{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2012-03-28_2_StR_398_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-03-28","aktenzeichen":"2 StR 398/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 398/11\nvom\n\n28. März 2012\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Verbreitens kinderpornographischer Schriften u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März\n2012, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\nDr. Berger,\nDr. Eschelbach,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 7. April 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, dass im Fall C II. 12 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt wird.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Verbreitens\nkinderpornographischer Schriften in zwölf Fällen und wegen bandenmäßigen\nUnternehmens des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schriften in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet\nsich seine auf Verfahrensrügen sowie die Sachbeschwerde gestützte Revision. Das\nRechtsmittel führt nur zu der aus dem Tenor ersichtlichen Ergänzung im Strafausspruch; im Übrigen ist es unbegründet.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte in eine\nGruppierung von \"Pädophilen\" eingebunden, die sich zusammengeschlossen hatte,\num arbeitsteilig eine Internetplattform für Gleichgesinnte zu betreiben. Diese Gruppe unterhielt von Frühjahr 2007 bis September 2008 unter Nutzung ausländischer\nServer zunächst das Internetboard \"Z. \" nebst dazugehörigen Chat-Räumen. Die Mitglieder der Gruppe kannten sich nur teilweise untereinander aus\npersönlichen Kontakten mit ihren Namen und kommunizierten auf der Internetplattform anonymisiert unter Verwendung von Pseudonymen. Das Board fungierte dabei\n\nals \"schwarzes Brett\", auf dem Mitglieder Mitteilungen (sog. Postings) hinterließen\nund insbesondere dauerhaft und ungestört kinderpornographische Bild- und Videodateien austauschten. Hierzu wurden von den Nutzern Links zu den Speicherorten\nder meist auf ausländischen Servern abgelegten Dateien eingestellt. Das Board war\nin verschiedene Bereiche unterteilt. Ein Teil hiervon war jedermann zugänglich, im\nÜbrigen war das Board nur den Mitgliedern vorbehalten, die - graduell abgestuft -\ndurch verschiedene Aktivitäten, insbesondere das eigene Posten von Links zu kinderpornographischen Dateien, eine entsprechende Zugangsberechtigung erhalten\nhatten.\n\n3 Nach seinem Beitritt engagierte sich der Angeklagte von Beginn an in besonderem Maße für das Board mit dem Ziel, zügig in der Hierarchie aufzusteigen\nund selbst eine tragende Rolle in der Führungsriege zu übernehmen. Der Angeklagte erhielt daraufhin Ende April 2008 eine Leitungsfunktion zunächst für den ersten\nzugangsgeschützten Bereich \"S. -Z. \", für den er \"Administrator\" wurde.\nAdministratoren waren für Betrieb, Technik und Weiterentwicklung des Boards zuständig; sie hatten zusätzlich auch sämtliche Befugnisse der ihnen untergeordneten\nsog. \"Moderatoren\", die u.a. für die Mitgliederbetreuung zu sorgen hatten. Dem Angeklagten oblag als Administrator insbesondere die Entscheidung über die Vergabe\nund den Entzug von Zugangsberechtigungen; es gelang ihm in kurzer Zeit, über 90\nneue Mitglieder für den \"S. -Z. \" hinzuzugewinnen. Der Angeklagte bekam sodann ab Anfang Juni 2008 die \"Chef\"-Rolle eines Administrators auch für\nden frei zugänglichen \"O. -Z. \". Dieser Bereich hatte bei seiner Schließung Ende September 2008 nach der Festnahme eines Board-Mitglieds 340\nregistrierte Mitglieder, der \"S. -Z. \" 119 registrierte Mitglieder. Zeitweise\nverzeichnete das gesamte \"Z. \"-Board bis zu 4.000 Zugriffe pro Tag.\n\n4 Neben seiner Tätigkeit als Administrator des \"Z. \"-Boards (Fall B I.)\nmachte der Angeklagte auch weiterhin selbst Einträge mit Links zu kinderpornographischem Bild- und Videomaterial, um dadurch den möglichst langfristigen Betrieb\n\ndes Boards aufrechtzuerhalten; so setzte er am 16. August 2008 zwei entsprechende Links auf das \"S. -Z. \"-Board (Fall B II.).\n\n5 Bereits bei Schließung des \"Z. \"-Boards waren sich alle Beteiligten\ndarüber einig, dass alsbald ein Board neu geschaffen bzw. wieder geöffnet werden\nsollte. Nachdem viele ehemalige Mitglieder zwischenzeitlich über diverse Chats\nweiterhin Kontakt zueinander gehalten hatten, war am 23. März 2009 die neue Internetplattform der Pädophilen-Gruppe unter Nutzung des schon zuvor verwendeten Servers eingerichtet. Das Board wurde nunmehr unter dem Namen \"S.\n\" mit den dazugehörigen Chat-Räumen bis zu seiner Schließung aufgrund polizeilicher Maßnahmen am 29. September 2009 betrieben; bis zu diesem Zeitpunkt\nwar die Zahl der Mitglieder des \"S. \"-Boards auf 476 angewachsen.\n\n6 Mitglied in dem \"S. \"-Board konnte jedermann werden, der in einem\nder zugehörigen Chat-Räume einen Link auf eine kinderpornographische\n\"Hardcore\"-Datei einstellte. Wenn die Administratoren die betreffende Datei hinsichtlich des Alters des Kindes und der gezeigten sexuellen Handlungen als geeignet befanden, kam es zur Aufnahme als (einfaches) Mitglied. Um höhere Mitgliederränge mit Zugangsberechtigung zu weiteren Bereichen des Boards zu erreichen,\nmussten die Mitglieder entsprechend mehr Links zu kinderpornographischen Bildund Videodateien posten. Sofern die Mitglieder innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Aktivitäten entfalteten, wurde ihr Zugang deaktiviert, um passive Teilnehmer von dem Board fernzuhalten.\n\n7 Bei Aufnahme des Betriebs des \"S. \"-Boards im März 2009 war\nauch der Angeklagte dort unter seinem zuvor verwendeten Pseudonym registriert\nund hatte weiterhin den Status eines Administrators mit den damit verbundenen\nRechten. Da sich der Angeklagte aufgrund vorausgegangener Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Schließung des \"Z. \"-Boards jedoch Anfeindungen\ninnerhalb der Führungsriege ausgesetzt sah, beschloss er bereits nach zwei Tagen,\n\ndie neu geöffnete Internetplattform zu verlassen und sich stattdessen anderen\nBoards der Pädophilen-Szene zuzuwenden. Hiervon unterrichtete er einen der Mitbegründer der Internetplattform, der dort weiterhin die Führungsposition innehatte.\nEnde Mai 2009 entschloss sich der Angeklagte, zum \"S. \"-Board zurückzukehren. Dessen Führungsriege ließ er seinen Wunsch ausrichten, erneut eine\nAdministratorenrolle übernehmen zu wollen. Sein Ansinnen stieß jedoch auf Ablehnung bei den Führungspersonen, die den Angeklagten auf seine nach wie vor bestehende einfache Mitgliedschaft verwiesen. Verärgert über die Zurückweisung\ndurch seine früheren Weggefährten entschloss sich der Angeklagte, das\n\"S. \"-Board zu \"unterwandern\". Er trat in der Folgezeit nicht mehr unter\nseinem zuvor verwendeten Pseudonym auf, sondern legte sich zur Verschleierung\nseiner Identität nacheinander mehrere neue Pseudonyme zu, unter denen er nach\nBestehen der Aufnahmeprüfung jeweils sogleich zum \"VIP\"-Mitglied aufstieg und\nmit entsprechenden Privilegien auf dem Board agierte.\n\n8 Um die Internetplattform möglichst langfristig aufrecht zu erhalten, sich dort\nweiter hochzuarbeiten und wieder eine tragende Rolle zu erlangen, stellte der Angeklagte in dem \"S. \"-Board und in den zugehörigen Chats eine Vielzahl\nvon Links auf kinderpornographisches Bild- und Videomaterial ein. Mit seinen Einträgen verschaffte er nicht nur anderen Mitgliedern den Zugang zu dem betreffenden kinderpornographischen Material, sondern animierte diese selbst zum Posten\nvon Links zu entsprechenden Dateien. Nach den Feststellungen zu den Fällen\nC II. 1 bis 12 der Urteilsgründe postete der Angeklagte in der Zeit vom 1. Juli bis\n12. September 2009 an zwölf Tagen insgesamt 26 solcher Links, davon an zehn\nTagen auf das \"S. \"-Board und an zwei Tagen in dazugehörigen Chaträumen.\n\n9 2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. September\n2011 genannten Gründen keinen Erfolg. Auch die Sachrüge zeigt keinen Rechts-\n\nfehler auf. Der Senat hat durch Urteil vom 18. Januar 2012 im Parallelverfahren\n2 StR 151/11 bereits entschieden, dass das Betreiben eines Internet-Boards nebst\nden dazugehörigen Chats zum Austausch kinderpornographischer Bild- und Videodateien und das eigene Bereitstellen entsprechender Links auf dem Board rechtlich\nals (bandenmäßige) Verbreitung kinderpornographischer Schriften in der Variante\ndes öffentlichen Zugänglichmachens (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 Var. 4, Abs. 3 Alt. 2\nStGB) zu werten ist und dass das eigene Posten von Links auf kinderpornographische Dateien in den zu dem Board gehörenden Chats den Tatbestand des (bandenmäßigen) Unternehmens des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer\nSchriften (§ 184b Abs. 2, Abs. 3 Alt. 2 StGB) erfüllt. Hierauf wird Bezug genommen.\nDer ergänzenden Erörterung bedarf daher hier nur der Schuldspruch jeweils wegen\neiner Bandentat auch in Fällen C II. 1 bis 12 der Urteilsgründe.\n\n10 a) Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen\nVereinbarung, der sog. Bandenabrede. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs setzt eine Bande den Zusammenschluss von mindestens drei\nPersonen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps\nzu begehen (BGHSt 46, 321, 325; 47, 214, 216; 50, 160, 164). Als Bandenmitglied\nist anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten beteiligt. Nicht erforderlich für eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene -\nBandenabrede ist hingegen, dass sich alle Bandenmitglieder persönlich miteinander\nverabreden oder einander kennen (BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH BGHR § 30\nBtMG Abs. 1 Nr. 1 - Bande 9; wistra 2010, 347). Weiterhin ist - anders als es das\nLandgericht bei seiner rechtlichen Würdigung angenommen hat (UA S. 114) - für\nden Bandenbegriff ein \"Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse\"\nnach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs\n\nvom 22. März 2001 – GSSt 1/00 (BGHSt 46, 321, 325, 331; vgl. auch BGH NStZ\n2004, 398, 399; 2005, 230, 231) nicht mehr erforderlich.\n\n11 b) Nach diesem rechtlichen Maßstab unterliegt das Bestehen einer Bandenabrede auch für die Fälle C II. 1 bis 12 keinem Zweifel; gleiches gilt für die bandenmäßige Begehung dieser Taten. Das Landgericht hat sich zwar nicht näher mit der\nFrage befasst, ob durch die mit Streitigkeiten einhergehende Schließung des\n\"Z. \"-Boards Ende September 2008 oder die vorübergehende Aufkündigung seiner Beteiligung an der wieder eingerichteten Internetplattform am 25. März\n2009 gegenüber dem Kopf der Bande, dem gesondert verfolgten Beschuldigten\nE. , die frühere Bandenabrede hat hinfällig werden lassen. Aber auch bei einer\nBeendigung der ursprünglichen Bandenmitgliedschaft lag nach den Feststellungen\ndes Landgerichts den nachfolgenden Taten jedenfalls eine neue Bandenabrede\nzugrunde. Mit seinen erneuten Anmeldungen in dem zum \"S. \"-Board zugehörigen Chat und dem jeweiligen Absolvieren der \"Aufnahmeprobe\", die zur Registrierung als Mitglied auf dem Board führte, erfolgte jeweils ein verbindlicher Anschluss an die bereits bestehende Bande. Die Eingliederung in diese Bande, deren\nStruktur und Vorgaben für eine Fortdauer der Mitgliedschaft dem Angeklagten aus\nseiner vorherigen Zugehörigkeit bekannt war, beruhte auch auf seinem Willen, anderen Bandenmitgliedern künftig wiederholt kinderpornographisches Material zugänglich zu machen. Demgegenüber steht seine \"Unterwanderung\" des Boards mit\nder (weiteren) Verschleierung seiner ohnehin von Anfang an verdeckten Identität\ndurch die wiederholte Wahl neuer Pseudonyme seiner Einbindung in die Bande\nnicht entgegen, da es - wie dargelegt - für das Zustandekommen einer Bandenabrede nicht darauf ankommt, dass sich die Beteiligten untereinander persönlich kennen (vgl. auch BGHSt 50, 160, 161 f., 168 f. zum Fall eines \"verstoßenen\" Bandenmitgliedes).\n\n12 3. Das Landgericht hat es allerdings versäumt, im Fall C II. 12 der Entscheidungsgründe eine Einzelstrafe zu bestimmen. Der Link, der dort in einem zum\n\n\"S. \"-Board zugehörigen Chatraum eingestellt war, führte wie jener im Fall\nC II. 11 zu einer Bildergalerie mit kinderpornographischen Abbildungen, die u.a.\nauch schweren sexuellen Missbrauch von fünf bis acht Jahre alten Mädchen zeigen. Der Senat kann im Hinblick auf die ebenfalls hohe Anzahl dieser Abbildungen\nausschließen, dass die Strafkammer im Fall C II. 12 eine andere Strafe als die im\nFall C II. 11 ausgeurteilte von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt hätte und\nholt die unterbliebene Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1\nStPO nach (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 2 StR 192/11; BGH,\nBeschluss vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 557/10 mwN).\n\nErnemann Fischer Berger\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-28/2-str-398-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-28/2-str-398-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:49.402211+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-28/2-str-398-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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