{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-02-13_2_StR_542_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-02-13","aktenzeichen":"2 StR 542/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 542/12\nvom\n13. Februar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Mai 2012, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die beiden Gesamtstrafen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\ndrei Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei weiteren\n\nUrteilen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregel angeordnet.\n\n2 1. Die Rücknahme der Revision ist am 14. Februar 2013, somit erst nach\nBeschlussfassung des Senats eingegangen; sie hat daher keine Wirkung mehr.\n\n3 2. Die Schuld- und Einzelstrafaussprüche weisen keinen Rechtsfehler\nauf; ebenso wenig der Maßregelausspruch. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n4 3. Die Gesamtstrafenaussprüche können nicht bestehen bleiben. Das\nLandgericht hat zum einen die in zwei früheren Verurteilungen verhängten Einzelstrafen nicht mitgeteilt. Zum anderen lassen sich anhand der Feststellungen\ndie Zäsurzeitpunkte für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht überprüfen, weil hinsichtlich zweier Vorverurteilungen nicht mitgeteilt ist, ob, worauf die\nmitgeteilten Rechtskraftszeitpunkte hindeuten, gegen die amtsgerichtlichen\nVerurteilungen Berufungen eingelegt wurden und ob Berufungshauptverhandlungen stattgefunden haben.\n\n5 Der neue Tatrichter wird daher die Gesamtstrafenbildung insgesamt neu\nvorzunehmen haben.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nKrehl Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-13/2-str-542-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-13/2-str-542-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:52.960160+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-13/2-str-542-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2013-02-13","dockets":["2 StR 542/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-02-13_2_StR_542_12_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.02.2013 – 2 StR 542/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-13/2-str-542-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Mai 2012, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die beiden Gesamtstrafen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:52.960160+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}