{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-01-30","aktenzeichen":"2 StR 55/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 55/12\nvom\n\n30. Januar 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar\n2013, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Schmitt,\nDr. Berger,\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Eschelbach,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten S. ,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil\ndes Landgerichts Meiningen vom 12. Oktober 2011, soweit es\nihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu\ntreffen ist.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten S. wird\nverworfen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt\ndem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.\n\n2. Die Revision des Angeklagten V. wird verworfen.\n\nDer Angeklagte V. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. - unter Freispruch im\nÜbrigen - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Geldfälschung, fahrlässigen Besitzes eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstands und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo-\n\nnaten verurteilt und den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 6.500 Euro angeordnet. Den Angeklagten V. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung\nin Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten\nbei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich\ndie Revisionen der Angeklagten, die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützt sind. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. hat nur\nin dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; die Revision des Angeklagten V. ist aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte der Angeklagte\nS. am 18. Mai 2010 dem gesondert verfolgten R. ein Kilogramm Amphetamin mit einem Anteil von mindestens 67,08 g Amphetaminbase für 5.000 Euro. Zwei Tage später wurde R. verhaftet; in seiner\nWohnung wurden 418,55 g Amphetamin gefunden (Fall II.1 der Urteilsgründe).\nIm Frühjahr 2010 verkaufte der Angeklagte S. an R. falsche\n50 Euro-Banknoten im Nennwert von 8.000 Euro (Fall II.2). Der Angeklagte\nS. besaß zurzeit einer Durchsuchung am 18. November 2010 ein\nSpringmesser (Fall II.3). Der Zeuge H. hatte den Angeklagten V.\nund den Nichtrevidenten B. betrogen. Diese wandten sich an den Angeklagten S. um Unterstützung bei der Eintreibung ihrer Geldforderungen. Am 10. September 2010 zwangen der Angeklagte S. und\nB. den Geschädigten dazu, mit ihnen in einen Wohncontainer zu gehen,\nden der Angeklagte V. in Kenntnis des Vorhabens mit einem in seinem Besitz befindlichen Schlüssel öffnete. Dort wurde H. von dem Angeklagten\nS. zur Zahlung aufgefordert und ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser einen Bruch des Nasenbeins erlitt (Fall II.4).\n\nII.\n\n3 Die Revision des Angeklagten S. gegen dieses Urteil hat nur mit\nder Sachrüge hinsichtlich der Gesamtstrafe Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.\n\n4 1. Die Verfahrensbeanstandungen der Revision des Angeklagten\nS. gehen fehl. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:\n\n5 Die Revision macht eine Verletzung von § 27 Abs. 1 StPO geltend, weil\ndie Berufsrichter der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt\nwurden und selbst über das Ablehnungsgesuch entschieden haben, das sie als\nunzulässig im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angesehen haben. Diese Rüge ist nicht zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\ngehalten, die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschriften\nprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen\nder Revision zutrifft. Dies gilt auch für Rügen zur Richterablehnung (vgl. BGH,\nBeschluss vom 7. Februar 2012 - 5 StR 432/11, StV 2012, 587).\n\n6 Die Richterablehnung des Angeklagten S. bezog sich auf Äußerungen der Richter in einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft, die in der Revisionsbegründung nicht mit ihrem gesamten Inhalt\nmitgeteilt und innerhalb des - seinerseits zwar mehrfach, aber auch nur lückenhaft mitgeteilten - Ablehnungsgesuchs nur sinngemäß referiert wurden. Eine\nden Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23\nStPO erfüllt, nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht dazu geeignet,\ndie Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen. Ob solche\n\nUmstände in Betracht kamen oder so fern lagen, dass die nach Ansicht des\nLandgerichts verfehlte Ablehnungsbegründung dem Fehlen einer Begründung\nim Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleichzustellen war, kann vom Revisionsgericht nur geprüft werden, wenn die Revisionsbegründung auch die hierfür\nmaßgeblichen Einzelheiten genau mitteilt. Daran fehlt es.\n\n7 2. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe.\n\n8 Das Landgericht hat nur die Bemessung der Einzelstrafen erläutert. Die\nBildung der Gesamtstrafe fordert jedoch eine eigenständige Entscheidung, die\nauch einer Begründung bedarf. Das Fehlen der Begründung ist jedenfalls dann\nein Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Gesamtstrafe zwingt, wenn - wie hier -\ndie Einsatzstrafe beträchtlich erhöht wird. Die Nachholung der Entscheidung\nkann dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben.\n\nBecker RiBGH Prof. Dr. Schmitt Berger\nbefindet sich im Urlaub und\nist daher gehindert zu\nunterschreiben.\n\nBecker\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-30/2-str-55-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-30/2-str-55-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:52.839009+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-01-30/2-str-55-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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