{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-02-28_2_StR_541_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-02-28","aktenzeichen":"2 StR 541/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 541/12\nvom\n28. Februar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nzu 2.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 28. Februar 2013 gemäß\n§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten S. -T. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2012 wird\n\na) in den Fällen II 24-34 der Urteilsgründe jeweils eine Einzelstrafe von vier Monaten festgesetzt;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach\nden §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten N. wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nder Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460,\n462 StPO zu treffen ist.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\n4. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte S. -T. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen und gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 60 Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, in\nHöhe von 456.730,60 Euro den Wertersatzverfall angeordnet und einen Betrag\nin Höhe von 16.804 Euro für erweitert verfallen erklärt. Die Angeklagte\nN. hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in elf Fällen und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen tateinheitlich mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, in Höhe von\n98.099,99 Euro den Wertersatzverfall angeordnet und einen Betrag in Höhe von\n180.900 Euro für erweitert verfallen erklärt. Die hiergegen eingelegten Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg,\nim Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Strafkammer hat es bei der Angeklagten S. -T. rechtsfehlerhaft versäumt, für die festgestellten Taten II 24-34 der Urteilsgründe Einzelstrafen festzusetzen. Sie hat jedoch für die hinsichtlich umgesetzter Rauschgiftmenge und erzieltem Erlös gleich gearteten Fälle 35-72 rechtsfehlerfrei Einzelstrafen von jeweils vier Monaten verhängt. Auf dieser Grundlage setzt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die fehlenden Einzelstrafen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ebenfalls jeweils auf vier Monate fest. Das Verschlechterungsverbot steht der Nachholung der Einzelstraffestsetzung nicht entgegen (BGH NStZ-RR 2010, 384).\n\n3 2. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten für die Angeklagte S. -T. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand\n(§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dieser liegen Einzelstrafen für 72 Fälle zugrunde,\ndie das Landgericht mit einer Einsatzstrafe von acht Monaten (Fall 23), im Übrigen mit Einzelstrafen von vier bzw. sechs Monaten bemessen hat. Die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe von acht Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten hätte eine eingehendere Begründung erfordert (vgl. Senat BGH NStZ 2007, 326). Dem werden die Urteilsausführungen\nzur Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, die ausschließlich Erwägungen\nenthalten, die für eine straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen sprechen\n(einheitliche Motivation, einheitliches Gepräge, enger zeitlicher Zusammenhang), nicht gerecht.\n\n4 Dies gilt gleichermaßen für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und drei Monaten für die Angeklagte N. , der eine Einsatzstrafe von zehn Monaten (Fälle 12-16) sowie für die Fälle 1-10 Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten und für Fall 11 von acht Monaten zugrunde liegen. Die Ausführungen der Strafkammer genügen auch insoweit nicht den in\nFällen erheblicher Erhöhung der Einsatzstrafe zu beachtenden Begründungsanforderungen.\n\n5 Im Übrigen entnimmt der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe,\ndass es sich bei der Formulierung \"für die Taten in den Fällen 11 bis 16 eine\nFreiheitsstrafe von acht Monaten\" (UA 34) um ein Schreibversehen handelt und\noffensichtlich nur Tat 11 gemeint ist.\n\n6 3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354\nAbs. 1b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege\ngemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.\n\n7 Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kostenentscheidung ist hier nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO\nvorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass die Rechtsmittel der Angeklagten, die ihre Verurteilung insgesamt angegriffen haben, nur einen geringfügigen\nTeilerfolg haben können, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß\n§ 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senat, Beschluss vom\n24. Juni 2009 - 2 StR 51/09).\n\nBecker Fischer Appl\n\nSchmitt Krehl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-28/2-str-541-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-28/2-str-541-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:53.316208+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-28/2-str-541-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2013-02-28","dockets":["2 StR 541/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-02-28_2_StR_541_12_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.02.2013 – 2 StR 541/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-28/2-str-541-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Angeklagten S. -T. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2012 wird\n\na) in den Fällen II 24-34 der Urteilsgründe jeweils eine Einzelstrafe von vier Monaten festgesetzt;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach\nden §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten N. wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nder Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460,\n462 StPO zu treffen ist.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\n4. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":4},{"id":"StPO/460","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"460","label":"§ 460 StPO","mentions":4},{"id":"StPO/462","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"462","label":"§ 462 StPO","mentions":4},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/54","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"54","label":"§ 54 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:53.316208+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}