{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2012-03-14_2_StR_520_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-03-14","aktenzeichen":"2 StR 520/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 520/11\nvom\n14. März 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten schweren Raubes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2012 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Februar 2011 im Maßregelausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Der Strafausspruch wird dahin ergänzt, dass die in dieser\nSache in Polen erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte\nFreiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.\n\n3. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen,\ndass der Angeklagte des versuchten besonders schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nschuldig ist.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\n\nsechs Jahren sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat\nhinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64\nStGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n3 a) Die Ausführungen des Landgerichts belegen den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Straftat nicht. Mit der bloßen\nBezugnahme auf die Aussage des Sachverständigen, wonach die Tat \"wahrscheinlich\" darauf zurückgehe, dass der Angeklagte Geld für \"seinen Alkoholkonsum benötigte und er durch seinen Lebensstil gruppendynamischen Effekten unterlag\" (UA S. 56), ist eine Symptomtat nicht sicher festgestellt. Hinzu\nkommt, dass die Einschätzung des Sachverständigen durch die Urteilsgründe\nnicht getragen wird. Vielmehr stellt die Kammer fest, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Tat unter Alkoholeinfluss begangen hat\n(UA S. 48). Auch ansonsten lassen sich den Feststellungen keine Hinweise auf\neinen ursächlichen Zusammenhang zwischen Alkoholabhängigkeit und Anlasstat entnehmen.\n\n4 b) Darüber hinaus ist die auf die Gefahr der Begehung erheblicher\nrechtswidriger Straftaten zu beziehende Prognose mit der Annahme des Landgerichts, der Alkoholkonsum habe \"bereits zu dissozialen Verhaltensformen\ngeführt\" (UA S. 56), nicht tragfähig begründet. Auch im Übrigen enthalten die\nFeststellungen zur Person, zu den Vorstrafen und zur Tat keine ausreichende\nGrundlage für die Annahme, der Angeklagte werde infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen.\n\n5 c) Schließlich hat das Landgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht\neiner Maßnahme nach § 64 StGB den falschen Maßstab angewendet. Es\nkommt nicht darauf an, dass die \"Entziehungskur\" als \"nicht aussichtslos im\nSinne von § 64 Abs. 2 StGB\" erscheint (UA S. 56), sondern es muss nach § 64\nSatz 2 StGB eine hinreichend konkrete Aussicht gegeben sein, dass die Behandlung in der Entziehungsanstalt erfolgreich sein wird. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich auch nicht sicher entnehmen, dass\ndas Landgericht bei seiner Beurteilung im Ergebnis von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.\n\n6 2. Der Schuldspruch war neu zu fassen, da ein nach § 250 Abs. 2 Nr. 1\nund 3 StGB qualifizierter Raub als \"besonders schwer\" zu bezeichnen ist (vgl.\nBGH NStZ 2010, 101; NStZ-RR 2009, 377). Außerdem war in die Urteilsformel\n(Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 260 Rn. 35 mN) gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2\nStGB aufzunehmen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März\n2011 - 2 StR 611/10; Fischer StGB 59. Aufl. § 51 Rn. 19 mwN) angerechnet\nwird.\n\n7 3. Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom\n11. Januar 2012 (2 StR 482/11) und vom 8. Februar 2012 (2 StR 346/11).\n\nErnemann Fischer Appl\n\nSchmitt Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-14/2-str-520-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-14/2-str-520-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:49.267918+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-14/2-str-520-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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