{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2012-04-18_2_StR_6_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-04-18","aktenzeichen":"2 StR 6/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 6/12\nvom\n\n18. April 2012\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April\n2012, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\nDr. Berger,\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Eschelbach,\n\nStaatsanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin des Angeklagten R. ,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten M. ,\n\nJustizhauptsekretärin - in der Verhandlung -,\nJustizangestellte - bei der Verkündung -\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2011 mit den\nFeststellungen mit Ausnahme des Teilfreispruchs zugunsten\ndes Angeklagten R. im Fall II. 26 aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\n2 - den Angeklagten R. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nBetrug in neun Fällen (Fälle II. 10-15, 17, 19-20) unter Freisprechung im\nÜbrigen (Fall II. 26) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\n\n3 - den Angeklagten A. wegen Diebstahls in drei Fällen (Fälle\nII. 21-23) sowie versuchten Betrugs (Fall II. 26) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren\n\n4 - den Angeklagten M. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nBetrug in sieben Fällen (Fälle II. 1-5, 7-8), wobei es in zwei Fällen beim Versuch\ndes Betrugs blieb (Fälle II. 4-5), wegen Beihilfe zum Betrug (Fall II. 9), wegen\nUrkundenfälschung in zwei Fällen in jeweiliger Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl (Fälle II. 24-25) und wegen versuchten Betrugs in vier Fällen (Fälle II. 26-\n29) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren.\n\n5 Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts die unterlassene Verurteilung der Angeklagten wegen bandenmäßiger Begehung der\njeweiligen Straftaten. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\nI.\n\n6 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ eine vom Gebiet des\nehemaligen Jugoslawien aus agierende Gruppierung seit Ende des Jahres\n2009 hochwertige Baumaschinen durch Dritte - wie vorliegend die Angeklagten - in Deutschland durch rechtswidrige Taten erlangen und nach Bosnien-Herzegowina oder Kroatien verbringen, um sie dort gewinnbringend weiter zu\nveräußern. Dabei wurden die Angeklagten M. und R. veranlasst,\nunter falschem Namen und unter Vorlage gefälschter Identitätspapiere Baufirmen zu gründen und als deren Geschäftsführer aufzutreten. Im Namen dieser\nFirmen wurden Grundstücke angemietet, die als Umschlagplätze für die zu erlangenden Baumaschinen genutzt wurden. Sodann wurden von den Angeklagten M. und R. oder in deren Namen von unbekannt gebliebenen\nMittätern Baumaschinen angemietet, die nach Anlieferung mit gefälschten\nFrachtpapieren von gutgläubigen Spediteuren ins Ausland verbracht wurden\nbzw. werden sollten. Die beiden Angeklagten handelten hierbei, um sich eine\n\ndauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen; beiden wurde von ihren jeweiligen\nAuftraggebern für die Beteiligung an den einzelnen Betrugstaten eine Entlohnung von jeweils 1.500 € zugesagt.\n\n7 Im Einzelnen wurden folgende Taten festgestellt:\n\n8 a) Komplex N. Bau e.K. ( U. )\n\n9 Im Auftrag des unbekannt gebliebenen \" B. \" gründete der\nAngeklagte M. Ende 2009 die Firma N. Bau e.K. mit Sitz in U. .\nAuf Weisung seines Auftragsgebers mietete er folgende Baumaschinen, wobei\ner jeweils unter Verwendung des falschen Namens wahrheitswidrig die Zahlungs- und Rückgabebereitschaft vorspiegelte:\n\n10 - am 2. Dezember 2009 einen Radlader im Wert von ca. 70.000 € (Fall\nII. 1)\n\n11 - am 3. Dezember 2009 einen Bagger im Wert von ca. 50.000 € (Fall\nII. 2), einen Radlader im Wert von ca. 100.000 € (Fall II. 3) sowie einen Radlader und einen Kettenbagger im Wert von insgesamt ca. 20.000 € (Fälle II. 4 und\n5).\n\n12 In den Fällen II. 1-3 ließ der Angeklagte die Baumaschinen nach\nBosnien-Herzegowina liefern, in den Fällen II. 4-5 scheiterte dieses Vorhaben\ndaran, dass die Vermieter der Maschinen bei der Anlieferung Verdacht schöpften und sie wieder mit zurücknahmen.\n\n13 b) Komplex S. Bau e.K. (St. )\n\n14 Im Mai 2010 gründete der Angeklagte M. auf Weisung seines\nvormaligen Auftraggebers die Firma S. Bau e.K. in St. , um gemeinsam\nmit dessen Ehefrau weitere Betrugstaten zu begehen. Hierbei mietete die Ehe-\n\nfrau von \" B. \", die jeweils unter falschem Namen auftrat und wahrheitswidrig Zahlungs- und Rückgabebereitschaft vorspiegelte, folgende Baumaschinen:\n\n15 - am 7. Juni 2010 einen Minibagger und einen Radlader mit Anbauteilen\nim Gesamtwert von 115.639 € (Fall II. 7)\n\n16 - am 8. Juni 2010 einen Kleinbagger und einen Radlader im Gesamtwert\nvon 117.000 € (Fall II. 8).\n\n17 In den Fällen II. 7 und 8 ließ der Angeklagte M. die Maschinen \"in\nRichtung Balkan\" transportieren.\n\n18 Auf Bitten der Ehefrau von \" B. \" mietete der Angeklagte zudem einen PKW an, der unter Vorspiegelung der Verfügungsberechtigung an\neinen gutgläubigen Dritten verkauft wurde. Zur Übergabe des Fahrzeugs kam\nes nach der Flucht des Angeklagten M. nicht mehr (Fall II. 9).\n\n19 c) Komplex K. Bauvermittlung e.K. (F. )\n\n20 In gleicher Weise wurde der Angeklagte R. für den gesondert verfolgten D. und eine Frau mit dem Aliasnamen \"L. \" tätig. Auf Weisung\nseines Auftraggebers gründete er im April 2010 die Firma K. Bauvermittlung e.K. in F. . Mitte Juni 2010 mietete der Angeklagte einen\nVW Golf im Wert von ca. 25.000 € und stellte das Fahrzeug auf Weisung seines\nAuftragsgebers in der Nähe des Hauptbahnhofs ab, um die Verbringung des\nFahrzeugs in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien zu ermöglichen (Fall\nII. 10). Einen Tag später pachtete der Angeklagte R. unter falschem Namen und unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und –willigkeit zwei\n\nGrundstücke in F. und H. als Umschlagplatz für die\nrechtswidrig erworbenen Baumaschinen an. In der Folgezeit entrichtete er - wie\nvon Anfang an beabsichtigt - weder den Pachtzins noch die Kaution (Fälle II. 11\nund 12).\n\n21 Im Juli 2010 mietete der Angeklagte R. einen Lieferwagen im Wert\nvon ca. 25.000 € unter Vorlage eines gefälschten Ausweises und unter Vorspiegelung seiner Zahlungs- und Rückgabebereitschaft vor. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht brachte er das Fahrzeug nach Ende der Mietzeit nicht\nzurück (Fall II. 20).\n\n22 Die unbekannt gebliebene Mittäterin \"L. \" mietete unter falschem Namen folgende Baumaschinen an:\n\n23 - am 29. Juni 2010 einen Minibagger und einen Radlader im Gesamtwert\nvon ca. 120.000 € (Fall II. 13), einen Gabelstapler im Wert von ca. 50.000 €\n(Fall II. 14), einen Raupenbagger im Wert von ca. 45.000 € (Fall II. 15) und einen Radlader im Wert von ca. 130.000 € (Fall II. 17)\n\n24 - am 1. Juli 2010 einen Minibagger und einen Radlader im Gesamtwert\nvon ca. 63.000 € (Fall II. 19).\n\n25 Der Angeklagte nahm die Baumaschinen entgegen, ließ diese in den Fällen II. 13, 14, 17 zeitnah nach Bosnien-Herzegowina und im Fall II. 19 nach\nSlowenien verbringen; im Fall II. 15 scheiterte dieses Vorhaben an dem in der\nMaschine integrierten GPS-Sender und der dadurch bestehenden Ortungsmöglichkeit.\n\n26 d) Komplex Bau UG (Ma. )\n\n27 Auf Weisung seines Auftraggebers \" B. \" gründete der Angeklagte M. im Oktober 2010 die Firma \" Bau UG\" in Ma. . In der Folgezeit bemühte er sich um die Anmietung von Baumaschinen, die in gleicher\nWeise wie zuvor in den Balkan verschoben werden sollten. So kam es Anfang\nNovember 2010 zum Abschluss eines Mietvertrages über einen Radlader und\neinen Kettenbagger im Gesamtwert von 143.700 € an. Als der Angeklagte A.\n, den \"B. \" zur Unterstützung geschickt hatte, wenige Tage später im\nBegriff war, die Maschinen zum Abtransport zu verladen, wurden er sowie der\nihn begleitende Angeklagte R. festgenommen (Fall II. 26). Hinsichtlich der\nAnfrage eines Baggers und eines Radladers im Wert von insgesamt 300.000 €\nsowie eines Radladers und eines Kettenbaggers im Gesamtwert von ca.\n109.000 € durch den Angeklagten M. verhinderten Warnmeldungen der\nPolizei einen Vertragsabschluss (Fälle II. 27 und 28). Ein von dem Angeklagten\nM. angemieteter Radlader, ein Kompressor und zwei Rüttelplatten im\nGesamtwert von 70.000 € wurden noch angeliefert, konnten aber nach seiner\ninzwischen ebenfalls erfolgten Festnahme rechtzeitig sichergestellt und zurückgeführt werden (Fall II. 29).\n\n28 2. Daneben organisierte die Gruppierung auch den Diebstahl von hochwertigen Baumaschinen von abgelegenen Baustellen. Hierzu gewann der gesondert verfolgte D. den Angeklagten A. sowie einen unbekannt gebliebenen Mittäter namens \"Sa. \", die für ihn die Baumaschinen mit\neinem Universalschlüssel entwendeten, auf die Tieflader der gutgläubigen Spediteure fuhren und sie diesen mit gefälschten Frachtpapieren zum Export überließen. Der Angeklagte A. verschaffte sich hierdurch eine dauerhafte\nEinnahmequelle; er erhielt für jeden Diebstahl eine Entlohnung von 2.000 €.\n\n29 Im Juli 2010 entwendete der Angeklagte A. auf diese Weise unter Mithilfe von \"Sa. \", von dem er den Universalschlüssel erhalten hatte,\neinen Hydraulikbagger im Wert von 150.000 € von einer Baustelle in F.\n, der an der slowenischen Grenze sichergestellt wurde (Fall II. 21). Im\nAugust 2010 entwendeten unbekannte Täter einen Radlader mit einem Neupreis von 138.000 € von einer Kiesgrube in W. und übergaben ihn einer\nSpedition zum Weitertransport nach Bosnien-Herzegowina. Der Angeklagte\nA. beteiligte sich an der Tat, indem er auf Weisung des \"Sa. \" dem\nFahrer der Spedition gefälschte Frachtpapiere übergab und den Frachtbrief\nausfüllte (Fall II. 22). Im September 2010 entwendeten der Angeklagte\nA. und \"Sa. \" von einer Baustelle in F. einen Bagger\nim Wert von ca. 160.000 € und übergaben ihn dem Spediteur. Die beabsichtigte\nVerschiebung des Fahrzeugs ins Ausland scheiterte jedoch, da der Fahrer der\nSpedition Verdacht schöpfte (Fall II. 23).\n\n30 In der Nacht vom 14. zum 15. Oktober 2010 entwendeten unbekannte\nTäter einen Bodenverdichter im Wert von 50.000 € von einer Baustelle in B.\n. Ende Oktober/Anfang November 2010 entwendeten unbekannte Täter einen Radlader im Wert von 186.500 € von einer Baustelle in Ma. . In beiden\nFällen trug der Angeklagte M. zum Gelingen der Tat bei, indem er den\nvon \"B. \" übersandten Kaufvertrag abstempelte und einem unbekannten Mittäter übergab (Fälle II. 24 und 25).\n\n31 Das Landgericht hat von einer Verurteilung der Angeklagten wegen bandenmäßiger Begehung der Straftaten abgesehen, da es die Angaben der Angeklagten, jeder von ihnen sei jeweils durch Hinterleute aus dem Gebiet des\nehemaligen Jugoslawien angeworben und bei der Verwirklichung der einzelnen\nTaten im Einzelnen angeleitet worden, zugrunde gelegt hat (UA S. 29). Eine\n\nzwischen den drei Angeklagten getroffene Bandenabrede hat das Landgericht\nnicht festzustellen vermocht.\n\nII.\n\n32 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die in ihrer Begründung allein die\nunterlassene Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung beanstandet und\ninsoweit den Teilfreispruch des Angeklagten R. im Fall II. 26 nicht angreift,\nhat in dem insoweit begrenzten Umfang Erfolg. Dass das Landgericht in den zur\nVerurteilung gelangten Fällen jeweils das Vorliegen bandenmäßiger Begehung\nverneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n33 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Bande\nden Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer noch unbestimmten Zahl von Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus verbunden haben (BGHSt [GS] 46, 321, 325). Erforderlich ist eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Bandenabrede,\nbei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen\nPersonen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer\nzusammenzuschließen. Nicht notwendig ist hingegen, dass sich alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden (BGHSt 50, 160, 164 f.; BGH\nwistra 2010, 347). Eine Bandenabrede kann auch durch aufeinander folgende\nVereinbarungen entstehen, etwa dergestalt, dass ein Dritter von einem Bandenmitglied informiert wird und sich der deliktischen Vereinbarung anschließt.\nEbenso wenig erforderlich ist ein \"gefestigter Bandenwille\" oder ein Tätigwerden in einem \"übergeordneten Bandeninteresse\" (BGH NStZ 2009, 35; BGHR\nBtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9). Auch müssen nicht alle Bandenmitglieder\n\neinander namentlich oder von Person bekannt sein (BGHSt 50, 160, 164 f.;\nNJW 2009, 863, 866).\n\n34 Gemessen daran begegnet die Annahme des Landgerichts, es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine bandenmäßige Begehung der Taten\ndurch die Angeklagten, in allen Fällen durchgreifenden Bedenken.\n\n35 a) Dies gilt in den Fällen II. 7-9, 10-15, 17, 19-23, 26 schon deshalb, weil\ndas Landgericht erkennbar nicht bedacht hat, dass in den genannten Tatkomplexen jeweils drei Personen eingebunden waren und schon insoweit eine bandenmäßige Begehung zu prüfen war. Im Komplex S. Bau e.K. (Fälle II. 7-9)\nbeging der Angeklagte M. nach Weisung des \" B. \" gemeinsam mit dessen Ehefrau Betrugsstraftaten. Ebenso wurde der Angeklagte\nR. im Komplex K. Bauvermittlung e.K. (Fälle II. 10-15, 17, 19-20) für\nden gesondert verfolgten D. und eine Frau namens \"L. \" tätig, wobei\ner jedenfalls in den Fällen II. 13-15, 17 und 19 mit \"L. \" bei der Begehung der\nBetrugsstraftaten zusammenarbeitete. In den Fällen II. 21-23 gewann\nD. den Angeklagten A. sowie einen unbekannt gebliebenen Mittäter\nnamens \"Sa. \" zur Begehung von Diebstählen. Im Fall II. 26 traf sich der\nAngeklagte M. am Tatort mit dem Mitangeklagten A. , den\n\"B. \" zur Hilfe beim Abtransport geschickt hatte. Schon diese von der Strafkammer getroffenen Feststellungen eines wiederholten deliktischen Zusammenwirkens von jeweils drei Personen lassen es - ohne dass es auf eine Einbindung der Angeklagten in die vom Gebiet des ehemaligen Jugoslawien aus\nagierende Gruppierung und ein sich daraus ergebendes Handeln im Rahmen\neiner Bandenabrede ankäme - als möglich erscheinen, dass die jeweils konkret\nTatbeteiligten als Bande anzusehen sind. Zwar ist denkbar, dass ein Auftraggeber zur Begehung einzelner Straftaten Personen mit der Tatausführung beauftragt, ohne dass sich daraus ein bandenmäßiger Zusammenschluss ergibt. Ha-\n\nben sich die an den Taten Beteiligten aber wie hier für eine gewisse Dauer zur\ngemeinsamen Begehung von Straftaten zusammengeschlossen, gibt es jedenfalls konkreten Anhalt für das Vorliegen einer Bandenabrede. Insoweit begegnet\nes durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht sich mit dem\nInhalt der konkret zwischen den \"Auftraggebern\", den Angeklagten und den\nweiteren Tatbeteiligten näher getroffenen Abreden nicht befasst und geprüft\nhat, ob darin ein bandenmäßiger Zusammenschluss liegen kann. Dies gilt letztlich auch hinsichtlich solcher Fälle, in denen es nach den Feststellungen des\nLandgerichts in den genannten Tatkomplexen, etwa in den Fällen II. 9 (vgl.\nUA S. 9: nur auf Bitte der Frau \"B. \" als Gefälligkeit) oder II. 10 (UA S. 13:\nWeisung des Auftraggebers ohne Beteiligung von L. ) Hinweise darauf gibt,\ndass es sich nicht um von einer möglichen Bandenabrede erfasste Taten handeln könnte.\n\n36 b) Hinsichtlich der Fälle II. 1-5 (Komplex N. Bau e.K.) hat das Landgericht mit \" B. \" als Auftraggeber des Angeklagten M. zwar\nlediglich einen Tatbeteiligten benannt (UA S. 8 ff.). Doch ist das Urteil insoweit\nnicht frei von Widersprüchen. Die Strafkammer führt bei der Wiedergabe der\nEinlassungen des Angeklagten M. aus, er habe zu den Fällen II. 1-5 sowie 7 und 8 erklärt, \" B. \" und dessen Ehefrau seien seine Auftraggeber gewesen (UA S. 23). Das Landgericht, das seine Feststellungen grundsätzlich auf die geständigen Angaben der Angeklagten stützt, setzt sich mit dieser Einlassung des Angeklagten M. nicht auseinander und lässt insoweit\noffen, aus welchem Grund es in den Fällen II. 7 und 8 die Ehefrau des \"\nB. \" als Beteiligte der Straftaten angesehen hat, in den Fällen II. 1-5 dagegen nicht. Dies lässt besorgen, dass sich das Landgericht den denkbaren Blick\nauf die bandenmäßige Begehung der Taten auch in den Fällen II. 1-5 - unter\nmöglicher Beteiligung des Angeklagten M. , des \" B. \" und\ndessen Ehefrau - verstellt hat.\n\n37 c) Zwar kommt in den verbleibenden Fällen (Fälle II. 24-25, 27-29) - im\nGegensatz zu den genannten Fällen - die Annahme einer Bande, die sich aus\nden unmittelbaren Auftraggebern und den geworbenen Angeklagten zusammensetzt, nicht in Betracht. Doch weisen die Feststellungen des Landgerichts\nzu der vom Gebiet des ehemaligen Jugoslawien aus agierenden Gruppierung\ndarauf hin, dass diese als Bande im Rechtssinne anzusehen sein könnte und\ndie Angeklagten als deren Mitglieder agierten. Dies ist - entgegen der Ansicht\ndes Landgerichts - nicht ausgeschlossen, weil die Angeklagten durch Hinterleute aus dem ehemaligen Jugoslawien angeworben und bei der Verwirklichung\nder Taten im Einzelnen angeleitet worden sind (UA S. 29). Auch bei einer Steuerung des Tatgeschehens durch einzelne Hinterleute liegt es nicht fern, dass\neine im ehemaligen Jugoslawien ansässige Gruppierung sich dort zur Begehung von Straftaten in Deutschland zusammengeschlossen hat und die Angeklagten sich ihr über ihren Auftraggeber jeweils - jeder für sich - in Kenntnis der\nbestehenden Strukturen und Vereinbarungen angeschlossen haben. Dies gilt\numso mehr, als der Anschluss an eine Bande kein mittäterschaftliches Handeln\nvoraussetzt, sondern die Beteiligung als Gehilfe genügen kann. Ob insoweit die\nVoraussetzungen für die Annahme einer Bande vorliegen, kann der Senat nicht\nabschließend beurteilen, da die Feststellungen der Strafkammer, die bei ihrem\nrechtlichen Ansatz folgerichtig nicht näher auf die Charakteristik der hinter den\nAuftraggebern stehenden Gruppierung eingehen musste, insoweit unzureichend sind. Dass die Angeklagten nicht nur in Einzelfällen von den Auftraggebern mit der Ausführung von Einzeltaten beauftragt waren, sondern mit ihnen\ndie Begehung mehrerer Straftaten vereinbart hatten, genügt für die Annahme\neiner Einbindung in eine \"Bande\" noch nicht, weil sich ohne nähere Kenntnis\nvom Zusammenwirken der Gruppe an sich schon deren Bandeneigenschaft\nnicht belegen lässt. Im Übrigen wären für eine Einbindung der Angeklagten in\neine \"Bande\" konkrete Feststellungen zur Zusammenarbeit zwischen den Auf-\n\ntraggebern und den Angeklagten sowie zu deren Kenntnis von dem Bestand\ndieser Gruppierung zu treffen. Entsprechende Feststellungen wird das Landgericht nachzuholen haben. Sollten sich dabei insgesamt oder hinsichtlich einzelner Fälle die zusätzlichen Voraussetzungen für die Annahme bandenmäßiger\nBegehung ergeben, wird in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen sein, ob die\nfestgestellte Tatbeteiligung bei Einbindung in eine international operierende\nBande die Annahme täterschaftlichen Handelns rechtfertigt.\n\nErnemann Fischer Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-18/2-str-6-12","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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