{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-11-22","aktenzeichen":"2 StR 435/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 435/12\nvom\n22. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2012 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nBad Kreuznach vom 7. Mai 2012 im Ausspruch über den Verfall\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus\neinem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun\nMonaten, sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit bewaffnetem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat\nes den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 9.000 Euro angeordnet. Gegen\n\ndie Verurteilung richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der\nSachbeschwerde Erfolg, soweit es sich gegen die Anordnung des Verfalls\nwendet. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Das Landgericht hat nicht erörtert, ob eine unbillige Härte vorliegt, die zur\nUnzulässigkeit der Verfallsanordnung führt (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB), oder ob\nwegen Wegfalls der Bereicherung nach seinem Ermessen ganz oder teilweise\nvon der Verfallsanordnung abgesehen werden soll (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB).\n\n3 Wird nach der gesetzlichen Regel nicht von der Verfallsanordnung abgesehen, so ist eine Erörterung der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands\ngemäß § 73c Abs. 1 StGB zwar nur erforderlich, sofern konkrete Anhaltspunkte\nfür das Vorliegen eines Härtefalls vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember\n2001 - 2 StR 410/01; Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, BGHR StGB\n§ 73c Erörterungsbedarf 1). Dies ist hier aber angesichts des Fehlens von\nVermögen und festen Einkünften sowie des Vorhandenseins von Schulden des\nAngeklagten in Höhe von mehreren tausend Euro der Fall. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.\n\n4 Der Senat kann die dem Tatrichter vorbehaltene Ermessensentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, BGHSt 33, 37,\n40) nicht selbst nachholen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001 - 1 StR 12/01).\n\nBecker Appl Schmitt\n\nBerger Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-22/2-str-435-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-22/2-str-435-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:51.974673+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-22/2-str-435-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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