{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2012-04-18_2_StR_6_12_NA_NA_1","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-04-18","aktenzeichen":"2 StR 6/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 6/12\nvom\n18. April 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. April 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2011 in den Fällen\nII. 22 und 26 mit den zugehörigen Feststellungen sowie im\nGesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen (Fälle II. 21-23) sowie versuchten Betrugs (Fall II. 26) zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\n2 Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat\nin dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im\nÜbrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 22 wegen Diebstahls verurteilt hat, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der\nGrundlage der getroffenen Feststellungen bestand der Tatbeitrag des Angeklagten darin, dem gutgläubigen Spediteur auf Weisung des unbekannten Mittäters \"Sa. \" bei Übergabe des Radladers am vereinbarten Treffpunkt in\nV. gefälschte Papiere auszuhändigen und den Frachtbrief auszufüllen,\nnachdem der zugehörige Radlader bereits in der vorangegangenen Nacht von\nunbekannten Tätern in W. gestohlen worden war. Der Diebstahl war zum\nZeitpunkt der Tathandlung des Angeklagten bereits beendet, da der Radlader\naus dem räumlichen Bereich des Entwendungsorts entfernt worden war und\nRückholaktivitäten des Eigentümers nicht mehr zu erwarten waren (vgl. Fischer,\nStGB, 59. Aufl., § 242 Rn. 54). Insoweit scheidet eine Strafbarkeit wegen einer\nDiebstahlstat des Angeklagten aus; die Beteiligung des Angeklagten könnte\ndaher lediglich als Hehlerei in der Form der Absatzhilfe (§ 259 Abs. 1 4. Var.\nStGB) zu werten sein. Da der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des\nLandgerichts aber nicht abschließend prüfen kann, ob sämtliche Voraussetzungen der Hehlerei, insbesondere die subjektive Tatseite, vorliegen, sieht sich der\nSenat an einer Schuldspruchänderung gehindert. Dies führt zur Aufhebung der\nVerurteilung im Fall II. 22, wobei der neue Tatrichter auch zu prüfen haben wird,\nob abweichend von den bisherigen Feststellungen eine Beteiligung des Angeklagten an der Vortat vorliegt.\n\n4 2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betrugs im\nFall II. 26 begegnet rechtlichen Bedenken. Insoweit bestand der Tatbeitrag des\nAngeklagten darin, die von dem Mitangeklagten M. in betrügerischer Absicht angemieteten Baumaschinen zum Zwecke der Verschiebung in den Balkan zu verladen. Die Betrugstat war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht beendet, da ein endgültiger Vermögensschaden noch nicht eingetreten war (vgl.\nFischer, aaO, § 263 Rn. 201), so dass das Landgericht das Handeln des Ange-\n\nklagten - insoweit zutreffend - als Beteiligung an der Betrugstat gewertet hat.\nDie (bisherigen) Feststellungen tragen jedoch nicht die Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Beteiligung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nliegt Mittäterschaft vor, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Verhalten fremdes\ntatbestandsverwirklichendes Tun nicht bloß fördern will, sondern sein Beitrag im\nSinne gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinschaftlichen\nTätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob dies der Fall ist, ist in wertender Betrachtung aller von der Vorstellung\nder Beteiligten umfassten Umstände, insbesondere des eigenen Interesses am\nTaterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft bzw. dem Willen dazu (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 446/11)\nzu beurteilen.\n\n5 Das Landgericht, das eine ausdrückliche Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nicht vorgenommen hat, hat weder einen gemeinsamen\nWillensentschluss noch eine Tatausführung im gegenseitigen Einverständnis\nzwischen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten M. festgestellt. Soweit es der Verurteilung des Angeklagten als Beteiligungshandlung allein das\nVerladen der Baumaschinen und damit lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag zugrunde gelegt hat, spricht auch dies gegen eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten und für eine Einordnung der Tat lediglich als Beihilfe.\nDoch kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass weitergehende Feststellungen zur Begründung täterschaftlichen Handelns getroffen werden können.\nAus diesem Grund sieht der Senat von einer Schuldspruchänderung ab und\nhebt auch die Verurteilung im Fall II. 26 insgesamt auf.\n\n6 3. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 22\nund 26 zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.\n\nErnemann Fischer Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-18/2-str-6-12-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-18/2-str-6-12-2","retrieved":"2026-10-24 07:52:49.770067+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-04-18/2-str-6-12-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2012-04-18","dockets":["2 StR 6/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2012-04-18_2_StR_6_12_NA_NA_1","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.04.2012 – 2 StR 6/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-18/2-str-6-12-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2011 in den Fällen\nII. 22 und 26 mit den zugehörigen Feststellungen sowie im\nGesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:49.770067+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}