{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-03-12","aktenzeichen":"2 StR 603/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 603/12\nvom\n12. März 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. März 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und S. wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Juli 2012, soweit\nes sie betrifft, im Adhäsionsausspruch und im Kostenausspruch, soweit sie zur Tragung der besonderen Kosten des\nEntschädigungsverfahrens verurteilt sind, aufgehoben.\n\nVon einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des\nAdhäsionsklägers wird abgesehen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren\nerwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten B. und S. wegen (besonders) schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten\nbzw. fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zusätzlich hat es diese beiden\nAngeklagten zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten J. als\nGesamtschuldner zur Zahlung von Schmerzensgeld, einer Auslagenpauschale\n\nund außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen an den Nebenkläger verurteilt.\nDarüber hinaus hat es deren Verpflichtung ausgesprochen, dem Adhäsionskläger sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen.\n\n2 Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen\nsind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Das Landgericht hat seine Adhäsionsentscheidung nicht in dem erforderlichen Umfang begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR\n100/10). Was die Bemessung des Schmerzensgeldes anbelangt, versäumt es\ndie Strafkammer, im Hinblick auf die konkret zugrunde liegende Tat hinreichend\ndeutlich zu machen, wie sie zu dem ausgeurteilten Betrag gelangt. Insbesondere wird nicht deutlich, ob die Strafkammer, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat.\n\n4 Ausführungen zu der ausgesprochenen Verpflichtung zur Erstattung weiterer immaterieller Schäden finden sich in den Urteilsgründen nicht. Verletzungen des Nebenklägers, die einen Dauer- oder Zukunftsschaden wahrscheinlich\nmachen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage wäre es deshalb erforderlich gewesen darzutun, warum ein solcher Ausspruch\ngerechtfertigt ist (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 4 StR 222/03).\n\n5 Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den\nAdhäsionsausspruch kommt nicht in Betracht (BGH NStZ 1988, 237). Von einer\nEntscheidung hierüber war deshalb abzusehen.\n\n6 2. Die Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den\nNichtrevidenten J. kommt nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO\n\nvor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung\neines Strafgesetzes erfolgt (BGH StV 2004, 61).\n\nBecker Fischer Appl\n\nKrehl Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-12/2-str-603-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-12/2-str-603-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:53.466989+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-12/2-str-603-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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