{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2012-03-07_2_StR_565_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-03-07","aktenzeichen":"2 StR 565/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 565/11\nvom\n\n7. März 2012\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts der sexuellen Nötigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom\n7. März 2012, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Berger,\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Eschelbach\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof und\nStaatsanwältin\nals Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerin ,\n\nder Angeklagte in Person,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin\ngegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. März 2011\nwerden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die\ndem Angeklagten hierdurch und durch die Revision der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihrer Revision zu tragen.\n\nDie im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen\nhaben die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach der Anklage wurde dem Angeklagten, der Bewerber um ein\nMandat als Abgeordneter des Deutschen Bundestages war, vorgeworfen, er\nhabe am 6. April 2009 die Nebenklägerin, seine damalige Wahlkampfhelferin,\nsexuell genötigt. Diese sei gegen 14.15 Uhr in sein Haus gekommen. Nach\n90 Minuten gemeinsamer Arbeit sei eine Auseinandersetzung entstanden, worauf die Nebenklägerin das Haus verlassen wollte. Als sie ihre Tasche holte,\nhabe der Angeklagte ihr in die Hose gegriffen. Darauf sei es zu einem Gerangel\ngekommen, in dessen Verlauf der Angeklagte die Nebenklägerin mit seinem\nrechten Unterarm an ihrem Brustbein so an die Wand gedrückt habe, dass sie\nkeine Luft mehr bekommen habe. Seine Frage, ob sie mit ihm schlafen wolle,\nhabe die Nebenklägerin mit dem Hinweis verneint, \"ihre Tage\" zu haben, worauf er Oralverkehr verlangt habe. Nach Ablehnung dieses Ansinnens habe der\nAngeklagte begonnen, die Nebenklägerin zu küssen. Er habe sie unter dem\nPullover sowie am Hals angefasst. Aus Angst vor Gewalt habe sie seinen\nHosengürtel geöffnet, um ihre Bereitschaft vorzutäuschen, bei ihm Oralverkehr\nauszuüben. Dann habe sie ihn weggestoßen und sei geflohen.\n\n3 2. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Nebenklägerin den Angeklagten bewusst zu Unrecht belastet habe. Der Angeklagte und die verheiratete\nNebenklägerin, die ihre erste juristische Staatsprüfung bestanden hatte und\nhalbtags wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Lehrstuhl war, hatten von Mai\nbis Oktober 2008 eine intime Beziehung gehabt, bis die Lebensgefährtin des\nAngeklagten davon erfahren hatte. Diese hatte sich nach kurzer Trennung wieder dem Angeklagten angenähert, aber verlangt, dass die Nebenklägerin nicht\nmehr für ihn tätig werden dürfe. Gleichwohl setzte der Angeklagte die Zusammenarbeit mit der Nebenklägerin fort. Diese erhoffte sich für den Fall seiner\nWahl zum Bundestagsabgeordneten eine Stellung als wissenschaftliche Mitar-\n\nbeiterin. Für ihre bisherige Arbeit forderte sie 42.000 Euro und verlangte am\n6. April 2009 die Unterzeichnung eines entsprechenden schriftlichen Schuldanerkenntnisses, was der Angeklagte ablehnte. Ende April 2009 stellte dieser den\nZeugen S. als seinen künftigen Mitarbeiter vor, wodurch sich die Hoffnung\nder Nebenklägerin auf diese Position zerschlug. Auch gegenüber ihrem Ehemann, der nichts von der zeitweiligen Intimbeziehung gewusst und ebenso wie\ndie Nebenklägerin selbst eine Bezahlung ihrer Tätigkeit als Wahlkampfhelferin\nerwartet hatte, geriet sie in Erklärungsnot. Daraufhin entschloss sie sich, den\nAngeklagten zu Unrecht einer Sexualstraftat zu bezichtigen. Sie informierte die\nParteiverantwortlichen über den Vorwurf, worauf der Angeklagte seine Kandidatur zurückzog. Am folgenden Tag erstattete sie Strafanzeige.\n\n4 Die Strafkammer hat den Angaben der Nebenklägerin nicht geglaubt. Ihre Überzeugung von deren Unrichtigkeit folgerte sie aus der Detailarmut der\nZeugenaussage zum eigentlichen Tatgeschehen, aus einer Inkonstanz gegenüber früheren Angaben, aus der unzutreffenden Behauptung einer posttraumatischen Belastungsstörung, aus dem Einsatz vorgetäuschten Weinens bei Vernehmungen und aus der Herstellung einer Informationskette zu Parteiverantwortlichen mit nachteiligen Folgen für den Angeklagten. Zudem habe die Nebenklägerin ein Motiv für eine Rachehandlung gehabt. Schließlich entspreche\ndas von ihr behauptete Verhalten bei dem sexuellen Übergriff nicht der früheren\nVorgehensweise des Angeklagten gegenüber anderen Frauen, denen er sich\nzwar sexuell genähert, deren Ablehnung er aber stets akzeptiert habe.\n\nII.\n\n5 Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.\n\n6 1. Die Formalrügen, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Ein-\n\nholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht\nabgelehnt, sind aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom\n2. Dezember 2011 unbegründet.\n\n7 2. Auch die Sachbeschwerden zeigen keinen Rechtsfehler auf.\n\n8 a) Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet,\ndie Nebenklägerin habe den Angeklagten zu Unrecht belastet. Dies ist nur in\neiner Gesamtschau aller Umstände möglich. Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass die Strafkammer die erforderliche Gesamtwürdigung (BGH, Urteil\nvom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111) versäumt hat.\n\n9 b) Die Rechtsprechung stellt besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung in Konstellationen, in denen \"Aussage gegen Aussage\" steht (vgl.\nBGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.). Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage\n(BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 4 StR 89/05), eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2003 - 4 StR 73/03),\nsowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben.\nDem wird das angefochtene Urteil gerecht. Erörterungslücken hinsichtlich wesentlicher Aspekte, Unklarheiten oder Widersprüche liegen nicht vor. Hervorzuheben ist nur Folgendes:\n\n10 aa) Zwar wäre die Annahme fehlender \"Detailliertheit\" der Zeugenaussage zum eigentlichen Tatgeschehen für sich genommen zweifelhaft. Das Landgericht hat aber erläutert, dass das Kerngeschehen im Verhältnis zu den Hintergründen und dem Randgeschehen innerhalb der breiten Sachdarstellung der\nNebenklägerin, die das Landgericht - unnötigerweise in sämtlichen Einzelheiten - im Urteilstext mitgeteilt hat, geringen Raum eingenommen hat. Dies ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n11 bb) Es ist auch nicht zu besorgen, dass das Landgericht frühere sexuelle\nÜbergriffe des Angeklagten gegenüber anderen Frauen nicht ausreichend berücksichtigt hat. Diese sind im Urteil erwähnt. Einer breiteren Darstellung bedurfte es von Rechts wegen nicht (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Das Landgericht\nhat bedacht, dass sich der Angeklagte bei früheren Vorfällen anders verhalten\nhat, als es ihm nun vorgeworfen wird; so hat er keine Gewalt angewendet und\nden seinen sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen der Frauen stets\nrespektiert, sobald dieser geäußert wurde.\n\n12 cc) Es war nicht erforderlich, weitergehende Feststellungen zum Vorleben und zur Persönlichkeit des Angeklagten zu treffen. Es ist nicht ersichtlich,\ndass hieraus ein aussagekräftiges Indiz für die Richtigkeit des strafrechtlichen\nVorwurfs zu gewinnen gewesen wäre.\n\n13 dd) Auch soweit die Strafkammer darauf hingewiesen hat, dass die Nebenklägerin ein Rachemotiv für eine Falschbelastung des Angeklagten gehabt\nhabe, liegt kein Rechtsfehler vor. Die Existenz eines solchen Motivs besagt\nzwar für sich genommen noch nicht, dass die Nebenklägerin aus diesem Rachegedanken heraus tatsächlich einen unwahren Vorwurf erhoben hat. In der\nZusammenschau mit weiteren Umständen, wie dem auffälligen Verhalten der\nNebenklägerin nach dem 6. April 2009, die anfangs noch unbeeinträchtigt weiter mit dem Angeklagten zusammengearbeitet hatte, später aber angeblich\nschwer traumatisiert war, gewinnt das Vorhandensein eines Falschbelastungsmotivs jedoch an Beweisbedeutung.\n\nIII.\n\n14 Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch das Rechtsmittel\nder Nebenklägerin erfolglos geblieben ist, hat die Nebenklägerin außer der Revisionsgebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren\n\nzu tragen. Die durch die Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des\nAngeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 2 StPO; vgl.\nSenat, Urteil vom 9. März 2011 - 2 StR 467/10; BGH, Urteil vom 28. Oktober\n2010 - 4 StR 285/10).\n\nAppl Berger Krehl\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-07/2-str-565-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-07/2-str-565-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:49.208423+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-07/2-str-565-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2012-03-07","dockets":["2 StR 565/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2012-03-07_2_StR_565_11_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.03.2012 – 2 StR 565/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-07/2-str-565-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin\ngegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. März 2011\nwerden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die\ndem Angeklagten hierdurch und durch die Revision der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihrer Revision zu tragen.\n\nDie im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen\nhaben die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:49.208423+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}