n6 a) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht allerdings die konkurrenzrechtliche Bewertung der betrügerischen Handlungen des Angeklagten nicht an\ndie Platzierung der einzelnen verfälschten Verträge bei der Buchhaltung der\n\"S. \" angeknüpft. Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung\ndes Landgerichts zutrifft, die Hinterlegung des jeweiligen Vertrages stelle lediglich eine Vorbereitungshandlung für die späteren auf seiner Grundlage verwirklichten betrügerischen Einzelakte dar und könne diese schon deswegen nicht\nzur Tateinheit verbinden (vgl. BGH NStZ 1985, 70). Denn selbst wenn die Vorlage des jeweiligen Vertrages bereits als Teil der tatbestandlichen Täuschungshandlung des Angeklagten zu bewerten wäre, könnte sie die darauf\naufbauenden betrügerischen Einzelakte (deshalb) nicht zur Tateinheit zusammenführen, weil deren Anzahl und damit der Umfang des auf der Basis des\njeweiligen Vertrages erstrebten Gesamtschadens offen blieb und es darüber\nhinaus zur Realisierung der jeweiligen Einzelakte noch zahlreicher Zwischenschritte bedurfte, wie etwa der tatsächlichen Arbeitsaufnahme des Betreuten\nbei dem Betrieb und der Aktualisierung der Täuschung durch Verlangen der\nVorschusszahlungen zur Begleichung der angeblichen Forderungen des Betriebs.\n\n7 Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es auch, ob nicht entgegen\nder Ansicht des Landgerichts bereits durch die Auszahlung des Vorschusses\nder Betrugsschaden jeweils eingetreten war und es sich bei der Vorlage der\nverfälschten Quittungen durch den Angeklagten zur Abrechnung des Vorschus-\n\nses nicht lediglich um einen für sich nicht gesondert strafbaren Sicherungsbetrug handelte. Denn selbst wenn das der Fall wäre, würde dies nichts an der\nZahl der vom Angeklagten tatmehrheitlich begangenen Betrugstaten ändern, da\nnach den Feststellungen nichts dafür spricht, dass es mehr Vorschusszahlungen als dazu vorgenommene Abrechnungen gab.\n\n8 b) Auf dieser Grundlage rechtfertigen die Feststellungen indes nur einen\nSchuldspruch wegen 186 Einzeltaten. Der Angeklagte hat teilweise an einem\nTag mehrere Beträge unter Vorlage der jeweiligen Quittungen abgerechnet. Es\nwar nicht aufklärbar, ob dies zu verschiedenen Zeitpunkten im Laufe des Tages\ngeschah. Bei gleichzeitiger Vorlage mehrerer Quittungen aufgrund einer einheitlichen Willensentschließung wäre aber eine natürliche Handlungseinheit\nund damit nur eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne anzunehmen (vgl. BGH\nNStZ-RR 2010, 375). Hiervon ist zu Gunsten des Angeklagten auszugehen und\nebenso davon, dass die gleichzeitige Vorlage mehrerer Quittungen der Abrechnung je gleichzeitig ausbezahlter Vorschüsse diente.\n\n9 Danach ergeben sich nur 186 Betrugstaten (je in Tateinheit mit Urkundenfälschung). Da weitere Feststellungen, die eine abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend abgeändert.\n\n10 2. Der Strafausspruch ist - ausgenommen die Festsetzung der Tagessatzhöhe - wie vom Generalbundesanwalt im einzelnen dargelegt rechtsfehlerfrei und kann bestehen bleiben. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\n11 a) Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe zu den verhängten Einzelgeldstrafen ist dem Landgericht offenkundig ein Rechenfehler unterlaufen. Die\nfestgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten rechtfertigen unter\nBerücksichtigung zu zahlender Unterhaltsleistungen eine Tagessatzhöhe nicht\n\nvon 90, sondern von nur 29 Euro, die der Senat entsprechend § 354 Abs. 1\nStPO selbst festsetzt.\n\n12 b) Die Schuldspruchänderung bedingt zwar auch den Wegfall der für die\nentfallenen Taten jeweils verhängten Einzelstrafen; einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, da durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einheitlichen Tat der Schuldgehalt hier\ninsgesamt unverändert bleibt (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR\n409/10 mwN.). Im Hinblick auf den unverändert gebliebenen Gesamtschaden\nund die hohe Anzahl der verbliebenen Einzelstrafen schließt der Senat aus,\ndass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses niedriger ausgefallen wäre.\n\n13 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der\nnur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.\n\nBecker Fischer Appl\n\nBerger Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-05/2-str-537-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-05/2-str-537-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:54.246281+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-05/2-str-537-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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