{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-01-29","aktenzeichen":"2 StR 516/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 516/12\nvom\n29. Januar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Juni 2012\n\na) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, versuchten schweren Raubes, gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, versuchten schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und unerlaubten Besitzes\nvon Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den\naus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Schuldspruch, der im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, war klarzustellen, weil § 29 Abs. 3 BtMG als besonders schwerer Fall\nkeine selbständige Qualifikation darstellt und deshalb die Kennzeichnung\n\"gewerbsmäßig\" nicht in den Urteilstenor aufzunehmen ist.\n\n3 2. Der Strafausspruch hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ihrer\nStrafbemessung zu Unrecht den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG zugrunde\ngelegt.\n\n4 Ihre Annahme, der Angeklagte habe in der Absicht, sich durch den illegalen Erwerb und Weiterverkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle\nvon einiger Dauer zu erschließen, und damit im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2\nNr. 1 BtMG gewerbsmäßig gehandelt, wird von den Feststellungen nicht getragen. Irgendwelche Anhaltspunkte für weitere Drogengeschäfte des Angeklagten oder seine Absicht, gerade mit weiteren Betäubungsmittelgeschäften dauerhaft seinen Lebensunterhalt zu verbessern, lassen sich den Urteilsgründen\nnicht entnehmen. Dass der Angeklagte – wie das Landgericht ausführt – neben\nseiner (legalen) Tätigkeit als Lüftungsbauer womöglich Investitionen getätigt\n\nhat, die jenseits der Rechtsordnung von statten gingen oder nur durch Selbstjustiz mit Hilfe der Hells Angels reguliert werden sollten (UA S. 35), rechtfertigen den Schluss auf gewerbsmäßige Betäubungsmittelgeschäfte ebenso wenig\nwie die die weitere Feststellung des Landgerichts, dem Angeklagten sei ein\n\"Geschäftsgebaren der schnellen Mark\" nicht fremd.\n\n5 Die Anwendung des unzutreffenden Strafrahmens führt zur Aufhebung\nder Einzelstrafe hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und\nzieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.\n\nBecker Fischer Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-29/2-str-516-12","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-29/2-str-516-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:52.731613+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-01-29/2-str-516-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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