{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-01-30","aktenzeichen":"2 StR 453/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 453/12\nvom\n\n30. Januar 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar\n2013, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\nDr. Appl,\nProf. Dr. Schmitt,\nProf. Dr. Krehl,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Erfurt vom 29. März 2012 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden\nist.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das oben genannte\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nworden ist.\n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nKammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\nVon einem weiteren Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen diesen\nFreispruch, diejenige des Angeklagten gegen seine Verurteilung. Beide\nRechtsmittel haben Erfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Nebenklägerin, die\nZeugin G. , im Hause des Angeklagten als Reinigungskraft und Haushaltshilfe beschäftigt. Im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt dort kam es zwischen\nDezember 2007 und Oktober 2008 zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten.\nIm Einzelnen:\n\n3 1. Im Dezember 2007 packte der Angeklagte die Nebenklägerin, drückte\nsie gegen einen Schrank und manipulierte gegen ihren Willen an ihren Brüsten.\n\n4 2. Im Januar 2008 presste der Angeklagte die Zeugin G. gegen eine\nWand im Badezimmer, fasste gegen ihren Willen in ihre Hose und in den Slip,\nmanipulierte an ihrem Geschlechtsteil und drang sodann mit zwei Fingern in\nihre Scheide ein.\n\n5 3. Im Zeitraum zwischen Februar und Juni 2008 drückte der Angeklagte\ndie Nebenklägerin an die Tür zum Gäste-WC. Anschließend manipulierte er wie\nim vorangegangenen Fall gegen ihren Willen an ihrem Geschlechtsteil und\ndrang wiederum mit zwei Fingern in ihre Scheide ein.\n\n6 4. Am 2. Oktober 2008 drückte der Angeklagte die Zeugin G. gegen\ndie Waschmaschine im Hauswirtschaftsraum, riss ihr T-Shirt und BH hoch und\nküsste ihre unbedeckten Brüste. Nachdem er an der Haustür ein Paket in Empfang genommen hatte, drückte er die immer noch im Hauswirtschaftsraum befindliche Nebenklägerin gegen die Wand und fasste ihr erneut ans Geschlechtsteil, wobei er mit den Fingern in ihre Scheide eindrang.\n\n7 Wegen dieser Taten hat das Landgericht den bestreitenden Angeklagten\nverurteilt, weil es die diesbezüglichen Angaben der Nebenklägerin für glaubhaft\nerachtet hat.\n\n8 Soweit dem Angeklagten darüber hinaus zur Last gelegt worden war sich\nim Juni 2008 einer Vergewaltigung schuldig gemacht zu haben, weil er die\nZeugin G. im Schlafzimmer auf das Bett geworfen und gegen ihren Willen\nmit seinem erigierten Penis in ihre Scheide eingedrungen sei, hat ihn das\nLandgericht aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zwar habe die Nebenklägerin in ihrer glaubhaften Aussage bestätigt, dass es gegen ihren Willen zum\nGeschlechtsverkehr gekommen sei. Da aber nach den ebenso glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. L. sowie des Sachverständigen Dr. Gr. feststehe,\ndass weder auf natürlichem Weg noch mit medikamentöser Hilfe bei dem Angeklagten zum fraglichen Zeitpunkt eine Erektion herbeigeführt werden konnte,\nkönne ausgeschlossen werden, dass sich die Tat in der ihm vorgeworfenen\nVorgehensweise ereignet habe. Ob der Angeklagte technische Hilfsmittel benutzt habe, sei nicht festzustellen gewesen; die Verwendung eines Penisgürtels\nbleibe danach reine Spekulation.\n\nII.\n\n9 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n10 Der Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n11 Das Urteil entspricht nicht den Anforderungen an die Gründe eines freisprechenden Urteils (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen sind grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Dar-\n\nstellung diejenigen Tatsachen festzustellen, die der Tatrichter in Bezug auf den\ngegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor\ner in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden\nkönnen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO, § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5 mwN). Zwar\nist eine Darstellung in allen Einzelheiten regelmäßig nicht erforderlich. Jedoch\nmüssen die Urteilsgründe das Revisionsgericht in die Lage versetzen, nachzuprüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht.\nDies ist hier nicht der Fall.\n\n12 Es fehlt schon an der eindeutigen Mitteilung derjenigen Tatsachen, die\ndas Landgericht für erwiesen hält. So geht die Kammer zwar davon aus, dass\ndie Angabe der Nebenklägerin, es sei gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen, glaubhaft sei. Inwieweit das Landgericht die von ihm mitgeteilten Tatumstände aber tatsächlich als belegt angesehen hat, bleibt indes offen,\nweil es die diesen entgegenstehenden Aussagen des Zeugen Dr. L. sowie\ndes Sachverständigen Dr. Gr. , der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt zu einer\nErektion nicht fähig gewesen, gleichfalls als glaubhaft eingestuft und diesen\nWiderspruch auch nicht aufgelöst hat.\n\n13 Sollten die Urteilsgründe dahingehend zu verstehen sein, dass angesichts sich ausschließender, für sich aber jeweils als glaubhaft angesehener\nAngaben letztlich überhaupt keine verlässlichen Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen werden konnten, fehlte es insoweit an einer erschöpfenden\nBeweiswürdigung des Landgerichts. Dieses versäumt es bei seiner Annahme,\nes habe nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht\nfestgestellt werden können, ob der Angeklagte beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs technische Hilfsmittel benutzt habe und welcher Art diese gewesen\nsein mögen, mitzuteilen, zu welchen Erkenntnissen die erwähnten Beweismittel\n\ngeführt haben. Insbesondere wäre es danach erforderlich gewesen, mitzuteilen,\nwelche Angaben die Nebenklägerin zum Tatgeschehen gemacht hat. Auch\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich aber nicht hinreichend\nzuverlässig entnehmen, wie diese das Tatgeschehen geschildert hat. Die mitgeteilten Angaben beschränken sich zunächst auf eine eher allgemeine Bestätigung des Tatvorwurfs, es sei gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr mit\ndem Angeklagten gekommen (UA S. 15); dies wird an einer anderen Stelle\nzwar präzisiert durch die Wiedergabe ihrer Aussage, der Angeklagte habe sie\nauf das Bett gedrückt und sei mit seinem erigierten Glied in sie eingedrungen,\nlässt aber nicht erkennen, ob danach ein an sich eher fernliegender Geschlechtsverkehr mit Hilfsmitteln ausgeschlossen oder vielleicht deshalb möglich gewesen sein könnte, weil die Zeugin den Unterleib des Angeklagten zu\nkeiner Zeit entkleidet gesehen hat (UA S. 12). Ohne ins Einzelne gehende\nKenntnis ihrer Aussage, auch zu der Frage, ob der Vollzug des Geschlechtsverkehrs aus ihrer Sicht bzw. Erinnerung heraus mittels Hilfsmittel erfolgt sein\nkann, kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob eine solche Möglichkeit in\nBetracht kommt oder ausgeschlossen ist und ob sich womöglich Hinweise für\ndie eine oder andere Annahme ergeben haben.\n\nIII.\n\n14 Die Revision des Angeklagten hat ebenfalls Erfolg.\n\n15 Die Beweiswürdigung, auf die sich das Landgericht bei seiner Verurteilung stützt, hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat sich\ndas Landgericht, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass es die Verurteilung in\nallen Fällen im Wesentlichen auf die glaubhaften Angaben der Nebenklägerin\n\nstützt, sie diesen aber im Fall des Freispruchs nicht folgt. Dies begründet die\nStrafkammer aber vor allem damit, dass sie die Aussage der Nebenklägerin\nauch insoweit grundsätzlich für glaubhaft erachtet und es nicht nur für eine theoretische Möglichkeit hält, dass es – entsprechend den Angaben der Nebenklägerin – zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs, wenn auch mit Hilfsmitteln,\ngekommen ist. Diese Erwägungen, die dem Freispruch des Angeklagten für\nden Vergewaltigungsvorwurf im Juni 2008 zugrunde liegen, erweisen sich freilich ihrerseits als rechtsfehlerhaft (s. oben II.), weil es insoweit an der erforderlichen Darlegung der festgestellten Tatsachen und einer erschöpfenden Beweiswürdigung mangelt. Damit stellt sich auch die die Verurteilungen tragende\nWürdigung der Kammer als lückenhaft dar. Der Senat kann auch mit Blick auf\ndie weiteren Beweisergebnisse nicht ausschließen, dass die Kammer bei einer\nfehlerfreien Würdigung der auf alle Fälle bezogenen Angaben der Nebenklägerin zu einer abweichenden Einschätzung der Aussage der Nebenklägerin gelangt wäre.\n\nBecker Fischer Appl\n\nSchmitt Krehl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-30/2-str-453-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-30/2-str-453-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:52.807946+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-01-30/2-str-453-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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