{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2012-03-28_2_StR_614_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-03-28","aktenzeichen":"2 StR 614/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 614/11\nvom\n28. März 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2011 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet\nworden ist. Davon ausgenommen bleiben die zu den rechtswidrigen Taten des Angeklagten getroffenen Feststellungen,\ndie aufrechterhalten bleiben; insoweit wird die weitergehende\nRevision verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Sachbeschädigung und des Diebstahls wegen Schuldunfähigkeit bei der Tatbegehung (§ 20\nStGB) freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte\n\nRevision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im\nMaßregelausspruch.\n\n2 1. Bei dem jetzt 31 Jahre alten Angeklagten, der von 1995 bis 2004 vielfach u.a. wegen Körperverletzungsdelikten und räuberischer Erpressung verurteilt wurde, besteht eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Daneben leidet er an\neiner paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, derentwegen er seit 2008\nmehrfach in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt wurde. Nach den zu\nder Anlasstat getroffenen Feststellungen durchschlug der Angeklagte am Tattag\nin den frühen Morgenstunden alkoholisiert die Glasscheibe der Eingangstür eines Mehrfamilienhauses. Im weiteren Verlauf öffnete er die beschädigte Tür,\nwobei er sich Schnittverletzungen zuzog, und begab sich ins Treppenhaus. An\neiner Wohnungstür entdeckte der Angeklagte einen von außen im Türschloss\nstecken gelassenen Wohnungsschlüssel und nahm ihn an sich. Nachdem die\nWohnungsinhaberin wenig später ihre Wohnung verlassen hatte, drang der Angeklagte mit dem zuvor entwendeten Schlüssel in die Wohnung ein. Dort entwendete er diverse Gegenstände, die er am nächsten Tag ins Haus zurückbrachte und in einem Kellerraum abstellte, wo sie sichergestellt werden konnten. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte infolge\nseiner schizophrenen Erkrankung zur Tatzeit im Zustand der Schuldunfähigkeit\nbefand.\n\n3 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar begegnet die Annahme der\nSchuldunfähigkeit rechtlich keinen Bedenken. Der Maßregelausspruch kann\ngleichwohl nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet hat.\n\n4 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden,\nwenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge\nseines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. § 63 StGB setzt hierfür voraus, dass die Gefährlichkeit des Täters\naus demjenigen Zustand folgt, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit bei\nder Anlasstat begründet. Insoweit muss es sich um dieselbe Defektquelle handeln. Nötig ist mithin ein symptomatischer Zusammenhang dergestalt, dass die\nTatbegehung durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung zumindest mitausgelöst worden ist und dass auch die für die Zukunft zu erwartenden\nTaten sich als Folgewirkung dieses Zustandes darstellen (st. Rspr., vgl. BGHSt\n34, 22, 27; BGH NStZ 1991, 528; NJW 1998, 2986, 2987; Fischer, StGB\n59. Aufl. § 63 Rn. 14 mwN).\n\n5 Inwieweit vom Angeklagten erhebliche Taten zu erwarten sind als Folge\nderselben psychischen Störung, auf welche die Anlasstat zurückzuführen ist,\nlässt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht klar entnehmen. Nach den\nUrteilsgründen ist das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, davon ausgegangen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer akuten Phase seiner schizophrenen Erkrankung bei Tatbegehung\naufgehoben war (UA S. 8, 12, 13). Demgegenüber stellt das Landgericht für die\nGefährlichkeitsprognose ausschlaggebend auch auf die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ab (UA S. 15, 16). Aufgrund dieser Störung habe\ner bereits vor seiner Erkrankung an einer Schizophrenie, die bei ihm das Delinquenzrisiko steigere, über eine hohe kriminelle Energie verfügt und zahlreiche\nStraftaten verübt. Bei seiner prognostischen Beurteilung der Gefährlichkeit des\nAngeklagten hat das Landgericht weiter berücksichtigt, dass im Rahmen einer\npsychiatrischen Behandlung der Schizophrenie zwar eine Remission dieser Erkrankung zu erwarten sei, die dissoziale Persönlichkeitsstörung jedoch bis auf\n\nweiteres bestehen bleiben werde, sodass für die Zukunft allein schon aufgrund\ndieser Persönlichkeitsanteile des Angeklagten weitere erhebliche strafrechtlich\nrelevante Verhaltensweisen als sehr wahrscheinlich anzusehen seien. Mit dieser Begründung seiner Gefährlichkeitsprognose stützt sich das Landgericht\nmaßgeblich auf die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die in\nder Anlasstat nach den Feststellungen indes keinen Ausdruck gefunden hat.\n\n6 Soweit das Landgericht im Hinblick auf die schizophrene Erkrankung des\nAngeklagten als Beleg für die hierdurch bedingte Gefährlichkeit auf in den vergangenen Jahren wiederkehrende psychotische Dekompensationen verweist,\ndie mit aggressivem straftatrelevanten Verhalten einhergegangen seien, entbehren die Ausführungen einer hinreichenden Konkretisierung. In den Urteilsgründen finden sich hierzu Hinweise lediglich für die Zeit der Unterbringung des\nAngeklagten in der psychiatrischen Klinik ab April 2011 (UA S. 11). Insofern\nkönnen krankheitstypische Taten, die im Rahmen einer Unterbringung gegen\nAngehörige des Pflegepersonals begangen werden, allerdings ohnehin nur eingeschränkt Anlass für die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach\n§ 63 StGB sein (BGH NStZ 1998, 405; 1999, 611, 612; NStZ-RR 2011, 202,\n203).\n\n7 3. Die Anordnung der Unterbringung kann danach keinen Bestand haben. Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt die fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen jedoch nicht, sodass sie bestehen bleiben\nkönnen (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nErnemann Fischer Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-28/2-str-614-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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