{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-10-09","aktenzeichen":"2 StR 180/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 180/12\nvom\n9. Oktober 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2012 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nTrier vom 31. Januar 2012 - auch soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist - mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung\nfreigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer\nleidet der Angeklagte seit 1997 an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit inhaltlichen Denkstörungen, paranoider Symptomatik und teilweise\neindeutig wahndeterminiertem Verhalten. Eine im Jahr 2004 angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB wurde zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte lebte in der Folgezeit in derselben Therapieeinrichtung wie die später\nGeschädigte. Im Jahr 2010 nahm er wiederholt die ihm verordneten Medika-\n\nmente nicht vollständig ein und zeigte sich erhöht aggressiv. Von den weiblichen Bewohnern der Therapieeinrichtung sah er sich zu sexuellen Handlungen\ngedrängt. Anfang Dezember 2010 fragte er die im Rollstuhl sitzende Geschädigte, ob sie \"etwas mit ihm machen wolle\". Die Geschädigte lehnte ab und fuhr\nin ihr Zimmer. Der Angeklagte folgte ihr und führte dort an der schwerstbehinderten Geschädigten, die aufgrund diverser Lähmungen lediglich das rechte\nBein, den linken Arm und die Hand eingeschränkt bewegen und nur leise und\nundeutlich sprechen konnte, gegen deren Willen den Oralverkehr durch.\n\n3 Die Strafkammer ist davon ausgegangen, der Angeklagte sei bei Begehung der Tat schuldunfähig gewesen (§ 20 StGB). Unter dem Einfluss seiner\nErkrankung habe bei ihm eine erhöhte Bereitschaft bestanden, dem Sexualtrieb\nnachzugehen, ohne zuvor andere Handlungsmöglichkeiten zu bedenken. Angesichts seiner Wahnideen sei davon auszugehen, dass er nicht in der Lage\nwar, das Unrecht seines Tuns einzusehen.\n\n4 2. Der Maßregelausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die\nVoraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nwerden nicht hinreichend belegt. Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die für\ndie Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose.\n\n5 Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen\ndarstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn neben weiteren\nAnordnungsvoraussetzungen eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht,\nder Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche\nrechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Stö-\n\nrungen des Rechtsfriedens besorgen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n18. März 2008 - 4 StR 6/08, Rn. 5; vom 16. Juli 2008 - 2 StR 161/08, Rn. 7;\njeweils mwN). Die bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten reicht nicht aus\n(BGH, Beschlüsse vom 10. September 2008 - 2 StR 291/08, Rn. 7; vom\n11. März 2009 - 2 StR 42/09, Rn. 10, NStZ-RR 2009, 198).\n\n6 Diese Anordnungsvoraussetzungen werden vorliegend nicht hinreichend\nbelegt. Ungeachtet dessen, dass letztlich unklar bleibt, welche erheblichen\nrechtswidrigen Taten zur Überzeugung der Strafkammer künftig zu erwarten\nsind, tragen die widersprüchlichen und ungenauen Ausführungen des Landgerichts nicht die Annahme einer Wahrscheinlichkeit \"höheren Grades\" für die\nkünftige Begehung dieser Straftaten:\n\n7 Die Strafkammer ist nach den Ausführungen des von ihr herangezogenen Sachverständigen davon ausgegangen, dass sich \"mit hoher Wahrscheinlichkeit\" eine ähnliche wie die vom Angeklagten begangene Tat wiederholen\nkönne. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei zwar die Bereitschaft des Angeklagten für den Einsatz von Gewalt eher gering bis moderat\nausgeprägt und eine Bereitschaft für Tötungshandlungen nicht erkennbar. Auch\nsei die Anlasstat als ein eher zufallsbedingtes Geschehen ohne zielstrebige\nTatrealisation zu werten. Der Angeklagte übernehme aber keine Verantwortung\nfür sein Handeln, zeige keine Empathie und sei nicht fähig, sich mit der Tat\nauseinanderzusetzen. Es liege daher eine \"moderate bis deutliche Rückfallgefahr\" vor; ohne Therapie oder andere risikosenkende Maßnahmen sei eine\nRückfallfreiheit zwar möglich, jedoch nicht wahrscheinlich. Im Weiteren wird\nausgeführt, die Legalprognose sei \"aktuell sehr ungünstig, im günstigsten Fall\nneutral\". In Freiheit sei mit \"deutlicher\" Wahrscheinlichkeit wieder mit Delinquenz zu rechnen; bei nicht genügender Medikation sei \"durchaus\" mit Gewaltdelikten, wie Körperverletzungen aber auch mit Sexualstraftaten und Tötungs-\n\ndelikten zu rechnen. Im Anschluss an den Sachverständigen ist die Strafkammer schließlich davon ausgegangen, dass zumindest langfristig mit erneuten\nschwerwiegenden Straftaten \"zu rechnen\" sei.\n\n8 3. Die Sache bedarf daher insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben (§ 358\nAbs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH StraFo 2010, 55 mwN). Zwar begegnet die den\nFeststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung im Hinblick auf die zum\nNachteil der Geschädigten begangene rechtswidrige Anlasstat keinen rechtlichen Bedenken. Die Annahme der Schuldunfähigkeit des Angeklagten wird\nindes nicht widerspruchsfrei begründet. Soweit das Landgericht ausgeführt hat,\nbei dem Angeklagten habe krankheitsbedingt offenbar eine erhöhte Bereitschaft bestanden, ohne vorherige Erwägung anderer Handlungsmöglichkeiten\ndem Sexualtrieb nachzugehen, spricht dies eher dafür, dass der Angeklagte\nnicht oder nur erheblich eingeschränkt in der Lage war, sein Verhalten entsprechend seiner noch vorhandenen Unrechtseinsicht zu steuern. Demgegenüber\nist die Strafkammer im Ergebnis davon ausgegangen, der Angeklagte sei\nwahnbedingt schon nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seines Handels zu\nerkennen. Im Hinblick darauf und um dem Tatrichter einheitliche Feststellungen\nzu ermöglichen, war auch der den Angeklagten für sich genommenen nicht beschwerende Freispruch aufzuheben.\n\n9 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte vorliegend nur mit einer\nAnlasstat in Erscheinung getreten ist, die zudem nicht mit der Anwendung von\nkörperlicher Gewalt verbunden war, auch das delinquente Vorleben des Angeklagten näherer Betrachtung bedarf. Auch dürfen die Zeiträume vor und nach\nder Tat, in denen der Angeklagte unauffällig geblieben ist, nicht unerörtert blei-\n\nben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, Rn. 11, NStZ-RR 2011,\n240, 241). Von daher sind auch Feststellungen dazu erforderlich, wie der Angeklagte, der die Therapieeinrichtung im Dezember 2010 verlassen hat und im\nJuli 2011 nach § 126a StPO vorläufig untergebracht worden ist, sich im Nachgang zu der Anlasstat verhalten und ob er weitere strafrechtlich relevante und\ngefährliche Handlungen begangen hat.\n\nBecker RiBGH Prof. Dr. Fischer ist Berger\nerkrankt und daher gehindert\nzu unterschreiben.\n\nBecker\n\nKrehl Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-09/2-str-180-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-09/2-str-180-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:51.167391+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-09/2-str-180-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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