{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-02-27_2_StR_282_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-02-27","aktenzeichen":"2 StR 282/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 282/12\nvom\n\n27. Februar 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar\n2013, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\nProf. Dr. Schmitt,\nProf. Dr. Krehl\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Pflichtverteidiger,\n\nRechtsanwältin\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. März 2012 wird als unbegründet\nverworfen.\n\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und\ndie dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung\nin Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in einem Fall\nsowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, freigesprochen. Die auf\ndie nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte\nRevision der Nebenklägerin ist unbegründet.\n\n2 Das Landgericht hat sich mit der Beweislage ausführlich auseinandergesetzt, die verschiedenen, voneinander abweichenden Aussagen der Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung, der Exploration durch eine Sachverständige sowie in der Hauptverhandlung umfassend dargestellt und im Einzelnen begründet, warum auf der Grundlage dieser Aussagen die Feststellung der\ndem Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht möglich war. Vielmehr haben\nsich erhebliche Anhaltspunkte für eine bewusste oder unbewusste Falschaus-\n\nsage der Nebenkläger ergeben. Rechtsfehler der Beweiswürdigung sind nicht\nersichtlich und von der Revision auch nicht geltend gemacht.\n\n3 Die Anklage legte dem Angeklagten auch zur Last, die Nebenklägerin im\nDezember 2009 durch Drohung mittels einer SMS mit dem Tod ihrer Mutter\ndazu genötigt zu haben, die Missbrauchstaten nicht zu offenbaren (Fall 5), und\nim Dezember 2009 versucht zu haben, die Mutter der Nebenklägerin zur Rückkehr zu ihm zu nötigen (Fall 6). Insoweit hat das Landgericht das Verfahren im\nHinblick auf eine andere Verurteilung vom 18. Mai 2010 gem. § 154 Abs. 2\nStPO eingestellt. Es hätte nahe gelegen, in den Urteilsgründen darzulegen, wie\nsich in der Hauptverhandlung die Beweissituation hinsichtlich dieser beiden Taten dargestellt hat. Wenn sich erwiesen hätte, dass der Angeklagte die Nebenklägerin tatsächlich nötigte, bestimmte Straftaten nicht zu offenbaren, hätte dies\nvom Tatrichter bei der Beweiswürdigung hinsichtlich des hier erfolgten Freispruchs nicht außer Betracht gelassen werden dürfen.\n\n4 Es ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe und der von Amts wegen\nzur Kenntnis zu nehmenden Anklageschrift aber zu entnehmen, dass die SMS\nnicht mehr sichergestellt werden konnte und der Tatvorwurf auch insoweit allein\nauf die Angaben der Geschädigten gestützt war. Auf diese vermochte das\n\nLandgericht indes insgesamt keine eine Verurteilung des Angeklagten tragende\nÜberzeugung zu gewinnen. Ein durchgreifender Erörterungsmangel liegt daher\nnicht vor.\n\nBecker Fischer Schmitt\n\nKrehl Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-27/2-str-282-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-27/2-str-282-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:53.274761+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-27/2-str-282-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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