{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2012-11-20_2_StR_257_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-11-20","aktenzeichen":"2 StR 257/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 257/12\nvom\n20. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2012 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 29. Februar 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen des\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in zwei\nFällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern\nin zwei weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, schuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nSchutzbefohlenen in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerem\nsexuellen Missbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie in weiterer Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von\nKindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, fünf Monaten und zwei\n\nWochen verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 In den Fällen II.1 bis II.5 der Urteilsgründe ist hinsichtlich des Vergehens\ndes sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\ndie Verjährung der Strafverfolgung eingetreten. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen. Diese nicht mehr genau datierbaren Taten sind\nim Zweifel zugunsten des Angeklagten innerhalb des vom Landgericht jeweils\nzu Grunde gelegten Tatzeitraums am 1. August 1996 (Fall 1), 1. Juni 1997\n(Fall 2), 1. August 1997 (Fälle 3 und 4) und 1. August 1998 (Fall 5) begangen\nworden. Die Verjährungsfrist beträgt insoweit fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4\nStGB); sie war deshalb mit Ablauf des Vortags zum jeweils datumsgleichen Tag\nder Jahre 2001 bis 2003 beendet. Da der Ablauf der Verjährungsfrist bereits\nvor Inkrafttreten der Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB am 1. April 2004\neingetreten war, kommt ein Ruhen der Verjährung nach dieser Vorschrift nicht\nin Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 5 StR 476/01, BGHSt 47,\n245, 247; Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 StR 614/11). Das Verfahrenshindernis führt zum Wegfall des Schuldspruchs wegen des tateinheitlich erfüllten\nTatbestands des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\n3 Dies zwingt nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen\nin den Fällen II.1 bis II.5 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands von § 174 Abs. 1\nNr. 1 StGB bei der Strafbemessung nicht als bestimmenden Strafschärfungsgrund hervorgehoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nkönnten Delikte, für welche die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, im\n\nÜbrigen auch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. Senat,\nBeschluss vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 441/07, NStZ 2008, 146). Schließlich\nkäme dem Umstand, dass der Angeklagte eine Vertrauensstellung missbraucht\nhat, unabhängig von der Anwendbarkeit des § 174 StGB straferschwerende\nWirkung zu, da dieser Gesichtspunkt die Tatschuld erhöht (BGH, Beschluss\nvom 22. Dezember 2011 - 4 StR 600/11).\n\nBecker Appl Berger\n\nEschelbach Ott","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/2-str-257-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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