{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-03-13","aktenzeichen":"2 StR 392/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 392/12\nvom\n\n13. März 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verbreitens kinderpornographischer Schriften u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März\n2013, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\nDr. Appl,\nDr. Berger,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung und\nbei der Verkündung,\nRechtsanwalt in der Verhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 29. Februar 2012 aufgehoben.\n\nDie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, jedoch wird die\nGebühr um ein Drittel ermäßigt. Je ein Drittel der gerichtlichen Auslagen\ndes ersten Revisionsverfahrens und der hier entstandenen notwendigen\nAuslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last, ebenso die\ngesamten gerichtlichen Auslagen der Neuverhandlung vor dem Landgericht und des zweiten Revisionsverfahrens sowie die gesamten insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst durch Urteil vom 29. März\n2011 wegen Verbreitens kinderpornographischer Schriften in 22 Fällen und wegen\nBesitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.\nAuf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil im Maßregelausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und die weitergehende Revision als unbegründet verworfen (Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 328/11, StV 2012,\n212).\n\n2 Das Landgericht hat nunmehr auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Schuld- und Strafausspruchs erneut die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n3 1. Nach den bindend gewordenen Feststellungen zu den Anlasstaten war der\nim Tatzeitraum 46jährige Angeklagte, der seit Geburt an einer schweren Contergan-Schädigung an Armen, Händen und einem Fuß leidet, seit 2006 Nutzer eines sog.\nFilesharing-Netzwerks. Über dieses Netzwerk lud er Bild- und Videodateien aus dem\nInternet herunter, die sexuelle Handlungen an und mit Kindern wiedergaben. Spätestens seit Oktober 2008 verwandte er für das Herunterladen der Dateien und deren\nSpeicherung auf seinem Computer eine Software, durch die von ihrem Nutzer in bestimmten Ordnern gespeicherte Dateien zum Herunterladen durch alle anderen Netzwerknutzer freigegeben wurden. Durch die Verwendung dieses Programms stellte der\nAngeklagte jeweils mit Zustandekommen der Internetverbindung seines Computers in\nder Zeit vom 14. Oktober bis zum 3. November 2008 an 21 Tagen allen bei dem\nNetzwerk angemeldeten Nutzern eine Videodatei zum Herunterladen zur Verfügung,\ndie den sexuellen Missbrauch eines ca. acht- bis zehnjährigen Mädchens durch einen\nerwachsenen Mann zeigte. Am 20. Januar 2009 stellte er den Netzwerknutzern neben\neiner Reihe anderer Filmdateien mit kinderpornographischem Inhalt die Datei eines\nVideofilms zur Verfügung, auf dem ein ca. zehnjähriges Mädchen beim Oralverkehr\nmit einem erwachsenen Mann zu sehen war. Außerdem besaß der Angeklagte Bildund Filmmaterial mit kinderpornographischem Inhalt im Umfang von mehreren hunderttausend Dateien auf mehreren Speichermedien, die bei einer Durchsuchung am\n20. Januar 2009 bei ihm sichergestellt wurden.\n\n4 2. Das Landgericht hat neben den formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66\nAbs. 2 StGB aF auch die materiellen Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB\naF als erfüllt angesehen. Es hat einen auf der Pädophilie des Angeklagten beruhenden Hang zur Begehung von erheblichen Straftaten angenommen. Von dem Angeklagten sei auch in Zukunft ernsthaft die Begehung von Delikten zu erwarten, die in\nden Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) bzw. des schweren\nsexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a StGB) fielen. Bei der Gefährlichkeitsprognose hat das Landgericht zunächst die vier früheren Verurteilungen des Angeklagten\nwegen (teilweise auch schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern - erstmals 1979,\nzuletzt 1999 - und die danach erfolgte Verlagerung strafbaren Verhaltens in den Bereich des Besitzes und des Verbreitens von Kinderpornographie berücksichtigt, die als\nAbschwächung der Deliktsintensität zu sehen sei. Mit dem Sachverständigen ist das\nLandgericht hinsichtlich solcher Missbrauchsdelikte bei Tätern, die - wie der Angeklagte - bereits mit \"hands-on-Delikten\" aufgefallen seien und in der Folge Kinderpornographie konsumiert hätten, von einem mittelgradigen Rückfallrisiko von 40% bis 50%\nausgegangen. Dieses Rückfallrisiko erfahre bei dem Angeklagten aufgrund seiner\nkörperlichen Beschwerden eine gewisse Absenkung, die nicht zu beziffern sei. Neben\ndem Konsum von Kinderpornographie, der mit einer ständigen Konfrontation mit dem\nThema Pädophilie verbunden und durch Entbehrung unmittelbaren sexuellen Kontakts\ngekennzeichnet sei, sei ausschlaggebend als risikoerhöhend zu werten, dass der Angeklagte in den vergangenen Jahren stets den Kontakt zu Kindern gesucht habe, den\nKontakt zu Kindern als risikolos empfinde und weder Einsicht in die Notwendigkeit ihm\nangeratener Vermeidungsstrategien noch in die Schädigung von Kindern auch durch\nnicht gewaltsame sexuelle Übergriffe zeige.\n\nII.\n\n5 Der Maßregelausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, da das\nLandgericht dem für die Gefährlichkeitsprognose anzuwendenden Maßstab nicht hinreichend Rechnung getragen hat.\n\n6 1. Nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts\n(BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326, 404 ff.) dürfen die - an sich verfassungswidrigen - gesetzlichen Regelungen zur Sicherungsverwahrung nur aufgrund einer \"strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung\" angewandt werden. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher Gewalt- oder Sexualdelikte\nmuss \"aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen\nabzuleiten\" sein. Dies stellt gegenüber der früheren Rechtsanwendung höhere Anforderungen nicht nur an die Erheblichkeit der zu erwartenden weiteren Straftaten, sondern auch an die Wahrscheinlichkeit der künftigen Straffälligkeit des Angeklagten (vgl.\nBGH, Urteil vom 4. August 2011 – 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692; Beschluss vom\n13. September 2011 – 5 StR 189/11, StV 2012, 196; Beschluss vom 24. Juli 2012\n– 1 StR 57/12; Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 328/11, StV 2012,\n212). Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt vom Tatrichter daher eine eingehende Prognoseentscheidung über das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung\nschwerer Gewalt- oder Sexualdelikte ohne die Maßregel. Dies erfordert eine auf die\nUmstände des Einzelfalls zugeschnittene, detaillierte Darlegung derjenigen Taten, die\nin Zukunft vom Täter zu erwarten sind (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 4 StR\n594/11, NStZ-RR 2012, 141; Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 – 2 StR 605/11). Die für\nden Wahrscheinlichkeitsgrad zu benennenden Umstände ergeben sich dabei regelmäßig auch aus Anzahl, Frequenz und Tatbildern von Vorverurteilungen (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 24. Januar 2012 – 5 StR 535/11 u. vom 10. Januar 2013 – 1 StR\n93/11).\n\n7 2. Nach diesem Maßstab unterliegt es durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\ndass das Landgericht zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose eingangs von einem mittelgradigen Rückfallrisiko in Bezug auf sog. \"hands-on-Delikte\" ausgeht, ohne\nmit diesem wiederholt verwendeten Begriff schon die konkret zu erwartende Sexualdelinquenz näher zu beschreiben. Damit legt das Landgericht nicht dar, welche Straftaten aus der Bandbreite eines sexuellen Missbrauchs von Kindern mit welcher Wahrscheinlichkeit von dem Angeklagten zu erwarten sind, dessen letzte einschlägige Tat\naus Dezember 1998 längere Zeit zurückliegt, dessen erhebliche körperliche Beeinträchtigungen aufgrund der Contergan-Schädigung weiter fortschreiten und dem der\nSachverständige immerhin attestierte, dass die Strafandrohung für schwere Delikte\ndes sexuellen Missbrauchs von Kindern bei ihm Wirkung zeige (UA S. 7). Neue Umstände, welche die Gefährlichkeitsprognose negativ beeinflussen könnten, hat das\nLandgericht nicht festgestellt.\n\n8 3. Der Senat schließt nunmehr aus, dass ein neues Tatgericht noch Tatsachen\nfeststellen könnte, die bei Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten. Er entscheidet\n\ndeshalb selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass die\nAnordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfällt.\n\nBecker Fischer Appl\n\nBerger Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-13/2-str-392-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-13/2-str-392-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:53.517356+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-13/2-str-392-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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