{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-01-29","aktenzeichen":"2 StR 525/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 525/12\nvom\n29. Januar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 27. Juli 2012 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten und im zugehörigen Kostenausspruch\naufgehoben. Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag\nder Nebenklägerin wird abgesehen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen\ndurch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in fünfzehn\nFällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen, wegen Missbrauch von Notrufen\nin Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mona-\n\nten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.\nDie Vollstreckung der Strafe und die Vollziehung der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100 Euro zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Ausspruch über die Zahlung eines Schmerzensgeldes hat keinen\nBestand. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit\noder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch\nwegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB). Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs ist aber auch dem durch eine schuldhafte Verletzung\nseines Persönlichkeitsrechts Betroffenen im Hinblick auf den Schutzauftrag aus\nArt. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG auch Ersatz des immateriellen Schadens\nzuzubilligen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298,\n302 mwN). Jedoch ist insoweit nur unter besonderen Voraussetzungen das\nunabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, einem Betroffenen wenigstens einen\ngewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch eine Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts als schwer anzusehen ist. Ob ein derart schwerer Eingriff in\nden Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders die\nArt und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, aber auch der Grad des\nVerschuldens und gegebenenfalls Anlass und Beweggrund des Handelns zu\nberücksichtigen. Nach diesem Maßstab liegt ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Geschädigten durch den unter Persönlichkeitsstörungen\nleidenden Angeklagten nicht vor. Dies kommt auch in dem geringen Schmer-\n\nzensgeldbetrag zum Ausdruck, den das Landgericht angenommen hat. Der\nAdhäsionsausspruch des angefochtenen Urteils ist daher aufzuheben und von\neiner Entscheidung über den entsprechenden Ausspruch der Nebenklägerin\nabzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).\n\n3 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 4, 472a Abs. 2 StPO.\n\nBecker Fischer Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-29/2-str-525-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-29/2-str-525-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:52.757348+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-01-29/2-str-525-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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