{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2012-12-13_2_StR_585_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-12-13","aktenzeichen":"2 StR 585/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 585/11\nvom\n13. Dezember 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nhier: Richterablehnungen und Anhörungsrüge des Verurteilten E.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 beschlossen:\n\nDie Ablehnungsgesuche der Verurteilten E. und O.\ngegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann und die Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer, Prof. Dr. Krehl, Dr. Berger und Dr. Eschelbach\nwerden verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten E. gegen den\nSenatsbeschluss vom 15. Februar 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDamit ist der Senatsbeschluss vom 31. März 2012 über den Vollstreckungsaufschub gegenstandslos.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Senat hat über die Revisionen der Verurteilten durch Beschluss vom\n15. Februar 2012, der am 16. Februar 2012 auf der Geschäftsstelle eingegangen ist, gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO entschieden. Mit einem hiernach\nam 16. Februar 2012 um 17.43 Uhr per Telefax und am 17. Februar 2012 per\nPost eingegangenen Schriftsatz hat der Verurteilte E. die mitwirken-\n\nden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auch der Verurteilte\nO. hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2012 diese Richter abgelehnt.\n\n2 Der Verurteilte E. hat unter dem 12. März 2012 eine Anhörungsrüge erhoben, weil er auf Tatsachen, die nach seiner Ansicht eine Richterablehnung begründen könnten, nicht vor der Revisionsverwerfung hingewiesen worden sei.\n\n3 Der Senat hat ihm durch Beschluss vom 31. März 2012 Vollstreckungsaufschub bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge gewährt.\n\nII.\n\n4 1. Die nachträgliche Richterablehnung derjenigen Senatsmitglieder, die\nam Beschluss vom 15. Februar 2012 mitgewirkt hatten, ist unzulässig.\n\n5 Unabhängig von der Frage einer entsprechenden Anwendung von § 25\nAbs. 2 Satz 2 StPO auf das Beschlussverfahren über die Begründetheit oder\nUnbegründetheit der Revision ist eine Richterablehnung im Revisionsverfahren\nnur statthaft, solange dieses noch nicht durch Wirksamwerden eines Beschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO beendet ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n15. November 2012 - 3 StR 239/12; Jahn in: Festschrift für Fezer, 2008, S. 413,\n424). Dies gilt auch dann, wenn die Richterablehnung mit einer Anhörungsrüge\nverbunden wird, die sich als unbegründet erweist.\n\n6 Der Sonderrechtsbehelf nach § 356a StPO ist nach seinem Wortlaut und\nNormzweck, eine Durchsetzungsgarantie für das \"prozessuale Urrecht\" auf\nrechtliches Gehör zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2004 - 1 PBvU\n1/02, BVerfGE 107, 305, 408), nicht dazu bestimmt, dass damit auch behaupte-\n\nte Verletzungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht werden können. Für eine analoge Anwendung des § 356a StPO auf solche Fälle ist kein\nRaum (vgl. Jahn in: Festschrift für Fezer, 2008, S. 413, 427). Das Recht auf\nRichterablehnung ist Bestandteil des Gewährleistungsgehalts von Art. 101 Abs.\n1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1967 – 2 BvR 235/64,\nBVerfGE 21, 139, 145 f.; Beschluss vom 26. Januar 1971 – 2 BvR 443/69,\nBVerfGE 30, 149, 153), nicht desjenigen nach Art. 103 Abs. 1 GG. Daher ist\ndas Nachschieben einer Richterablehnung mit einer Anhörungsrüge nach\n§ 356a StPO nicht möglich.\n\n7 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten E. ist unbegründet, weil\nder Senat Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt hat.\n\n8 Dem Senat lagen zurzeit der Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 und\nAbs. 4 StPO alle Äußerungen der Verteidigung vor, die bis zu jenem Zeitpunkt\nabgegeben worden waren. Alle auf das Revisionsverfahren bezogenen\nSchriftsätze waren Gegenstand der Beratung.\n\n9 Der Senat war auch nicht dazu verpflichtet, die Verteidigung auf Umstände hinzuweisen, aus denen sich nach deren Ansicht Ablehnungsgründe\nhätten herleiten lassen. Die Selbstanzeige ist vielmehr ausschließlich nach § 30\nStPO vorgesehen und danach in das Ermessen der einzelnen Richter gestellt.\n\n10 Die insoweit von Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl abgegebenen Erklärungen sind hier gegenstandslos, weil er urlaubsbedingt an der\nEntscheidung nicht mitwirkt.\n\n11 Nach dem Maßstab aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\nvom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610, 625/12 – (NJW 2012, 2334, 2337) wäre eine\nRichterablehnung im Übrigen unbegründet gewesen. Dann aber kann der Revi-\n\nsionsverwerfungsbeschluss auch nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des\nVerurteilten E. auf rechtliches Gehör beruhen.\n\nBecker Fischer Berger\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-13/2-str-585-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-13/2-str-585-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:52.337202+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-13/2-str-585-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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