{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-04-10_2_StR_604_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-04-10","aktenzeichen":"2 StR 604/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 604/12\n\nvom\n\n10. April 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 2013,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\nDr. Appl,\nDr. Berger,\nProf. Dr. Krehl,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nder Angeklagte Y. K. in Person,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 30. Juli 2012 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte für seinen Cousin,\nden gesondert Verurteilten H. K. , ab März 2010 Heroin. Der Angeklagte war dergestalt in das Absatzsystem seines Cousins eingebunden, dass\ndieser ihm regelmäßig die seinen Abnehmern zu verkaufende Heroinmenge\nund den Preis vorgab. Bei den von ihm vorgenommenen Rauschgiftverkäufen\nverdiente der Angeklagte pro veräußertem Gramm Heroin 2 €. Insgesamt verkaufte der Angeklagte für seinen Cousin bis November 2010 mindestens 2 kg\nHeroingemisch.\n\n3 Bei gelegentlichen Auslandsaufenthalten seines Cousins in Marokko hielt\nder Angeklagte für ihn in F. die Stellung und traf sich nach telefonischer\nInstruktion auch mit Lieferanten, um für seinen Cousin Heroin anzukaufen. Das\nerworbene Rauschgift verbrachte der Angeklagte anschließend in die Wohnung\ndes Cousins, die ihm auch selbst als Unterkunft diente. Von dort aus sollte das\nHeroin an die Abnehmer gewinnbringend weiterverkauft werden. Für die Zeiträume, in denen sich der Angeklagte während der Marokko-Aufenthalte seines\nCousins um die Rauschgiftgeschäfte kümmerte, zahlte dieser ihm unabhängig\nvon der verkauften Heroinmenge 1.000 €.\n\n4 Während solcher Auslandsaufenthalte seines Cousins beschaffte der\nAngeklagte in drei Fällen am 1. Mai, 25. Juni und 10. Oktober 2010 Heroin.\nHierzu traf sich der Angeklagte nach Instruktion durch seinen Cousin jeweils mit\ndessen Lieferanten, dem gesondert Verurteilten A. , und ließ sich jeweils 1 kg Heroinzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 5% übergeben. Bei\nder ersten Heroinlieferung vom 1. Mai 2010 übergab der Angeklagte dabei an\nden Lieferanten auch eine Anzahlung von 3.000 € auf den Ankaufspreis von\n13.000 €.\n\n5 2. Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte durch seine\nBeteiligung an den drei Erwerbsgeschäften jeweils täterschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat. Zwar habe der\nCousin die Treffen mit dem Lieferanten arrangiert, den Angeklagten telefonisch\ninstruiert und das Geld zum Ankauf des Heroins gestellt. Auch habe der Cousin\nden Kontakt zu den Abnehmern gehalten und Menge sowie Preis der Weiterverkäufe vorgegeben. Die nicht nur untergeordnete Rolle des Angeklagten zeige sich aber schon daran, dass er selbst in nicht unerheblichem Umfang am\nGewinn mit einem Anteil von 40% an der Gewinnspanne zwischen Einkaufspreis und Weiterverkaufspreis beteiligt gewesen sei und dementsprechend ein\nstarkes eigenes Interesse am Gelingen der Taten gehabt habe. Als fester Be-\n\nstandteil der von seinem Cousin organisierten Absatzmaschinerie sei dem Angeklagten gerade während der Marokko-Aufenthalte seines Cousins eine verantwortungsvolle Rolle zugekommen, da er nun auch in Kontakt mit dem Lieferanten getreten sei, größere Rauschgiftmengen in seiner Obhut gehabt und\nDrogengelder transferiert habe.\n\nII.\n\n6 Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Die Feststellungen belegen ein täterschaftliches Handeltreiben des Angeklagten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinreichend.\n\n7 1. Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen\nGrundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag\nderart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Tatbeitrag als Teil der\nTätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein solches enges Verhältnis des Beteiligten zur\nTat besteht, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu\nbeurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses\nam Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft in dem Sinne sein, dass Durchführung und\nAusgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (st.\nRspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, BGHR BtMG § 29\nAbs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 77; Beschlüsse vom 19. Januar 2012 - 2 StR\n590/11, NStZ 2012, 517 und vom 8. Januar 2013 - 5 StR 606/12).\n\n8 Bei einer Bewertung von Transporttätigkeit eines Beteiligten an Rauschgiftgeschäften kommt es für die Frage, ob täterschaftliches Handeltreiben angenommen werden muss, nicht entscheidend darauf an, welches Maß an\nSelbstständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich dieses isolierten\nTeilakts des Umsatzgeschäfts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche\nBedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Mittäterschaftliches Handeltreiben wird daher vor allem dann\nin Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport\nhinausgehende Tätigkeiten entfaltet, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts\nunmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal\ndes Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (vgl. Senat, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR\n516/06, BGHSt 51, 219, 222 ff. mwN; Beschluss vom 21. November 2007\n- 2 StR 468/07, NStZ 2008, 285; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR\n421/06, NStZ 2007, 288; Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07,\nBGHSt 51, 324; Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, aaO; Beschluss vom\n22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375).\n\n9 2. Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Entscheidung der\nStrafkammer, den Angeklagten als Täter zu verurteilen, keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\n10 Die Tatbeiträge des Angeklagten erschöpften sich bei den drei Erwerbsgeschäften nicht in einer untergeordneten Hilfstätigkeit. Er beteiligte sich nicht\nnur unmittelbar an der Abwicklung der Heroinankäufe, indem er jeweils vom\nLieferanten das Rauschgift abholte und dessen Transport zu der Lagerstätte\ndurchführte, von der aus der Weiterverkauf stattfand. Vielmehr führte der Angeklagte während der Auslandsabwesenheit seines Cousins als dessen Statthalter die Rauschgiftgeschäfte und wurde hierfür umsatzunabhängig entlohnt. Weiter war er durch seine Einbindung in das Absatzsystem seines Cousins auch\n\nunmittelbar an dessen Rauschgiftverkäufen beteiligt, wenngleich das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welchem Umfang die von dem\nAngeklagten veräußerte Heroingesamtmenge aus den drei von ihm abgewickelten Lieferungen stammte. Zudem hatte er aufgrund seiner erheblichen Gewinnbeteiligung auch ein großes finanzielles Interesse am Gelingen der gesamten\nUmsatzgeschäfte seines Cousins. Auch hat er - seinem den Feststellungen zugrunde liegenden Geständnis zufolge - selbstständig entscheiden können,\nwann er Heroin habe verkaufen wollen. Danach ist von den Feststellungen eine\ntäterschaftliche Begehungsweise des Angeklagten hinreichend belegt.\n\nBecker Fischer Appl\n\nBerger Krehl","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-10/2-str-604-12","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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