{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-07-11","aktenzeichen":"2 StR 572/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 572/11\nvom\n\n11. Juli 2012\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2012,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\nDr. Appl,\nProf. Dr. Schmitt,\nProf. Dr. Krehl,\n\nStaatsanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin des Angeklagten E. ,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten S. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. Juli 2011\nwerden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, die Angeklagten T. und E. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und\nsechs Monaten (S. ), vier Jahren und zwei Monaten (E. ) und drei Jahren\nund sechs Monaten (T. ) verurteilt.\n\n2 1. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der\nSachrüge eine Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei der vier Fälle erstrebt, ist unbegründet.\n\n3 Die Feststellungen des Landgerichts tragen entgegen der Ansicht der\nStaatsanwaltschaft nicht den Vorwurf bandenmäßigen Begehens in den Fällen\n2 bis 4. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht weder den Begriff der Bande verkannt noch sind ihm bei der Beweiswürdigung durchgreifende Rechtsfehler unterlaufen. Es hat sich mit der - von\nder Anklage angenommenen - bandenmäßigen Begehung ausführlich auseinandergesetzt (UA S. 25 ff.), konnte jedoch weder eine ausdrückliche noch\neine stillschweigende Bandenabrede mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit feststellen. Hierbei hat der Tatrichter namentlich auch darauf\nabgestellt, dass der Ablauf der Taten, insbesondere unter Berücksichtigung der\n(allseitigen) Zahlungsschwierigkeiten, eher gegen eine Bandenabrede sprach\n(UA S. 26). Die von der Revision dargelegten Indizien, die für eine solche Abrede sprechen konnten, hat das Landgericht gesehen; seine Ansicht, weder dem\näußeren Ablauf noch dem Inhalt der überwachten Telekommunikation ließen\nsich in einer Gesamtschau letztlich durchgreifende Indizien dafür entnehmen,\ndass die Angeklagten sich von vornherein auf die Begehung auch zukünftiger\nTaten geeinigt hatten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n4 2. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Soweit das Landgericht die Taten 2 und 3 als selbständige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen und nicht erörtert hat, ob durch die Zahlung des Restkaufpreises aus\nTat 2 im Rahmen der Abwicklung von Tat 3 eine rechtliche Verknüpfung eingetreten ist, begegnet dies hier keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat kann offen lassen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Abwicklung\nvon Zahlungsvorgängen zurückliegende und neue Taten des Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln zu rechtlichen oder tatsächlichen Handlungseinheiten\nverbinden kann (vgl. BGHSt 43, 163; BGH NStZ 1999, 411; 2009, 392; BGH\nNStZ-RR 2009, 383; Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - 2 StR 294/02).\n\nIm vorliegenden Fall bestand zwischen der Neulieferung und der Restzahlung\neine deutliche zeitliche und örtliche Zäsur, so dass die Annahme von Tatmehrheit keinen rechtlichen Bedenken begegnet.\n\nBecker Fischer Appl\n\nSchmitt Krehl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-11/2-str-572-11","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-11/2-str-572-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:50.371776+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-11/2-str-572-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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