{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-06-20","aktenzeichen":"2 StR 166/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 166/12\nvom\n20. Juni 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nhier: Ablehnungsgesuch\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2012 beschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am\nBundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Krehl und\nDr. Eschelbach wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als\nunbegründet zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschwerdeführer, der auch die vorschriftswidrige Besetzung des\n2. Strafsenates gerügt hat, macht geltend, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass\ndie abgelehnten Richter nicht in der ihnen durch das Grundgesetz eingeräumten Unabhängigkeit entscheiden, sondern sich bei ihren Entscheidungen durch\neinen durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs ausgeübten Druck bestimmen lassen. Dies ergebe sich aus folgenden Tatsachen:\n\n2 Die abgelehnten Richter hätten als Mitglieder der Spruchgruppe 2 des\n2. Strafsenates mit Beschluss vom 11. Januar 2012 (2 StR 346/11) festgestellt,\ndass der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt sei und das Verfahren ausgesetzt, weil die Zuweisung des Senatsvorsitzes an den abgelehnten Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann durch den Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs mit Verfassungsrecht nicht in Einklang stehe\n\n(anders die Spruchgruppe 1 des 2. Strafsenates, vgl. Urteil vom 11. Januar\n2012 - 2 StR 482/11). Am 8. Februar 2012 habe gleichwohl jene Spruchgruppe,\ndie sich im Hinblick auf den Senatsvorsitz nicht für gesetzmäßig besetzt gehalten habe, in demselben Verfahren durch Urteil in der Sache entschieden. Aus\nPresseveröffentlichungen gehe hervor, dass ein Mitglied des Senats in der\nmündlichen Verhandlung über die Strafsache 2 StR 346/11 am 8. Februar 2012\ndem Präsidium des Bundesgerichtshofs vorgeworfen habe, in dieser Sache auf\ndie Rechtsprechung des Senates Einfluss genommen zu haben. Der Beschwerdeführer müsse deshalb befürchten, dass diese mit den Grundlagen des\njuristischen Denkens nicht vereinbare Handlungsweise nur auf einer Druckausübung durch das Präsidium beruhe, sich mithin die abgelehnten Richter in einer\nrechtlichen Frage von ihrem Präsidium erfolgreich unter Druck hätten setzen\nlassen und so ihre Unabhängigkeit selbst aufgegeben hätten. Der Beschwerdeführer müsse auch befürchten, dass Richter, die bereits einmal hierzu bereit\ngewesen seien, sich auch weiterhin dem durch das Präsidium ausgeübten\nDruck beugen würden.\n\nII.\n\n3 Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.\n\n4 1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn\nein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Die Vorschrift ist einfachgesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Prinzipien des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Unabhängigkeit der Gerichte\n(Art. 97 Abs. 1 GG), die garantieren, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor\neinem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für\n\nNeutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfG\n- 2 BvR 958/06 vom 27. Dezember 2006 mwN; - 2 BvR 115/95 vom 19. August\n1996). Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn\nein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass\nhat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG NJW\n1995, 1277; BVerfGE 88, 1, 4; BGHSt 24, 336, 338; Meyer-Goßner StPO\n54. Aufl. 2011 § 24 Rn. 8 mwN). Ob nach § 24 Abs. 2 StPO die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich\nstets im Hinblick auf das konkrete Verfahren; ist ein Bezug zum konkreten Verfahrensgegenstand gegeben, kann nicht von einer verfahrensübergreifenden\nGeneralablehnung die Rede sein, die gesetzlich nicht vorgesehen ist (BVerfG\n- 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996).\n\n5 2. Nach diesen Maßstäben sind die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am\nBundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach als unbegründet zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer haben bei vernünftiger Würdigung aller Umstände, unter besonderer Berücksichtigung der Gründe der Entscheidung vom 8. Februar 2012, keinen Anlass, an der Unabhängigkeit und\nUnparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln.\n\n6 Unerheblich ist der von zwei der abgelehnten Richter in ihren dienstlichen Erklärungen aus ihrer subjektiven Wahrnehmung geschilderte Ablauf ihrer\nAnhörung am 18. Januar 2012 vor dem Präsidium. Ebenso kann dahinstehen,\nob ansonsten durch das Präsidium - wie ein anderer abgelehnter Richter, der\nam 18. Januar 2012 nicht angehört wurde, dienstlich erklärt hat - nach seinem\nsubjektiven Eindruck und Empfinden ein hoher Druck aufgebaut wurde, die\nRechtsprechung der Spruchgruppe 2 des Senates zu ihrer Besetzung aufzugeben. Weiterer Aufklärung, etwa durch Anhörung der Mitglieder des Präsidiums,\n\nbedarf es daher nicht. Selbst wenn die Behauptung, das Präsidium - das, mit\nAusnahme des Präsidenten, aus von allen Richtern am Bundesgerichtshof gewählten Richtern am Bundesgerichtshof besteht - habe wie auch immer gearteten Druck auf die abgelehnten Richter ausgeübt, zutreffen sollte, bezog sich\ndieser Druck auch nach den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter\nnicht etwa inhaltlich auf die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten, sondern ausschließlich darauf, dass den bei der Spruchgruppe 2 des\n2. Strafsenates anhängigen Verfahren - also auch dem die Beschwerdeführer\nbetreffenden - Fortgang gegeben wird. Eine unabhängigkeitsbeeinträchtigende\nEinflussnahme auf die angehörten Richter - oder den 2. Strafsenat insgesamt -\nist in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss\nvom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).\n\n7 Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der abgelehnten\nRichter ergibt sich bei vernünftiger Würdigung auch nicht daraus, dass die\nSpruchgruppe 2 des Senates am 8. Februar 2012 durch Urteil - anders als noch\nam 11. Januar 2012 - in der Sache entschieden hat, wobei aufgrund des Beratungsgeheimnisses offen bleiben muss, welcher Richter wie abgestimmt hat.\nNach den Gründen des Beschlusses vom 11. Januar 2012 ist die Revisionshauptverhandlung deshalb ausgesetzt worden, um dem Präsidium Gelegenheit\nzu geben, eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung herbeizuführen (BA 19 f.). Nachdem das Präsidium des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2012 an der Geschäftsverteilung für den 2. Strafsenat mit Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als Vorsitzendem festgehalten hat, hat der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten\nRichter in dem genannten Urteil ausgeführt, dass die Rechtslage zu der Frage\nnicht eindeutig sei, ob ein Präsidiumsbeschluss zur Geschäftsverteilung regelmäßig bindend sei, mithin die Spruchkörper des Gerichts nicht befugt seien, im\nfachgerichtlichen Verfahren ihre Besetzung zu überprüfen. Mit Rücksicht da-\n\nrauf, dass es andernfalls zu einem partiellen Stillstand der Rechtspflege käme,\nhat die Spruchgruppe 2 des Senates es für geboten gehalten, in allen bei ihr\nanhängigen Revisionen in der Sache zu entscheiden, auch wenn sie sich weiterhin nicht für ordnungsgemäß besetzt hält. Der Senat hat dies mit dem\nrechtsstaatlichen Beschleunigungsgebot und dem Gebot der Rechtsschutzgewährung begründet und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht zu Lasten der Rechtsmittelführer gehen dürfe, dass das Präsidium des Bundesgerichtshofs die Rechtsprechung der Spruchgruppe 2 des Senates nicht umgesetzt habe.\n\n8 Damit hat der Senat seiner Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter aus der Verfassung abgeleitete Prinzipien zugrunde gelegt, die gewährleisten sollen, dass über die Revision eines Angeklagten zügig und ohne\nunangemessene Verzögerung entschieden wird. Die die Entscheidung im Ergebnis leitenden Verfassungsgrundsätze wirken vor allem zu Gunsten des\nrechtssuchenden Bürgers; der Senat hat bei seiner Abwägung auch bestimmend auf die Interessen der jeweiligen Rechtsmittelführer abgestellt. Es liegt\naus Sicht eines vernünftigen Angeklagten fern, bei der gegebenen, von der betreffenden Spruchgruppe des Senats als unklar gewerteten Rechtslage und mit\nRücksicht auf die für die Entscheidung angeführten, maßgeblich die Interessen\nder jeweiligen Revisionsführer in den Blick nehmenden Gründe, zu besorgen,\ndass die abgelehnten Richter ihm bei der Entscheidung seines konkreten Falles\nnicht mit der gebotenen Neutralität und Distanz gegenübertreten.\n\n9 Auch soweit es im Urteil vom 8. Februar 2012 heißt, dass \"die richterliche\nUnabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG partiell zurückstehen\" müsse und der\nSenat \"nach der Entscheidung des Präsidiums gehalten\" sei, \"in seiner Meinung\nnach verfassungswidriger Besetzung zu entscheiden\", rechtfertigt dies bei vernünftiger Würdigung kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehn-\n\nten Richter. Die betreffenden Formulierungen sind - ungeachtet des auch an\ndieser Stelle wegen des Beratungsgeheimnisses offen bleibenden Abstimmungsverhaltens der einzelnen Richter - erkennbar in den dargelegten argumentativen Zusammenhang des Urteils eingebettet. Sie beschreiben insofern\nlediglich die Konsequenz, mit Rücksicht auf die in der konkreten Situation als\nhöherrangig bewerteten Gebote der Beschleunigung und der Rechtsschutzgewährung in der Sache zu entscheiden, obwohl sich die Spruchgruppe 2 des\nSenats nicht für ordnungsgemäß besetzt hält.\n\n10 Schließlich ist auch im Übrigen nichts dafür erkennbar oder vorgetragen,\ndass jenseits der Besetzungsfrage in der Sache selbst ein Grund vorliegen\nkönnte, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter\nrechtfertigt. Das gilt insbesondere für die von drei der abgelehnten Richter behaupteten, von zwei Richtern zum Gegenstand von Anträgen an das Richterdienstgericht gemachten Umstände der Einsichtnahme in Verfahrensakten\ndurch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, zumal der Angeklagte selbst\ndaraus keinen Befangenheitsgrund ableitet.\n\nAppl Roggenbuck Franke\n\nSchmitt Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-20/2-str-166-12-2","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-20/2-str-166-12-2","retrieved":"2026-10-24 07:52:50.215229+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-20/2-str-166-12-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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