{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2013-01-15_2_StR_421_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-01-15","aktenzeichen":"2 StR 421/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 421/12\n\nvom\n\n15. Januar 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2013\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Mai 2012, soweit es ihn betrifft, im\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nSeine dagegen eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet.\n\n2 Auch der Strafausspruch lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\nGleichwohl ist er aufzuheben, weil eine Unterbringung des Angeklagten in einer\n\nEntziehungsanstalt vom Tatrichter nicht geprüft worden ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n3 \"Das festgestellte Konsumverhalten seit dem Jahr 2000, zuletzt ab Frühjahr 2011 und die verübten Betäubungsmittelstraftaten legen nahe, dass der\nAngeklagte einen Hang zum übermäßigen Konsum jedenfalls von Amphetamin\nund Marihuana im Sinne von § 64 StGB hat. Im Hinblick auf die Vortaten und\ndie Anlasstat liegt zudem die Gefahr nahe, dass der Angeklagte infolge seines\nHanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei diesem festgestellten Sachverhalt drängte sich die Prüfung auf, ob die Gefahr besteht,\ndass der Angeklagte infolge eines Hanges, Rauschgift im Übermaß zu konsumieren, erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und ob eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten zu heilen. Über die Frage\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist daher neu\nzu entscheiden. Da es sich nicht zweifelsfrei ausschließen lässt, dass bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die\nverhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären,\nkann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\n4 Dass der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der\nUnterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Er\nhat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom\nRechtsmittelangriff ausgenommen.\"\n\n5 Dem schließt sich der Senat an und verweist die Sache in dem verbliebenen Umfang an eine allgemeine Strafkammer zurück, da sich das Verfahren\nnun noch gegen einen Erwachsenen richtet.\n\nBecker Fischer Appl\n\nSchmitt Krehl","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-15/2-str-421-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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