{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-02-26","aktenzeichen":"2 StR 507/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 507/12\n\nvom\n26. Februar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 11. Juni 2012, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in jeweils zwei Fällen sowie wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision\nbeanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n3 \"Der Strafausspruch unterliegt bereits auf die Sachrüge hin der Aufhebung, weil das angefochtene Urteil mitteilt, dass eine gegen den Angeklagten\nrechtskräftig verhängte Jugendstrafe 'fast' verbüßt wurde, mithin noch teilweise\noffen ist (vgl. UA S. 51, 53), gleichwohl aber von einer Erörterung der § 105\nAbs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 JGG absieht. Ferner verhalten sich\ndie Urteilsgründe nicht zu der mit Blick auf § 105 Abs. 2 JGG erheblichen Frage, ob die durch das Amtsgericht Rüsselsheim gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe bezahlt wurde oder auf andere Weise erledigt ist. Des Eingehens auf die - meines Erachtens den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht entsprechende und deshalb unzulässige - Verfahrensrüge,\ndie sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, bedarf es\ndemnach nicht.\n\n4 Im Übrigen hat die durch die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\"\n\n5 Dem schließt sich der Senat an.\n\nBecker Fischer Appl\n\nBerger Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-26/2-str-507-12","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-26/2-str-507-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:53.126831+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-26/2-str-507-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2013-02-26","dockets":["2 StR 507/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.02.2013 – 2 StR 507/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-26/2-str-507-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 11. Juni 2012, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"JGG/105","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"105","label":"§ 105 JGG","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:53.126831+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}