{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2012-09-06_2_StR_122_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-09-06","aktenzeichen":"2 StR 122/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 122/12\n\nvom\n\n6. September 2012\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nhier: Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2012 beschlossen:\n\n1. Die Befangenheitsanträge des Angeklagten vom 5. Juli 2012\ngegen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Berger und Dr. Eschelbach und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott werden als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Befangenheitsanträge des Angeklagten vom 5. Juli 2012\ngegen die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,\nDr. Appl, Prof. Dr. Schmitt und Prof. Dr. Krehl werden als\nunbegründet zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten mit Urteil vom 2. Dezember\n2011 wegen schwerer Brandstiftung und anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und angeordnet, dass vier Monate dieser Strafe als\nvollstreckt gelten. Gegen das Urteil hat Rechtsanwalt O. als Verteidiger\ndes Angeklagten Revision eingelegt und diese mit der (ausgeführten) Sachrüge\nbegründet. Zur Entscheidung über die Revision ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs dessen Spruchgruppe 1\nberufen, der neben dem Vorsitzenden die Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer, Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt und Prof. Dr. Krehl angehören.\n\n2 In einer auf den 12. Juni 2012 datierten dienstlichen Erklärung gemäß\n§ 30 StPO wies Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl auf \"Ereignisse\"\nhin, die nach einer von ihm am 4. April 2012 zu anderen Befangenheitsanträgen\nabgegebenen dienstlichen Erklärung eingetreten seien und \"im Zusammenhang\nmit der Rechtsprechungsänderung des 2. Strafsenats zum Umgang mit der\n\nnicht ordnungsgemäßen Besetzung des Senats\" stünden. Ferner fügte er eine\nvon ihm verfasste, auf den 31. Mai 2012 datierte dienstliche Erklärung bei und\nergänzte die eingereichten Schreiben mit einer dienstlichen Erklärung vom\n26. Juni 2012. Auf diese Erklärungen wird Bezug genommen.\n\n3 Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 rügte der Verteidiger des Angeklagten\n\"die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts hinsichtlich des an der Entscheidung beteiligten Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann\"\nund lehnte mit Schriftsatz vom selben Tag neben diesem die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger,\nProf. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach sowie die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung verwies er auf\ndie in den dienstlichen Erklärungen von Prof. Dr. Krehl wiedergegebenen Geschehnisse, \"die ein hohes Interesse des Präsidiums des Bundesgerichtshofs\nsowie auch der Dienstvorgesetzten der an der Entscheidungsfindung im\n2. Strafsenat beteiligten Richter daran [dokumentiere], dass die ursprünglich\nvom Senat vertretene Rechtsansicht zur Besetzung des Senats aufgegeben\nbzw. zurückgestellt wird und dass an dieser geänderten Rechtsansicht nach\nden im 08.02.2012 verkündeten Urteil geschehenen Änderungen der Rechtsansicht festgehalten wird. … Insbesondere der Umstand, dass das Präsidium des\nBundesgerichtshofs am 18.01.2012 die Mitglieder des 2. Strafsenats angehört\nhat und dass nach dieser Anhörung eine Anpassung der Rechtsansicht durch\nMitglieder des 2. Strafsenats erfolgte, begründet die Besorgnis der Befangenheit der jeweiligen Richter\". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den\nSchriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 5. Juli 2012 Bezug genommen.\n\n4 Mit Beschluss vom 4. Juli 2012 stellte der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu der dienstlichen Erklärung gemäß § 30 StPO fest, dass kein\nGrund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.\n\n5 Nach Erhebung einer weiteren, auf Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Becker bezogenen Besetzungsrüge lehnte der Verteidiger des Angeklagten nunmehr auch die an dem Beschluss vom 4. Juli 2012 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.\n\n6 Die mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 abgelehnten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl sowie Richterin\nam Bundesgerichtshof Dr. Ott haben - nachdem der Senat \"keine Bedenken\ngegen die Zulässigkeit\" der Befangenheitsanträge hatte - dienstliche Erklärungen abgegeben; Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer hat in einer\nErklärung vom 26. Juli 2012 mitgeteilt, dass er derzeit keine dienstliche Erklärung abgebe, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach hat mit einem\n\"Vermerk\" seine Antragsschrift an das Dienstgericht des Bundes vom 31. Mai\n2012 vorgelegt. Auf diese Erklärungen bzw. den Vermerk (mit Anlage) wird\nverwiesen.\n\n7 Der Verteidiger des Angeklagten hat mitgeteilt, dass er keine weitere\nStellungnahme abgebe. Der Generalbundesanwalt sieht keinen Grund, der geeignet sein könnte, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten\nRichter zu rechtfertigen.\n\n8 1. Die Ablehnungsanträge gegen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und\nDr. Eschelbach sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott sind unzulässig.\n\n9 Die vom Antragsteller besorgte Befangenheit der abgelehnten Richter\nbezieht sich, wie sich aus der Antragsbegründung und dem zeitlichen Ablauf\nder von ihm eingereichten Schriftsätze ergibt, auf die anstehende Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs, also auf die \"Entscheidungsfindung\" über\ndie Revision des Angeklagten. An dieser Entscheidung wird Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann infolge Eintritts in den Ruhestand, der\n\nmit Ablauf des 30. Juni 2012 erfolgt ist, nicht mitwirken; insofern besteht auch\nkein berechtigtes fortwirkendes Interesse an der sachlichen Verbescheidung\ndes Antrags. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Dr. Eschelbach sowie Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott gehören der zur Entscheidung über\ndas Rechtsmittel des Angeklagten berufenen Spruchgruppe 1 des\n2. Strafsenats nicht an. Hinsichtlich dieser Richter gehen die Ablehnungsgesuche daher ins Leere (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 3 ARs 41/93,\nBGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 6; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 24\nRn. 2 mwN). Die vom Antragsteller vorgebrachten Ablehnungsgründe sind mithin zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet; dies\nführt zur Unzulässigkeit dieser Ablehnungsanträge (vgl. § 26a Abs. 1 Nr. 2\nStPO; BVerfG, Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08; BGH,\nBeschluss vom 17. Dezember 2009 - 3 StR 367/09, NStZ 2010, 401, jeweils\nmwN).\n\n10 Die Unzulässigkeit kann auch der nach § 27 StPO zur Entscheidung berufene Spruchkörper feststellen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR\n461/08; KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 27 Rn. 5, 14; Meyer-Goßner aaO, § 27\nRn. 9 jeweils mwN).\n\n11 2. Auch im Übrigen haben die Ablehnungsanträge keinen Erfolg.\n\n12 a) Grundlage der Entscheidung des Senats ist der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 5. Juli 2012.\n\n13 Der zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufene Spruchkörper darf bei seiner Entscheidung nur diejenigen Gründe berücksichtigen, die in\ndem Antrag innerhalb des von § 25 StPO vorgegebenen zeitlichen Rahmens\ngeltend gemacht worden sind (Radtke/Hohmann/Alexander, § 27 StPO Rn. 12;\nMeyer-Goßner aaO, § 27 Rn. 9 jeweils mwN). Dies belegen § 25 Abs. 1 Satz 2\nStPO, wonach der Antragsteller alle Ablehnungsgründe gleichzeitig vorzubringen hat, § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO, der deren Glaubhaftmachung fordert, und\n\ninsbesondere § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO, nach dem ein Ablehnungsantrag als\nunzulässig zu verwerfen ist, wenn ein Ablehnungsgrund nicht angegeben ist\n(vgl. auch KK-Fischer aaO, § 26 Rn. 3; dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n14. September 1971 - 5 StR 232/71, JR 1972, 119 m. abl. Anm. Peters, liegt\ninsofern eine besondere, vorliegend nicht gegebene Fallgestaltung zugrunde).\n\n14 Soweit in den im vorliegenden Verfahren erholten dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter, der stattdessen von Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer vorgelegten Erklärung sowie dem Vermerk (nebst Anlage)\nvon Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach neue oder andere Umstände\nvorgebracht wurden, als sie der Antragsteller geltend gemacht hat, müssen sie\ndaher unberücksichtigt bleiben (vgl. auch Peters JR 1972, 119, 121; KK-Fischer\naaO, § 26a Rn. 5; Radtke/Hohmann/Alexander, § 26 StPO Rn. 4 mwN).\n\n15 b) Auf dieser Grundlage sind die Ablehnungsanträge gegen Richter am\nBundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt und\nProf. Dr. Krehl - wie auch die bereits unzulässigen Befangenheitsanträge - unbegründet.\n\n16 aa) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert, dass der Rechtsuchende im\nEinzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der\ndie Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten\nbietet (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 247/09; vom 26. Juni\n2008 - 2 BvR 2067/07 jeweils mwN). Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht\nmit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht\nmit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen\ngegenüberstehen (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10, NZS\n2011, 92 mwN). Dem dienen die Regelungen in §§ 22 ff. StPO (vgl. KK-Fischer\naaO, § 22 Rn. 1; Meyer-Goßner aaO, Vor § 22 Rn. 1 jeweils mwN).\n\n17 Befangenheit ist mithin ebenso wie die Unparteilichkeit auf den konkret\nzu entscheidenden Fall bezogen (vgl. EGMR, Urteile vom 12. Juni 2008\n- 26771/03 [E. ./. Deutschland], EuGRZ 2009, 12, 15; vom 10. August 2006\n- 75737/01 [Sch. ./. Deutschland], NJW 2007, 3553, 3554); sie bezieht sich auf die innere Haltung des Richters zum Verfahrensgang und zum\nAusgang des betreffenden Verfahrens (vgl. etwa BGH, Urteil vom\n12. November 2009 - 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342, mwN; KK-Fischer aaO,\n§ 24 Rn. 3).\n\n18 bb) Hieraus ergibt sich, dass die Befangenheitsanträge offensichtlich unbegründet sind, soweit mit ihnen auf Entscheidungen des Präsidiums des Bundesgerichtshofs zur Besetzung des 2. Strafsenats abgestellt wird. Etwaige Besetzungsfehler können als solche nicht den Vorwurf der Befangenheit begründen, sondern allenfalls mit einer Besetzungsrüge beanstandet werden.\n\n19 cc) Völlig ungeeignet zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit\nsind aber auch Erwägungen, die allein darauf abstellen, dass der 2. Strafsenat\nseine Rechtsansicht zu seiner ordnungsgemäßen Besetzung bzw. den sich daraus ergebenden Folgen (Aussetzung oder Weiterführung des Verfahrens) geändert hat. Neue oder bessere Rechtserkenntnis kann für sich eine Befangenheit nicht begründen.\n\n20 dd) Erfolglos sind die Befangenheitsanträge indes ebenfalls, soweit mit\nihnen geltend gemacht bzw. in den Raum gestellt wird, die \"Anpassung der\nRechtsansicht\" zur Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des 2. Strafsenats bzw.\nden sich daraus ergebenden Folgen stehe in Zusammenhang mit der Anhörung\ndurch das Präsidium des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2012 und einem\n\"bedenklichen Umgang mit Richtern, die [zur Ordnungsmäßigkeit der Besetzung bzw. deren Folgen] eine Mindermeinung vertreten\" und an ihr festhalten,\netwa durch die Einsichtnahme des Präsidenten des Bundesgerichtshofs in ein\nSenatsheft und damit auch in die in diesem Senatsheft befindlichen dienstlichen\nErklärungen abgelehnter Richter am Bundesgerichtshof.\n\n21 Auch nach den dienstlichen Erklärungen von Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, auf die der Verteidiger des Angeklagten die Befangenheitsanträge stützt, wurde mit oder während der Anhörung durch das Präsidium\ndes Bundesgerichtshofs am 18. Januar 2012 bzw. nach der Einsichtnahme des\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs in ein Senatsheft kein \"Druck\" ausgeübt,\nder sich in irgendeiner Weise auf Entscheidungen des 2. Strafsenats in der Sache, also über den Erfolg oder Misserfolg der Rechtsmittel der bei diesem Senat anhängigen oder anhängig werdenden Verfahren, bezog. Vielmehr ging es\n- nach diesen dienstlichen Erklärungen - bei der Anhörung durch das Präsidium\num den Beschluss des 2. Strafsenats vom 11. Januar 2012, in dem die Revisionshauptverhandlung ausgesetzt worden war, um dem Präsidium Gelegenheit\nzu geben, die Besetzung dieses Senats mit dem \"Doppelvorsitz\" zu ändern, und\ndie sich aus dieser Entscheidung ergebenden Folgen. Die vom Antragsteller\nbesorgte \"Anpassung der Rechtsansicht\" ist im Urteil des 2. Strafsenats vom 8.\nFebruar 2012 ausdrücklich jedoch nicht in Bezug auf die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung, sondern allein in Bezug darauf erfolgt, dass mit Rücksicht\ndarauf, dass es andernfalls zu einem partiellen Stillstand der Rechtspflege käme, den beim Senat anhängigen Revisionen Fortgang gegeben werden soll, um\ndem Gebot der Rechtsschutzgewährung Rechnung zu tragen. Bei einer solchen, den Interessen eines Angeklagten entsprechenden \"Anpassung der\nRechtsansicht\" hat ein vernünftiger Angeklagter - der bei einem von ihm oder\nfür ihn gestellten Ablehnungsantrag den Maßstab für die Prüfung der Besorgnis\nder Befangenheit setzt - keine Gründe zu besorgen, dass die Richter ihm bei\nder Entscheidung über seine Revision nicht mit der gebotenen Neutralität und\nDistanz gegenübertreten. Dies gilt auch, soweit im Urteil vom 8. Februar 2012\nweiter ausgeführt ist, dass \"die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1\nGG partiell zurückstehen\" müsse und der Senat \"nach der Entscheidung des\nPräsidiums gehalten\" sei, \"in seiner Meinung nach verfassungswidriger Besetzung zu entscheiden\". Diese Ausführungen belegen, dass auch nach Ansicht\ndes dortigen Spruchkörpers die richterliche Unabhängigkeit gerade nicht in Bezug auf die Sachentscheidung über das Rechtsmittel des Revisionsführers be-\n\ntroffen war, sondern durch eine vermeintlich verfassungswidrige Besetzung\naufgrund des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs. Eine solche\nlag indes nicht vor. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss\nvom 23. Mai 2012 (2 BvR 610/12 und 625/12, NJW 2012, 2334) entschieden,\ndass die Besetzung des 2. Strafsenats mit Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann nicht verfassungswidrig war und dabei auch festgestellt,\ndass eine unabhängigkeitsbeeinträchtigende Einflussnahme auf die angehörten\nRichter bei der Anhörung auszuschließen sei.\n\n22 ee) Hinzu kommt, dass Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl,\nProf. Dr. Schmitt und Dr. Berger - wie auch Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer - am 18. Januar 2012 vom Präsidium des Bundesgerichtshofs\ngar nicht angehört wurden, so dass auf sie dort jedenfalls unmittelbar nicht im\nSinne der vom Antragsteller besorgten \"Anpassung der Rechtsansicht\" eingewirkt worden sein kann. Zudem haben - wie sich ebenfalls aus den dienstlichen\nStellungnahmen ergibt - Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl und\nProf. Dr. Schmitt weder an der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 11. Januar\n2012 (zur Aussetzung eines Verfahrens wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Senats) noch an der vom 8. Februar 2012 (zur Fortsetzung dieses\nVerfahrens), Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger lediglich an der Entscheidung vom 8. Februar 2012 (nicht aber an der vom 11. Januar 2012) und\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott nur an der vom 11. Januar 2012 (nicht\naber an der vom 8. Februar 2012) mitgewirkt, so dass bei diesen die Annahme\neiner \"Anpassung ihrer Rechtsansicht\" lediglich eine nicht belegte Spekulation\ndarstellt, mithin zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ungeeignet ist.\n\n23 Es liegen daher für einen vernünftig urteilenden Angeklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Besorgnis vor, dass es den abgelehnten Richtern bei der Sachentscheidung über sein am 23. März 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangenes Rechtsmittel an der erforderlichen Neutralität und Distanz fehlt.\n\nRoggenbuck Mutzbauer Quentin\n\nSpaniol Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-06/2-str-122-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-06/2-str-122-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:50.882731+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-09-06/2-str-122-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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