{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-03-13","aktenzeichen":"2 StR 60/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 60/13\nvom\n13. März 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2013 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. Oktober 2012 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit\nKörperverletzung zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat\nin dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n2 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht ergeben.\n\n3 2. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\n4 Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Angeklagte\nseit vielen Jahren in erheblichem Umfang Alkohol. Bis Ende der 1990er Jahre\ntrank er mehrere Flaschen Schnaps täglich, danach reduzierte er zwar seinen\nKonsum. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung will er aber bis zu\nseiner Verhaftung in dieser Sache immer noch 10 bis 20 Flaschen Bier täglich\ngetrunken haben (UA S. 3). Vor der verfahrensgegenständlichen Tat nahm der\nAngeklagte ebenfalls Alkohol zu sich; er trank zusammen mit dem Tatopfer\nMixgetränke aus Cola und Korn bzw. Wodka. Das Landgericht ist von einer\nBlutalkoholkonzentration von 1,13 Promille ausgegangen, ohne dass dadurch\ndie Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt worden sei\n(UA S. 5). Der Angeklagte ist seit 1998 mindestens in vier Fällen wegen Straftaten verurteilt worden, die er im alkoholisierten Zustand begangen hat. Zuletzt\nhat ihn das Amtsgericht Erfurt im Jahre 2011 wegen einer unter erheblichem\nAlkoholeinfluss begangenen Körperverletzung (unter Einbeziehung einer weiteren Strafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist (UA S. 4 f.).\n\n5 Angesichts dieser Feststellungen liegt es nicht fern, dass die abgeurteilte\nTat auf einen (seit Jahrzehnten bestehenden) Hang des Angeklagten zurückgeht, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies gilt ungeachtet der in den Urteilsgründen mitgeteilten (wenig plausiblen) Einschätzung\ndes Angeklagten, \"jederzeit aufhören zu können\" (UA S. 3). Das Landgericht\nhätte sich daher gedrängt sehen müssen, die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen näher zu erörtern.\n\n6 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung\nder Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil\nvom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die\nNichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem\nRechtsmittelangriff ausgenommen.\n\n7 Die unterlassene Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB führt zur\nAufhebung des Urteils auch im Strafausspruch. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die zuerkannte Strafe niedriger ausgefallen wäre, hätte die\nStrafkammer die Voraussetzungen des § 64 StGB bejaht und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf diese Weise wird eine sachgerechte Abstimmung von Maßregel und Strafe ermöglicht (BGH, Beschluss\nvom 12. April 2012 - 5 StR 87/12).\n\nBecker Fischer Appl\n\nBerger Krehl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-13/2-str-60-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-13/2-str-60-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:53.548358+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-13/2-str-60-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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