{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-01-16_2_StR_299_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-01-16","aktenzeichen":"2 StR 299/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 299/12\n\nvom\n\n16. Januar 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar\n2013, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nDr. Berger,\nProf. Dr. Krehl,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. April 2012 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die\nauf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die verfahrensrechtlichen\nBeanstandungen kommt es daher nicht an.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernten sich der Angeklagte und die Geschädigte in der Neujahrsnacht 2011 näher kennen und begegneten sich auch in der Folgezeit jedenfalls noch einmal. Am 23. Juli 2011 trafen\nsie sich zufällig auf einem Polterabend wieder. Gemeinsam mit anderen Gästen tranken sie Sekt. Als die Geschädigte gegen 2 Uhr morgens einen etwas\n\nabseits aufgestellten Toilettenwagen aufsuchte, folgte ihr der Angeklagte.\nNachdem die Geschädigte die Toilette verlassen hatte, unterhielten sich beide\nund gingen einen Wirtschaftsweg entlang. Nach einigen Metern fragte der Angeklagte, der ebenso wie die Geschädigte alkoholisiert war, ob sie mit ihm\nschlafen wolle. Die Geschädigte lehnte ab, woraufhin der Angeklagte ihr mit der\nBemerkung, er könne auch anders, mit einer Hebelbewegung den rechten kleinen Finger brach und drohte, wenn sie nicht mache, was er wolle, werde viel\nSchlimmeres passieren. Anschließend führte er die schockierte Geschädigte\ndie Kelleraußentreppe eines Wohnhauses hinunter, öffnete seine Hose und\nerzwang den Oralverkehr durch Herunterdrücken des Kopfes der Geschädigten.\n\n3 In diesem Moment erschien der Zeuge F. , der die Geschädigte, seine langjährige Freundin, zwischenzeitlich gesucht hatte. Er leuchtete mit einer\nTaschenlampe in den Kellerabgang und sah die Geschädigte in gebückter Haltung vor dem Angeklagten stehen. F. ging von einem einvernehmlichen\nOralverkehr aus und schrie wutentbrannt, was sie da machen würden. Dann\nschlug er auf den Angeklagten ein, der auf ihn zugegangen war und wiederholt\nbeteuerte, er habe nicht gewusst, dass die Geschädigte einen Freund habe.\nF. forderte den Angeklagten auf, zu verschwinden und wandte sich schimpfend der Geschädigten zu, die er nicht mehr zu Wort kommen ließ, bevor er\nwutentbrannt davonging.\n\n4 2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten und einen einvernehmlichen\nGeschlechtsverkehr geschildert. Die Geschädigte habe ihn zunächst oral befriedigt, dann ihre Strumpfhose runtergezogen, sich umgedreht und er sei in sie\neingedrungen. Dies sei aber nur kurz gewesen, weil das Mobiltelefon der Geschädigten wiederholt geklingelt habe. Auf dem Display sei der Vorname des\n\nZeugen F. zu sehen gewesen und die Geschädigte habe die Anrufe weggedrückt. Sie habe gerade wieder angesetzt, ihn oral zu befriedigen, als der\nZeuge F. erschienen sei.\n\n5 Das Landgericht hat seine Feststellungen auf die Angaben der Geschädigten gestützt, die auch durch Angaben Dritter nicht erschüttert würden. So\nhabe zwar der Zeuge F. entgegen deren Angaben geschildert, die Strumpfhose der Geschädigten sei heruntergezogen gewesen. Der Zeuge habe aber\nauf den Vorhalt seiner polizeilichen Aussage vom 1. August 2011, in der er von\nLeggings berichtet habe, angegeben, dann seien es Leggings gewesen. Im\nHinblick darauf sei eher von einem Wahrnehmungsfehler des Zeugen auszugehen, da er sich zunächst sicher gewesen sei, dass es vom Material her eine\nStrumpfhose war. Die Wahrnehmung des Zeugen sei aber auch durch den zuvor genossenen Alkohol sowie seine emotionale Betroffenheit beeinträchtigt\ngewesen.\nII.\n\n6 1. Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung der\nKammer hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n7 Die Beweiswürdigung ist zwar Sache des Tatgerichts; der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt aber, ob diesem dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar\noder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze\nverstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925,\n928). So liegt es hier. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts ist in einem\nmaßgebenden Punkt, der Bewertung der Angaben des Zeugen F. in Bezug\n\nauf die heruntergezogene Beinbekleidung der Geschädigten, widersprüchlich\nund lückenhaft.\n\n8 Die Strafkammer hat die Annahme eines Wahrnehmungsfehlers des\nZeugen in Bezug auf die heruntergezogene Beinbekleidung der Geschädigten\nmaßgeblich damit begründet, dass er auf einen Vorhalt hin seine Aussage geändert habe. Dabei hat es indes nicht bedacht, dass der Zeuge F. - ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 18) - bei der Polizei tatsächlich gar nicht von\nheruntergezogenen Leggings, sondern - wie auch in der Hauptverhandlung -\nvon einer heruntergezogenen Strumpfhose berichtet hatte. Der ihm von der\nStrafkammer gemachte Vorhalt entbehrt daher der Grundlage. Vor diesem Hintergrund hätte sich das Landgericht jedoch mit der Frage befassen müssen, ob\nder im Hinblick auf den unrichtigen Vorhalt vorgenommene Wechsel der Aussage nicht eher für eine gewisse Suggestibilität des Zeugen spricht als für einen Wahrnehmungsfehler.\n\n9 Aber auch unabhängig hiervon hat die Kammer maßgebliche Umstände\naußer Acht gelassen, die gegen den von ihr angenommenen Wahrnehmungsfehler des Zeugen sprechen können. So hat sie schon nicht beachtet, dass eine Strumpfhose und Leggings sich grundsätzlich nur darin unterscheiden, dass\nLetzteren das Fußteil fehlt. Darauf aber hat der Zeuge nicht abgestellt, sondern\nausweislich der Urteilsgründe nur auf das Material, was aber bei Leggings und\nStrumpfhosen durchaus das gleiche sein kann.\n\n10 Vor allem aber erschließt sich ohne nähere Begründung nicht, warum eine eventuell fehlerhafte Wahrnehmung des Zeugen bezüglich der genauen Art\nder Beinbekleidung der Geschädigten zur Unglaubhaftigkeit oder Zweifelhaftigkeit seiner weitergehenden, für die Würdigung der Einlassung des Angeklag-\n\nten bzw. der Aussage der Geschädigten wesentlichen bedeutsameren Bekundung führt, die Beinbekleidung der Geschädigten sei heruntergezogen gewesen.\n\n11 Demgegenüber vermag allein die ergänzende Erwägung des Landgerichts, die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen sei auch durch den genossenen Alkohol und seine emotionale Erregung beeinträchtigt gewesen, die Überzeugungsbildung des Landgerichts von einem Wahrnehmungsfehler des Zeugen nicht zu tragen.\n\n12 2. Die aufgezeigten Mängel können die Urteilsbildung beeinflusst haben.\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier\nWürdigung der Aussage des Zeugen F. im Ergebnis nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt wäre. Die Sache bedarf deshalb erneuter Prüfung und Entscheidung.\n\nBecker Appl Berger\nKrehl Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-16/2-str-299-12","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-16/2-str-299-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:52.541914+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-01-16/2-str-299-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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