{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-01-15_2_StR_553_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-01-15","aktenzeichen":"2 StR 553/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 553/12\nvom\n15. Januar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Computerbetrugs in\nsieben Fällen verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen räuberischer Erpressung unter Auflösung einer\nGesamtstrafe und unter Einbeziehung einer weiteren Strafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen besonders\nschwerer räuberischer Erpressung und wegen Computerbetrugs in sieben Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer (zweiten) Gesamtstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge\ngestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im\n\nÜbrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nI.\n\n2 Der Schuldspruch wegen Computerbetrugs in sieben Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wer - wie der Angeklagte - von dem berechtigten EC-Karten-Inhaber EC-Karte und PIN-Nummer erhält und unter ihrer Verwendung Abhebungen an Geldautomaten vornimmt, begeht - auch wenn er im\nInnenverhältnis dem eigentlichen Karteninhaber gegenüber hierzu nicht berechtigt ist - keinen Computerbetrug (vgl. BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich\n1). Gelangt er unter Täuschung des Berechtigten in den Besitz von EC-Karte\nund PIN-Nummer, kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst umstellen, da sich den\nUrteilsgründen nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, ob der Angeklagte\nden Berechtigten durch Täuschung über eine auf dem Konto für ihn eingehende Überweisung zur Herausgabe von EC-Karte und PIN-Nummer veranlasst\noder womöglich erst später (nach Ausbleiben der erwarteten Überweisung) den\nEntschluss gefasst hat, den Besitz der EC-Karte auszunutzen.\n\nII.\n\n3 Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Computerbetrugs in sieben\nFällen führt zum Wegfall der (zweiten) Gesamtstrafe. Der Senat hebt mit Blick\nauf die vom Generalbundesanwalt dargelegten Bedenken gegen die Gesamtstrafenbildung insgesamt auch die weitere Gesamtstrafe auf.\n\nBecker Fischer Appl\n\nSchmitt Krehl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-15/2-str-553-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-15/2-str-553-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:52.515739+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-01-15/2-str-553-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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