{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-01-16_2_StR_441_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-01-16","aktenzeichen":"2 StR 441/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 441/12\n\nvom\n16. Januar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß §§ 44, 46,\n346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt – Jugendkammer – vom 22. Mai\n2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die\nKosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist\nder Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 21. September 2012, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete\nUrteil im Strafausspruch aufgehoben.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung\nzu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Aus den\n\nGründen der Zuschrift des Generalbundesanwaltes war ihm auf seinen Antrag\nnach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren.\n\n2 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen\nRechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch; im Übrigen ist\nsie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch\nUrteil des Amtsgerichts Gießen vom 14. November 2011 (5709 Ds – 603 Js\n31532/10) wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht\nzu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Die jetzt vom Landgericht\nabgeurteilte Tat beging der Angeklagte am 23. August 2011. Die Urteilsgründe\nlassen nicht erkennen, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gießen bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache bereits vollstreckt worden ist.\nWar dies nicht der Fall, wäre eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der hier verhängten Geldstrafe zu bilden; sollte die Geldstrafe dagegen vollstreckt sein,\nmüsste bei der Strafzumessung ein Härteausgleich vorgenommen werden (vgl.\nFischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 21 mN).\n\n4 Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden.\n\nBecker Fischer Appl\n\nSchmitt Krehl","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-16/2-str-441-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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