{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-03-14_2_StR_49_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-03-14","aktenzeichen":"2 StR 49/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 49/13\n\nvom\n14. März 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. März 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2012 aufgehoben,\n\na) soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch,\nb) soweit es den Mitangeklagten R. betrifft, in den\nAussprüchen über die in den Fällen III. 4, 5, 9 bis 13, 20\nund 21 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und\nim Gesamtstrafenausspruch,\nc) soweit es den Mitangeklagten S. betrifft in den Aussprüchen über die in den Fällen III. 5, 9 bis 11, 13 und\n21 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im\nGesamtstrafenausspruch.\n\nDie zugehörigen Feststellungen bleiben aufrecht erhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen die nicht revidierenden Mitangeklagten R. und S. hat es\nwegen schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen (R. ) bzw. 15 Fällen\n(S. ) unter Einbeziehung von jeweils mehreren Einzelstrafen aus Vorverurteilungen ebenfalls jeweils auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt.\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n2 1. Die Bemessung der gegen den Angeklagten B. in den Fällen III.\n4, 5, 9 bis 13, 20 und 21 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n3 Bei der Bemessung der Einzelstrafen durfte die Strafkammer zwar neben allgemeinen Strafzumessungserwägungen maßgeblich auf die den\nSchuldumfang bestimmende Höhe der jeweils erlangten Beute abstellen. Sie\nhat aber in den Fällen III. 4, 5, 9, 11, 12 und 20 der Urteilsgründe, in denen der\nAngeklagte lediglich zwischen 100 und 1.050 Euro erbeutete, höhere Einzelfreiheitsstrafen (jeweils drei Jahre) verhängt als im Fall III. 8 der Urteilsgründe, in dem die Beute 1.200 Euro betrug. Dabei handelt es sich zwar offenkundig nur um ein Versehen des Landgerichts und der Angeklagte ist allein\ndadurch, dass das Gericht im Fall III. 8 wegen der vermeintlich „etwas geringeren Beutehöhe“ eine Einzelfreiheitsstrafe von (nur) zwei Jahren und acht Monaten verhängt hat, nicht beschwert. Der Senat kann indes nicht ausschließen,\n\ndass das Landgericht in den Fällen III. 4, 5, 9, 11, 12 und 20 versehentlich zu\nhohe Einzelfreiheitsstrafen verhängt hat.\n\n4 Soweit die Strafkammer ausgeführt hat, sie habe die Einzelstrafen in allen übrigen Fällen, in denen ein pauschales Geständnis des Angeklagten vorlag, „unter Berücksichtigung der Beutehöhe“ festgesetzt, hat sie diese Strafzumessungserwägung bei der konkreten Bemessung der entsprechenden Einzelstrafen offenkundig aus den Augen verloren. Denn sie hat ungeachtet dessen,\ndass die erlangte Beute hier zwischen 300 und 4.000 Euro lag, ohne weitere\nBegründung in allen Fällen eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verhängt und damit die Beutehöhe gerade nicht berücksichtigt.\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass das Gericht bei tatsächlicher Differenzierung nach der Beutehöhe jedenfalls in den Fällen III. 10, 13 und 21, in\ndenen die Beute unter 570 Euro lag, geringere Einzelstrafen verhängt hätte.\n\n5 Um der neu zur Entscheidung berufenen Strafklammer eine insgesamt in\nsich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat den Strafausspruch insgesamt auf.\n\n6 2. Die dargestellten Fehler bei der Strafzumessung betreffen auch die\ngegen die nicht revidierenden Mitangeklagten R. und S. in den Fällen\nIII. 4, 5, 9 bis 13, 20 bis 21 (R. ) bzw. in den Fällen III. 5, 9 bis 11, 13 und\n21 (S. ) verhängten Einzelstrafen, da die Strafkammer insoweit die Höhe der\nBeute als Strafzumessungskriterium ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat. Dies führt gemäß § 357 Satz 1 StPO zur Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen sowie der gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtstrafen.\n\n7 3. Da es sich bei den aufgezeigten Fehlern um bloße Wertungsfehler\nhandelt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den jeweiligen Strafaussprüchen bestehen bleiben. Ergänzende und hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich (vgl. BGH, Beschluss vom\n9. Oktober 2012 - 5 StR 453/12).\n\nBecker Fischer Appl\n\nBerger Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-14/2-str-49-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-14/2-str-49-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:53.643931+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-14/2-str-49-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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